10.08.2012, 11:21
Gesetz über die Abrüstung von Offensivwaffen
Präambel: Im Willen internationale Konflikte mit Worten und nicht mit Waffen zu lösen beschließt das Androsische Volk vertreten durch die Duma die Abrüstung aller offensiven Waffensysteme, die einen Angriffskrieg ermöglichen.
§1 Allgemeines
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich dazu keinem Staat der Erde anzugreifen.
(2) Um dieses Versprechen umzusetzen rüstet die föderale Republik Andro jegliche Waffen ab, die zum führen eines Angriffskrieges geeignet sind.
(3) Besonders sollen keine Waffen produziert oder gelagert werden, die zum Präventivschlag geeignet sind.
§2 Mittel- und Langstreckenraketen
(1) Andro produziert, kauft oder lagert keine Raketen, die eine Reichweite von mehr als 3000 Kilometern haben.
(2) Andro verpflichtet sich, solche Raketen binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
(3) Ausgenommen sind solche Raketen, die lediglich zur Abwehr von Interkontinentalraketen dienen.
§3 Spengköpfe
(1) Andro produziert, kauft oder lagert keine Sprengköpfe, deren Sprengkraft über einer Tonne TNT-äquivalent beträgt.
(2) Andro verpflichtet sich, solche Sprengköpfe binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
§4 Atomkraft
(1) Andro verpflichtet sich keinerlei neue Schiffe oder U-Boote mit atomarem Antrieb in Dienst zu stellen.
(2) Für Schiffe mit nuklearem Antrieb, die sich aktuell im Dienst der Streitkräfte befinden, sind Außerdienststellungspläne auszuarbeiten, die besondere Rücksicht auf die Nuklearreaktoren nehmen.
§5 Antipersonenminen
(1) Andro produziert, kauft oder lagert keine Antipersonenminen.
(2) Andro verpflichtet sich, solche Waffen binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
§6 Splittermunition
(1) Andro produziert, kauft oder lagert keine Munition, Granaten oder Bomben, die durch Schrapnelle ungezielt töten oder verwunden.
(2) Andro verpflichtet sich, solche Waffen binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
§7 Ferngelenkte Waffen
(1) Andro setzt keine ferngelenkten Waffensysteme außerhalb des androsischen Staatsgebietes ein.
(2) Andro produziert, kauft oder lagert nur solche ferngelenkten Waffensysteme, die ausschließlich zu Zwecken der Observation eingesetzt werden.
§8 Strategische Bomber
(1) Andro produziert, kauft oder beschafft keine Flugzeuge, deren primäres Ziel der Angriff auf feindliche Städte und Industrieanlagen ist.
(2) Andro verpflichtet sich, solche strategischen Bomber binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
(2) Der Duma ist spätestens 10 Monate nach Verkündigung nach Bericht zu erstatten.
Präambel: Im Willen internationale Konflikte mit Worten und nicht mit Waffen zu lösen beschließt das Androsische Volk vertreten durch die Duma die Abrüstung aller offensiven Waffensysteme, die einen Angriffskrieg ermöglichen.
§1 Allgemeines
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich dazu keinem Staat der Erde anzugreifen.
(2) Um dieses Versprechen umzusetzen rüstet die föderale Republik Andro jegliche Waffen ab, die zum führen eines Angriffskrieges geeignet sind.
(3) Besonders sollen keine Waffen produziert oder gelagert werden, die zum Präventivschlag geeignet sind.
§2 Mittel- und Langstreckenraketen
(1) Andro produziert, kauft oder lagert keine Raketen, die eine Reichweite von mehr als 3000 Kilometern haben.
(2) Andro verpflichtet sich, solche Raketen binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
(3) Ausgenommen sind solche Raketen, die lediglich zur Abwehr von Interkontinentalraketen dienen.
§3 Spengköpfe
(1) Andro produziert, kauft oder lagert keine Sprengköpfe, deren Sprengkraft über einer Tonne TNT-äquivalent beträgt.
(2) Andro verpflichtet sich, solche Sprengköpfe binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
§4 Atomkraft
(1) Andro verpflichtet sich keinerlei neue Schiffe oder U-Boote mit atomarem Antrieb in Dienst zu stellen.
(2) Für Schiffe mit nuklearem Antrieb, die sich aktuell im Dienst der Streitkräfte befinden, sind Außerdienststellungspläne auszuarbeiten, die besondere Rücksicht auf die Nuklearreaktoren nehmen.
§5 Antipersonenminen
(1) Andro produziert, kauft oder lagert keine Antipersonenminen.
(2) Andro verpflichtet sich, solche Waffen binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
§6 Splittermunition
(1) Andro produziert, kauft oder lagert keine Munition, Granaten oder Bomben, die durch Schrapnelle ungezielt töten oder verwunden.
(2) Andro verpflichtet sich, solche Waffen binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
§7 Ferngelenkte Waffen
(1) Andro setzt keine ferngelenkten Waffensysteme außerhalb des androsischen Staatsgebietes ein.
(2) Andro produziert, kauft oder lagert nur solche ferngelenkten Waffensysteme, die ausschließlich zu Zwecken der Observation eingesetzt werden.
§8 Strategische Bomber
(1) Andro produziert, kauft oder beschafft keine Flugzeuge, deren primäres Ziel der Angriff auf feindliche Städte und Industrieanlagen ist.
(2) Andro verpflichtet sich, solche strategischen Bomber binnen 12 Monaten zu verschrotten. Die Regierung hat der Duma über diesen Vorgang Rechenschaft abzulegen.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
(2) Der Duma ist spätestens 10 Monate nach Verkündigung nach Bericht zu erstatten.
Wasche Kolega,
der Antragsteller hat das Wort.