30.03.2012, 16:48
Präambel
Dieses Gesetzbuch regelt die Arbeiten und Befugnisse der Justiz, der Judikative und der exekutiven Maßnahmen der Gerichte.
I. Exekutivmaßnahmen
§ 1 Haftbefehl
(1) Ein Haftbefehl wird von einem Richter, auf Vorschlag eines Staatsanwaltes, ausgestellt.
(2) Der Haftbefehl muss die der beschuldigten Person vorgeworfenen Vergehen auflisten.
(3) Die Polizei kann Personen die einen Haftbefehl erhalten haben, bis zum Prozess festhalten.
(4) Sollte es sich um einen dringenden Fall handeln oder die
Staatsanwaltschaft verhindert sein, so kann die Polizei vor Gericht
direkt einen Haftbefehl beantragen.
§ 2 Untersuchungshaft
(1) Die U-Haft beträgt, ohne Haftbefehl, maximal 14 Tage.
(2) Mit Haftbefehl dauert sie bis zum Prozessbeginn und Urteilsverkündung.
(3) Personen in Untersuchungshaft haben ein Anrecht auf Telefonkontakt, Briefkontakt und Besuche durch einen Anwalt.
(4) In U-Haft wird die Person von einem Polizisten zu der möglichen Tat befragt. Ein Psychologe erstellt ein Profil der Person.
§ 3 Verhaftungen
(1) Verhaftungen sind nur durch die Polizei legitim.
(2) Sie erfolgen, wenn eine Straftat besteht oder bestehen könnte.
(3) Bei Vergehen gegen die die Strafe keinen Freiheitsentzug vorsieht, wird die Person nicht verhaftet.
(4) Bei Vergehen, gegen die eine Freiheitsstrafe besteht, muss der Verdächtige festgenommen werden, ein Haftbefehl ist nach spätestens sieben Tagen nötig.
(5) Im Falle des Kriegszustandes kann die Armee ebenso Verdächtige
Personen festnehmen. Es sind aber alle Gesetze im Bezug auf die Justiz zu
beachten.
(6) Sollte ein Verdächtiger oder ein Täter fliehen, so darf die Polizei von der Waffe gebraucht machen.
(7) Sollte ein Polizist bedroht werden, so darf er von der Waffe gebrauch machen.
(8) Sollte ein Polizist in seinem Dienst jemanden tödlich verletzen, so
gilt dies als Mord der nach dem Gesetz untersucht wird. Bei Notwehr ist
der Polizist freizusprechen.
§ 4 Durchsuchung von Objekten
(1) Sollte sich ein Tatverdacht ergeben oder sollten die Ermittlungen
eine Durchsuchung eines Objketes benötigen, so muss man einen
Durchsuchunhsbefehl einholen
(2) Der Durchsuchungsbefehl ist von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bei Gericht einzureichen.
(3) Dem Gericht sind die Gründe und Vorwürfe sowie der Verdacht einer Tat vorzulegen.
(4) Ein Gericht kann eine Durchsuchung auch verweigern, wenn es nicht genügend Gründe für eine Durchsuchung gibt.
(5) Durchsucht werden können, insofern ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, alle privaten, staatlichen oder gewerblichen Objekte.
II. Zeugen
§ 6 Zeugenbefragung
(1) Zu einer Straftat sind alle eteiligten Personen zu befragen.
(2) Am einen Vergehen aktiv beteiligte Personen sind Verdächtige.
(3) An einem Vergehen passiv beteiligte Personen sind Zeugen.
(4) Zeugen werden zuerst von der Polizei vernommen, dabei wird ein Protokoll erstellt.
(5) Vor Gericht muss der Zeuge das Protokoll wiedergeben.
(6) Zeugen müssen stets vor Gericht vereidigt werden.
(7) Zeugen die die Unwahrheit sagen oder zur Verfahrens ehinderung
beitragen begehen eine Straftat die mit 1000 ARW beahndet wird. ei
besonderer Härte des Vergehens kann gegen sie zudem eine Freiheitsstrafe
erhoben werden.
(8) Zeugen können, wenn sie gefährdet sind, in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.
III. Gefängnisse
§ 7 Gefängnisanstalt für den Justizvollzug
(1) Jeder der von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss seine Strafe in einer Gefängnis (GAJV) verbringen.
(2) Man muss dazu mindestens 18 Jahre sein.
(3) Einem GAJV hat allen Insassen Hygienemöglichkeiten anzubieten.
(4) Gefängnisinsassen müssen einer Arbeit nachgehen, gegen die sie einen Arbeitslohn von 50 Sletti die Stunde erhalten.
(5) GAJVs werden von Justitzbeamten bewacht.
(6) Der Leiter der Anstalt ernennt die Beamten.
(7) Der Leiter der GAJV wird vom Innenministerium ernannt.
(8) GAJVs haben sich an die Gesetze zu halten, die Insassen sind nicht zu misshandeln.
(9) Straftaten innerhalb der GAJV sind zu melden.
(10)Bei Fluchtversuchen darf von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.
(11)Insassen ist dreimal am Tag eine warme Malzeit zuzubereiten.
(12)Inassen müssen einmal am Tag am Resozialisierungsprogramm im Bereich von Bildung und Kultur teilnehmen.
§ 8 Jugendgefängnis
(1) Jugendliche Täter unter 18 werden in eine Jugendgefängnis (JG) untergebracht.
(2) Es gelten die gleichen Vorschriften wie in einem Gefängnis.
(3) Jugendliche erhalten zudem eine schulische Bildung entsprchend ihres Alters.
(4) Es besteht die Möglichkeit sich in einer JG Ausbildung zu lassen.
(5) Jugendlichen muss ein Sport und Freizeitprogramm angeboten werden.
§9. Verschärfter Vollzug und besondere Maßnahmen zur Resozialisierung
(1)Straftäter, deren Taten eine besondere Härte benötigen und die
gewöhnlichen Maßnahmen zur Resozialisierung in einem Gefängnis nicht ihre
Wirkung entfallten könnten, können von einem Gericht, auch nachträglich,
zu einem verschärften Vollzug oder besonderen Maßnahmen zur
Resozialisierung verurteilt werden.
(1a)Die folgenden Taten billigen die in (1) genannten Maßnahmen: Mord,
sexueller Missbrauch, Raubmord, schwerer Diebstal, schwere
Körperverletzung.
(2)Maßnahmen für den verschärften Vollzug sind auch durch den
Innenminister oder den Anstaltsleiter einem Gefängnis, ausgenommen
Jugendarrestanstalt, zu erteilen.
(3)Der verschärfte Vollzug sieht vor, dass die Insassen in Einzelzellen
unterzubringen sind. Ihnen ist der telefonische wie schriftliche
Verkehr mit der Außenwelt, sowie Besuche, nicht gesattet, weiteres kann ein Gericht
beschließen. Kontakt zum Anwalt des Häftlings ist zu ermöglichen.
(4)Der verschärfte Vollzug wie die besondern Maßnahmen zur
Resozialisierung sehen den Arbeitsdienst innerhalb der Einrichtungen der
Anstalt vor wie auch den Arbeitseinsatz außerhalb der Anstalt.
Gebilligte Maßnahmen sind: Straßenbau, Minenarbeit, Streinbruchsarbeit,
weitere Bauarbeiten, Gartenarbeit, sonstige Maßnahmen die zur
körperlichen Ertüchtigung dienen.
(5)Häftlinge die den Bedinungen von (1) unterliegen, müssen ebenso an
den Resozialisierungsmaßnahmen wie Bildung, Kunst und Kultur teilnehmen.
Entsprechende Maßnahmen werden per Uka, durch ein Gericht oder die
Anstaltsleitung getroffen.
(6)Die besonderen Maßnahmen zur Resozialisierung sind sowohl in Gefängnissen als auch in Sondereinrichtungen für den verschärften Vollzug anzuwenden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetzbuch regelt die Arbeiten und Befugnisse der Justiz, der Judikative und der exekutiven Maßnahmen der Gerichte.
I. Exekutivmaßnahmen
§ 1 Haftbefehl
(1) Ein Haftbefehl wird von einem Richter, auf Vorschlag eines Staatsanwaltes, ausgestellt.
(2) Der Haftbefehl muss die der beschuldigten Person vorgeworfenen Vergehen auflisten.
(3) Die Polizei kann Personen die einen Haftbefehl erhalten haben, bis zum Prozess festhalten.
(4) Sollte es sich um einen dringenden Fall handeln oder die
Staatsanwaltschaft verhindert sein, so kann die Polizei vor Gericht
direkt einen Haftbefehl beantragen.
§ 2 Untersuchungshaft
(1) Die U-Haft beträgt, ohne Haftbefehl, maximal 14 Tage.
(2) Mit Haftbefehl dauert sie bis zum Prozessbeginn und Urteilsverkündung.
(3) Personen in Untersuchungshaft haben ein Anrecht auf Telefonkontakt, Briefkontakt und Besuche durch einen Anwalt.
(4) In U-Haft wird die Person von einem Polizisten zu der möglichen Tat befragt. Ein Psychologe erstellt ein Profil der Person.
§ 3 Verhaftungen
(1) Verhaftungen sind nur durch die Polizei legitim.
(2) Sie erfolgen, wenn eine Straftat besteht oder bestehen könnte.
(3) Bei Vergehen gegen die die Strafe keinen Freiheitsentzug vorsieht, wird die Person nicht verhaftet.
(4) Bei Vergehen, gegen die eine Freiheitsstrafe besteht, muss der Verdächtige festgenommen werden, ein Haftbefehl ist nach spätestens sieben Tagen nötig.
(5) Im Falle des Kriegszustandes kann die Armee ebenso Verdächtige
Personen festnehmen. Es sind aber alle Gesetze im Bezug auf die Justiz zu
beachten.
(6) Sollte ein Verdächtiger oder ein Täter fliehen, so darf die Polizei von der Waffe gebraucht machen.
(7) Sollte ein Polizist bedroht werden, so darf er von der Waffe gebrauch machen.
(8) Sollte ein Polizist in seinem Dienst jemanden tödlich verletzen, so
gilt dies als Mord der nach dem Gesetz untersucht wird. Bei Notwehr ist
der Polizist freizusprechen.
§ 4 Durchsuchung von Objekten
(1) Sollte sich ein Tatverdacht ergeben oder sollten die Ermittlungen
eine Durchsuchung eines Objketes benötigen, so muss man einen
Durchsuchunhsbefehl einholen
(2) Der Durchsuchungsbefehl ist von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bei Gericht einzureichen.
(3) Dem Gericht sind die Gründe und Vorwürfe sowie der Verdacht einer Tat vorzulegen.
(4) Ein Gericht kann eine Durchsuchung auch verweigern, wenn es nicht genügend Gründe für eine Durchsuchung gibt.
(5) Durchsucht werden können, insofern ein Durchsuchungsbefehl vorliegt, alle privaten, staatlichen oder gewerblichen Objekte.
II. Zeugen
§ 6 Zeugenbefragung
(1) Zu einer Straftat sind alle eteiligten Personen zu befragen.
(2) Am einen Vergehen aktiv beteiligte Personen sind Verdächtige.
(3) An einem Vergehen passiv beteiligte Personen sind Zeugen.
(4) Zeugen werden zuerst von der Polizei vernommen, dabei wird ein Protokoll erstellt.
(5) Vor Gericht muss der Zeuge das Protokoll wiedergeben.
(6) Zeugen müssen stets vor Gericht vereidigt werden.
(7) Zeugen die die Unwahrheit sagen oder zur Verfahrens ehinderung
beitragen begehen eine Straftat die mit 1000 ARW beahndet wird. ei
besonderer Härte des Vergehens kann gegen sie zudem eine Freiheitsstrafe
erhoben werden.
(8) Zeugen können, wenn sie gefährdet sind, in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.
III. Gefängnisse
§ 7 Gefängnisanstalt für den Justizvollzug
(1) Jeder der von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss seine Strafe in einer Gefängnis (GAJV) verbringen.
(2) Man muss dazu mindestens 18 Jahre sein.
(3) Einem GAJV hat allen Insassen Hygienemöglichkeiten anzubieten.
(4) Gefängnisinsassen müssen einer Arbeit nachgehen, gegen die sie einen Arbeitslohn von 50 Sletti die Stunde erhalten.
(5) GAJVs werden von Justitzbeamten bewacht.
(6) Der Leiter der Anstalt ernennt die Beamten.
(7) Der Leiter der GAJV wird vom Innenministerium ernannt.
(8) GAJVs haben sich an die Gesetze zu halten, die Insassen sind nicht zu misshandeln.
(9) Straftaten innerhalb der GAJV sind zu melden.
(10)Bei Fluchtversuchen darf von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.
(11)Insassen ist dreimal am Tag eine warme Malzeit zuzubereiten.
(12)Inassen müssen einmal am Tag am Resozialisierungsprogramm im Bereich von Bildung und Kultur teilnehmen.
§ 8 Jugendgefängnis
(1) Jugendliche Täter unter 18 werden in eine Jugendgefängnis (JG) untergebracht.
(2) Es gelten die gleichen Vorschriften wie in einem Gefängnis.
(3) Jugendliche erhalten zudem eine schulische Bildung entsprchend ihres Alters.
(4) Es besteht die Möglichkeit sich in einer JG Ausbildung zu lassen.
(5) Jugendlichen muss ein Sport und Freizeitprogramm angeboten werden.
§9. Verschärfter Vollzug und besondere Maßnahmen zur Resozialisierung
(1)Straftäter, deren Taten eine besondere Härte benötigen und die
gewöhnlichen Maßnahmen zur Resozialisierung in einem Gefängnis nicht ihre
Wirkung entfallten könnten, können von einem Gericht, auch nachträglich,
zu einem verschärften Vollzug oder besonderen Maßnahmen zur
Resozialisierung verurteilt werden.
(1a)Die folgenden Taten billigen die in (1) genannten Maßnahmen: Mord,
sexueller Missbrauch, Raubmord, schwerer Diebstal, schwere
Körperverletzung.
(2)Maßnahmen für den verschärften Vollzug sind auch durch den
Innenminister oder den Anstaltsleiter einem Gefängnis, ausgenommen
Jugendarrestanstalt, zu erteilen.
(3)Der verschärfte Vollzug sieht vor, dass die Insassen in Einzelzellen
unterzubringen sind. Ihnen ist der telefonische wie schriftliche
Verkehr mit der Außenwelt, sowie Besuche, nicht gesattet, weiteres kann ein Gericht
beschließen. Kontakt zum Anwalt des Häftlings ist zu ermöglichen.
(4)Der verschärfte Vollzug wie die besondern Maßnahmen zur
Resozialisierung sehen den Arbeitsdienst innerhalb der Einrichtungen der
Anstalt vor wie auch den Arbeitseinsatz außerhalb der Anstalt.
Gebilligte Maßnahmen sind: Straßenbau, Minenarbeit, Streinbruchsarbeit,
weitere Bauarbeiten, Gartenarbeit, sonstige Maßnahmen die zur
körperlichen Ertüchtigung dienen.
(5)Häftlinge die den Bedinungen von (1) unterliegen, müssen ebenso an
den Resozialisierungsmaßnahmen wie Bildung, Kunst und Kultur teilnehmen.
Entsprechende Maßnahmen werden per Uka, durch ein Gericht oder die
Anstaltsleitung getroffen.
(6)Die besonderen Maßnahmen zur Resozialisierung sind sowohl in Gefängnissen als auch in Sondereinrichtungen für den verschärften Vollzug anzuwenden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Wasche Kolega,
der Antragsteller hat das Wort.