24.01.2012, 21:45
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Zollgesetz wie folgt zu ändern:
§1. Allgemeine Bestimmungen
[...]
(8)Außenpolitische, bilaterale oder multilaterale Verträge und Abkommen, die zur Aufhebung von Einfuhrzöllen, Ausfuhrzöllen, Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen verpflichten, ist nachzukommen.
§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Zollgesetz wie folgt zu ändern:
§1. Allgemeine Bestimmungen
[...]
(8)Außenpolitische, bilaterale oder multilaterale Verträge und Abkommen, die zur Aufhebung von Einfuhrzöllen, Ausfuhrzöllen, Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen verpflichten, ist nachzukommen.
§2. Schlussbestimmung
Die Gesetzesänderung tritt mit Verkündung in Kraft.
Wasche Kolega,
die Antragsstellerin, Ministerpräsidentin Alexjewa hat das Wort.