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Sekretariat des Präsidiums der Staatsduma (Anträge, Post, etc.)
Ich bitte um eine Aussprache zum Thema Arbeitsmarktpolitik.
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[Bild: Regierung_Wappen.png]
Die Regierung gibt bekannt:
Präsident Saizew läd zum Neujahrsempfang in das Weiße Haus ein.
Geladen sind Vertreter der Botschaften, Presse, Wirtschaft, Parteien, Verbände,Kulturschaffende, Organisationen, Abgeordnete, Pairs, Vertreter der Provinzregierungen.


Termin:
Wann: 30.01.2013
Wo: Weißes Haus, Koskow


Koskow, den 25.01.2013
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Gospodin President,

Ich möchte meine Ideen zum Thema "Reform der föderalistischen Mitbestimmung auf Bundesebene" vor der Duma äußern.

Spasiba,

Konstantin Konstantinowich Boulikin
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Rederecht hiermit erteilt.
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Zieht vom Präsidentenbüro in eines der Vizebüros um. Ist dabei gar nicht mal so traurig darüber sondern freut sich auf etwas weniger arbeit.
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Ich bitte um eine Aussprache zum Thema "Jerusalemeinsatz" sowie zu "Arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen gegen die Krise"
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Hallo?
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kommt zufällig des Weges

Dafür ist die Dumapräsidentin zuständig. Ist das nicht sogar ihre Parteifreundin?
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Ich bitte um das Thema "Internationale Konferenz in Bergen zwecks Gründung einer Organisation"
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steuergesetzes

Art. 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz ändert das föderale Steuergesetz.

Art. 2 Änderungsinhalt

Das föderale Steuergesetz wird folgendermaßen geändert.

(1) § 3, Abs. 2 SteuGe erhält folgenden Inhalt:

"Der Einkommenssteuersatz für Einkommen bis 25.000 ARW beträgt 10 von Hundert. Der Einkommenssteuersatz für Einkommen von 25.001 bis 50.000 ARW beträgt 25 von Hundert. Der Einkommenssteuersatz über 50.000 ARW beträgt 30 von Hundert. Die Steuerschuld fällt am Ende des 31.12 für das jeweils vergangene Jahr an."

(2) § 4, Abs. 1 SteuGe wird folgendermaßen geändert:

Das Wort "Umsatz" wird durch das Wort "Gewinn" geändert.

(3) § 5, Abs. 1 SteuGe wird folgendermaßen geändert:

Das Wort "Umsatz" wird durch das Wort "Gewinn" ersetzt.

(4) § 7 SteuGe wird gestrichen.

(5) § 8 SteuGe wird um folgenden Absatz ergänzt:

(2) Der Freibetrag beträgt 300.000 ARW für Privatvermögen. Für Hauseigentum beträgt der Freibetrag 500.000 ARW. Unternehmenseigentum wird nicht für die Erbschaftssteuer veranlagt.

(6) § 11 wird gestrichen.

(7) § 12 wird folgendermaßen geändert:

Das Wort 11,2 % wird in 10 von Hundert geändert.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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