11.01.2012, 14:32
Ausgegeben zu Koskow, am 11. Januar 2012
- Nr. 61 -
Vertrag zwischen der Regierung der Adelsrepublik Anturtien mit der staatlich-androischen Gazolinsk
1. Allgemeines
a) Alle Lieferungen, die in diesem Vertrag behandelt werden, werden durch die Adelsrepublik Anturien, im weiteren Anturien genannt, sowie zu einem Drittel von Andro über den Seeweg, Schienen- oder Straßenverkehr abgewickelt. Dies gilt für die Wege zwischen Anturien und Andro. Für den Transport innerhalb Anturiens ist dessen Regierung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen verantwortlich. Der Transport innerhalb Andros wird durch den androischen Staat oder eines von ihm beauftragen Privatunternehmens durchgeführt. Die Transportkosten tragen die jeweiligen Parteien, die für den Kauf zuständig sind, insofern diese nicht im Preis inbegriffen sind.
b) Der Vertrag beinhaltet die Lieferung von Erdöl von und durch Andro an Anturien ansässige Unternehmen.
2. Liefermengen und Ort
Die Gazolinsk verpflichtet sich zur Lieferung von maximal 125 Mio. Barrel Rohöl im Jahr an Anturien. Das Öl wird an dem zivilen Seehafen von Jakowrad bereitgestellt und den Tankern Anturiens übergeben. 1/3 der Lieferung wird von androischen Tankern gewährleistet. Die tatsächliche Liefermenge hängt von den verfügbaren Transportkapazitäten ab, beträgt jedoch mindestens 342.466 Barrel pro Tag.
3. Lieferdauer und Zeitpunkt
Die Lieferdauer des Rohöls beschränkt sich auf ein Jahr, geliefert wird täglich.
4. Preise und Zahlungsmodalitäten
a) Pro Barrel Erdöl verpflichtet sich die in Anturien ansässigen, empfangenen Unternehmen zu einer Zahlung von 65 androischen Ramwuw.
b) Alle Zahlungen erfolgen am Monatsersten per Banküberweisung.
c) Die Zahlungen für das Rohöl erfolgen an die Gazolinsk, Koskow Andro.
5. Vertragliche Bestimmungen
a) Die staatliche Gazolinsk garantiert für die Dauer des Vertrags den genannten Festpreis. Dieser ist von den nationalen oder internationalen Preisschwankungen unabhängig.
b) Der Vertrag ist mit Zustimmung aller Vertragsparteien beliebig verlängerbar oder veränderbar.
c) Im Falle eines Rücktritts einer oder beider Vertragsparteien ist der Handel mit der nächsten Lieferung abzuschließen. Entschädigungen für mögliche Folgegeschäfte werden nicht geleistet.
d) Im Falle eines Lieferungsverzugs ist eine Strafgebühr von 10% des zu tätigenden monatlichen Lieferumfangs fällig, es sei denn, der Geschädigte verzichtet darauf.
e) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Ware nicht abzuliefern. Es erfolgt eine Strafgebühr von 1% des zu tätigenden Warenwertes.
f) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Lieferlaufzeiten.
g) Anturien garantiert die Sicherheit und Sicherstellung der Lieferung und des Handelsweges im Falle einer Fremdeinwirkung durch einen Drittstaat.
Für die Adelsrepublik Anturien
Für die Föderale Republik Andro