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[Saal I] Wladislaw Danilenko ./. Königreich Korgowska
#11
Dann hat das Wort nun der Antragsgegner zur Erwiderung.
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#12
sitzt neben dem König
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#13
Euer Ehren, Ehrenwerter Antragsteller,

ich danke für Ihr aufmerksames lesen der neuen Verfassung des Königreiches Korgowskas.
Allerdings muss ich Ihnen widersprechen. Die neue Verfassung sieht deutlich mehr Rechte vor als die vormalige Verfassung, die von König Iwan eingesetzt wurde.
Jeder Bürger des Königreches hat nun das Recht an den Tagungen der Königlichen Ratsversammlung teilzunehmen. Außerdem haben Sie nun auch das recht mit einer 2/3 Mehrheit die Verfassung zu ändern. Zuvor war dies allein in der Hand des Königs.

Ich stelle daher den Antrag die Klage zurückzuweisen. Des Weiteren Stelle ich den Antrag die einstweilige Anordnung vom 01.12.2012 aufzuheben und damit den Eingriff in die Verfassung zu beenden.

Außerdem, um eine neutrale Prozessführung zugewährleisten, beantrage ich eine Prüfung durch das Justizministerium nach JuriG §2, (4). Ferner wäre aus meiner Sicht ein zweiter Richter zur Beratung des ehrenwerten Vorsitzenden angemessen, es handelt sich schließlich hier um eine Verfassungsklage.
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#14
Der Antragssteller hat das Wort zur Erwiderung. Der Antrag gemäß § 2, IV ist an die zuständige Stelle für Justiz im Innenministerium zu richten. Das Gericht wird über ihren Antrag zur Beiziehung eines weiteren Richters beraten.
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#15
Euer Ehren, wasch Welichestwo,

es ist richtig, dass das korgowskawische Volk erheblich mehr Rechte hat als zuvor. Doch bestehen weiterhin erhebliche Defizite, welche diese Verfassung unvereinbar mit § 2 der föderalen Verfassung machen. So ist hier die weithin unkontrollierte Dekrethoheitdes Königs zu nennen. So können die legislativen Rechte der Ratsversammlung unterlaufen werden. Ferner fällt die Regelung über den Notstand überhaupt nicht in die Kompetenz der Länder, sondern in jenen der Föderation, welche ebenso bereits eine abschließende Regelung getroffen hat.
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#16
Der Antragsgegner hat nun das Wort zur Erwiderung.
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#17
Euer Ehren, Gospodin Danilenko,

der König kann nicht wahllos Dekrete verfassen. Diese dürfen nämlich nicht gegen Landes- und Förderationsrecht verstoßen. Ich bitte Sie die Verfassung nochmal genau zu lesen.

Auch der Notstand ist genau geregelt. Im Übrigen dürfen auch die Dekrete im Notstand nicht gegen Landes- und Förderationsrecht verstoßen. Der Notstand ist nur ein Mittel in außergeöhnlichen Situationen angemessen reagieren zu können.

Können Sie die Defizite, die mit §2 der förderalen Verfassung nicht in Einklang zu bringen sind, näher benennen? Diese Kritik sehe ich als gegenstandslos an. Und könnten Sie mir weiterhelfen? Ich finde die Stelle nicht, an der geregelt ist, dass nicht auch die Länder in ihrem Bereich Notstandsregelungen haben dürfen.
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#18
Ein Prozessbeobachter der Medien ist auch anwesend, und überlegt sich, daraus eine TV-Show zu machen
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#19
Euer Ehren, wasch Welichestwo,

es gibt bereits das föderale Notstandsgesetz, welches entsprechende Regelungen trifft. Und nach der Verfassung bricht Republikrecht Provinzialrecht.
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#20
Der Antragsgegner hat nun das Wort zur Erwiderung.
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