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Euer Ehren, Gospodin Danilenko,
das Notstandgesetz verbietet keine Regelungen auf Provinzebene. Sie haben Recht, förderales Recht bricht provizielles. Da es eine Rechtsgrundlage auf förderaler Ebene gibt, hat die Regelung in der Verfassung Korgowskas einen klaren Rahmen. Damit ist der Mißbrauch ausgeschlossen. Somit sind auch hier die Bürgerinnen und Bürger des Königreiches in keinster Weise eingeschränkt.
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Zudem möchte ich anmerken, dass die Anrufung des Provinzgerichtest vor der Anrufung des Förderationsgerichtshofes hätte stattfinden müssen.
Im Übrigen finde ich es merkwürdig, dass der Nebenkläger Gospodin Iwanuschkin eine Änderung des Gesetzen erwikren will, welches u.a. Gegenstand in dieser Verhandlung bisher war.
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Die Provinzgerichte sind für Verfassungsbeschwerden, welche sich auf der föderalen Verfassung schon sachlogisch nicht zuständig. Die Zuständigkeit des Föderationsgerichtshofes ergibt sich aus § 1, Absatz 2 Gerichtsordnung. Desweiteren ist Gospodin Iwanuschkin nicht Verfahrensbeteiligter in diesem Verfahren.
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Sie haben natürlich Recht, entschuldigen Sie diesen Fehler meinerseits.
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Gibt es nun von Seiten der Verfahrensbeteiligten noch Äußerungsbedarf?
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Ich möchte mich nocheinmal grundsätzlich melden.
Die Möglichkeit den Notstand auszurufen soll das Königreich davor schützen handlungsunfähig zu werden. Es gibt auch konkrete Maßnahmen und Pflichten des König, die zu befolgen sind.
Das Veto soll dazu dienen, dass die getroffenen Beschlüsse den Verfassungen der Föderalen Republik und dem Königreich Korgowska nicht wiedersprechen. Es ist vorallem gedacht für as Hausgesetz, welches die Thronfolge festlegt. Das sollte hauptsächlich Familienintern behandelt werden. Außerdem soll verhindert werden, dass König ud Ratsversammlung nach Außen verschiedene Positionen haben. Ein Konsens ist uns besonders wichtig und der muss auf breite Füße gestellt werden.
Die Gültigkeit der Dekrete soll auch weiterhin nach Verkündung erhalten bleiben. Sie kann aufgehiben werden, wenn ein gesetz beschlossen wird, dass inhaltlich dagegen spricht. Die handlungsfähigkeit der Königlichen Ratsversammlung ist keineswegs eingeschrenkt.
Daher beantrage ich den Antrag abzulehnen.
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Spasibo. Der Antragssteller hat nun das Wort für seinen Schlussvortrag.
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Hohes Gericht,
der Antragssteller bleibt bei seiner Rechtsansicht und beantragt die derzeitige korgowskawische Verfassung für nichtig zu erklären und die Erarbeitung einer neuen zu verfügen, welche den Maßstäben der föderalen Verfassung entspricht. Dies entspringt dem Gebot der Verfassungshomogenität und der Bundestreue. Denn als untrennbare Gliedstaaten der Föderation darf ihre Verfassung nicht im Widerspruch zu der föderalen Verfassung geraten. Andernfalls könnten diese Spannungen und Diskrepanzen den inneren Zusammenhalt Andros schwächen.
Alle androischen Bürger sind zuallerst Bürger der Föderation und genießen als solche bestimmte politische Rechte. Warum aber sollte ein wiltuwischer Bürger mehr politische Rechte in Wiltuwija genießen, als ein Korgowskawe in Korgowska? Diese Ungleichbehandlung ist durch nichts gerechtfertigt.
Desweiteren hat die Föderation laut der Verfassung ein umfassendes Gesetzgebungsrecht, welches stets Provinzrecht bricht. Das föderale Notstandsgesetz ist dabei als abschließende Regelung für alle Notstandslagen zu verstehen. Raum für eine landesgesetzliche Regelung besteht daher nicht.
Spasibo!
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Spasibo! Ich schließe nun die Sitzung. Das Gericht zieht sich nun zur Beratung zurück.
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