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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Nimmt das mit Bedauern zur Kenntnis
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Zur Information

Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Vereinigten Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil

Präambel

Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Andros und des Vereinigten Kaiserreichs heute und in Zukunft zu sorgen,
Wissend, daß zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Unfange förderlich ist,
Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,
haben sich die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich Die Föderale Republik Andro und das Vereinigte Kaiserreich, auf folgenden Kontrakt geeinigt:

Abschnitt I – Grundlagen

1.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveraine Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als unverletzlich.

2.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglichen Aktes der militairischen oder paramilitairischen Aggression gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob einer friedlichen Lösung zu bemühen.

3.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.

Abschnitt II – Art der Beziehungen

4.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien werden zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei Angelegenheiten außenpolitischer Natur, die die Interessen beider oder eines Vertragspartners tangieren.

5.) Diplomatische Vertreter und das Gelände der jeweiligen diplomatischen Vertretungen der hohen vertragsschließenden Parteien genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität. Diplomatische Vertreter des anderen Vertragsstaates können in begründeten Fällen des Landes verwiesen werden.

6.) Keine der beiden hohen vertragsschließenden Parteien wird sich einem Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.

7.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien ermöglichen den freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen Verträgen ergeben. Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen darin überein die Höhe der Zölle und weitere Maßnahmen zum Abbau von Handelshemnissen in naher Zukunft einvernehmlich zu konkretisieren.

Abschnitt III – Schlußbestimmungen

7.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragsschließenden Parteien.

8.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.

9.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragsschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.
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Status: veröffentlicht

§ 1 Einreise
(1) Zur Einreise in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich, welches bei Reiseantritt beantragt und vor der Einreise ausgestellt sein worden muss.
(1a)Das Visum ist jederzeit mitzuführen und ist bei der Einreise ebenfalls als Sichtvermerk im Reisepass einzutragen.
...
(4)Bei entsprechenden vertraglichen Verbindlichkeiten, sind betroffende ausländische Staatsbürger von der Visapflicht befreit.
(4a)Mit der visafreien Einreise entfällt das Einreiseformular, es muss nur der Pass vorgezeigt werden. Ausländer haben ab dem Zeitpunkt der Einreise für die Dauer von 3 Monaten das Aufenthaltsrecht in Andro. Nach Ablauf der Frist ist eine Aufenthaltsgenehmigung nötig.
(5) Ein Visum ...
(6) Die Erschleichung ...
(7)Vorbestraften Personen ...
(8) Sollte eine ...
(9)Hotels, Motels, Pensionen oder andere Unterkunftsdienstleister haben die Personaldaten eines jeden Gastes aufzunehmen und für die Dauer von einem Jahr zu sichern.
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Zur Information

Von der Duma bewilligt:

1.)Reaktivierung folgender Einheiten

Stützpunkt Jakowgrad
2 Schlachtkreuzer
5 Fernlenkwaffenkreuzer Korol-Klasse
5 Fregatten Korgowska-Klasse
8 Tarn-Korvetten Andro-Klasse
10 Schnellboote

Stützpunkt Port Alexejew
3 Tarn-Korvetten Andro-Klasse
7 Schnellboote

2.) Ersetzung und Reduzierung der gegenwärtigen Schnellbootflottille auf 120 Einheiten durch eine neuentwickelte Klasse
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Status: verkündet

Gesetz zur Änderung des Nationalgesetzes



§1. Bestimmung

Dieses Gesetz ändert Paragraph 3 des Nationalgesetzes wie folgt:



§ 3 Feiertage

(1) Feiertage sind:



2.10. Volkstrauertag

8.10. Tag des Sieges über den Imperialismus



§ 2. Schlussbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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[brieffmin]

Gosposcha Ministrpresident,

ich möchte hiermit die Erschließung der vor einem Jahr entdeckten Öl- und Gasvorkommen in Nordmostowskaja/Ozersoselo durchführen lassen.
Die Vorkommen waren bereits unter der Regierung Kaikolew entdeckt worden und von diesem auch zur Prospektion freigegeben.
Zudem bitte ich um die Genehmigung zur Prospektion in Nordribir sowie Nordalmachistan.

priznatelno

W.W. Kusnezow

Koskow, den 3.2.2012
[/brieffmin]
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Anhang: ich bitte zudem um die Exploration von möglichen Ressourcenfeldern in der Nordsee und dem nördlichen Eismeer.
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Beides genehmigt.
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Gospodin,



ich beglückwünsche sie zu ihrer Ernennung und möchte ihnen folgende wichtige Termine bzw. aktuelle Gespräche vorlegen:




Futuna - allgemeine Gespräche zwecks Exekutivabkommen - geführt von Kronskij

Korland - androische Delegation wird in Korland erwartet (Priorität)

Delegation der Nordischen Allianz in Andro - Gespräch führt die Regierung (Priorität)

Eldeyjsche Delegation ist in Andro angekommen - wurde noch nicht abgeholt

Fuchsen - wir sind eingeladen - hat Zeit

ARS - Tagung in Tengoku

Chinopien - laut Vertag wäre eine Tagung der Regierungen angebracht

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Ich ersuche die androische Regierung einen Vertreter zur Gipfelkonferenz der ARS in Andro sowie zum 3. Ständigen Auschuss in Tengoku zu entsenden.
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