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Staatssekretär für Bau- und Infrastruktur
#1
Der Staatssekretär sitzt hier


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#2
bezieht sein Büro und arbeitet sich in den angefallenen Akten ein.
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#3
Gibt es schon etwas aus Krolock?
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#4
Ich werde mich bald persöhnlich auf dem Weg machen, aber meine Unterstaatssekretäre berichten mir, dass sich die krolockischen Behörden sehr unkooperativ zeigen.
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#5
Soso. Nun dann teilen sie den Krolocksis mal indirekt und unterschwellig mit, wenn sie nicht spurten, dann drehen wir ihnen den Gashahn ab.
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#6
klopft an
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#7
Da?
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#8
Priwjet Alexej Andrejewitsch, haben sie kurz Zeit?
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#9
Abkommen über den Ausbau der Infrastruktur und Versorgungswege zwischen der
Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien


Präambel
Mit diesem Abkommen beschließen die Vertragspartner den Ausbau und
die Erweiterung des gegenseitigen Handels untereinander im Sinne der
Völkerfreundschaft und dem Erhalt des Friedens. Die Verbesserung der
Handelsnetze zwischen den beiden größten Staaten dieser Welt soll auch
den nationalen wie renzianischen Binnenmarkt
stärken.

§1. Allgemeines
(1)Dieses Exekutivabkommen zwischen den Regierungen Chinopiens
und Andros ist im Sinne des Grundlagen,- Freundschafts,- und
Beistandsvertragses zwischen den Vertragsstaaten und genießt das höchste
Wohlwollen sowie die administrative Aufmerksamkeit der Zuständigen
Behörden.
(2)Zuständig für die Ausführung dieses Abkommens ist auf androischer
Seite das Außenministerium als Ansprechpartner für Chinopien, sowie für
Planung und Durchführung das Finanzministerium, Abteilung Infrastruktur
und Bau. Auf Seite Chinopiens agiert das Außenministerium als
Ansprechpartner für Andro, für Planung und Durchführung ist das
Wirtschaftsministerium Chinopiens zuständig.
(3)Beide Staaten haben das Recht die Bauaufträge durch private oder
staatliche Firmen durchführen zu lassen. Die Firmen müssen jedoch aus
einem der beiden Länder der Vertragspartner stammen.
(4)Für die Bauphase auf dem Gebiet Andros ist Andro als Bauherr
zuständig, für die Bauphase in Chinopien, agiert das Kaiserreich als
Bauherr.
(5)Ein gemeinsamer technischer Koordinierungsstab wird die gesamte
Bauphase leiten und auch die Abschluss- und Verbindungsarbeiten an der
Grenze überwachen.

§2. Straßenwege
(1)Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien vereinbaren
den Bau der Autobahn "R-1" (Renzia1) zwischen der neuen androischen
A-19 und der chinopischen Stadt Bukoleg.
(2)Die Straße ist vierspurig zu bauen.
(3)Es gelten die jeweiligen nationalen Verkehrsgesetze und Richtlinien.
(4)An der Grenze wird ein Grenzkontrollpunkt errichtet, der von Grenz/Zollpolizisten beider Nationen gemeinsam betrieben wird.
(5)Das Kaiserreich Chinopien trägt dafür Sorge, dass die Anschlusswege
ab Bukoleg nach Süden ebenfalls vierspurig sind und somit als Autobahn
einzustufen sind.

§3. Schienenwege
(1)Entlang der androischen West-Ost Magristrale wird eine zweigleisige
Spur nach Chinopien zum Ort Bukoleg verlegt. Gleiches gilt für Chinopien
von Bukoleg nach Norden an die androische Grenze.
(2)Die Schienen haben die Breite 1520mm (Breitspur) auf beiden Seiten der Grenze.
(2a)Sollte es zu nationalen Abweichungen kommen, sind Umsteigmöglichkeiten oder Umbaumöglichkeiten bereit zu stellen.
(3)Die Schienen sollen die Nutzung durch Schnell- und Hochgeschwindigkeitszüge ermöglichen.
(4)Grenzkontrollen sind im jeweils letzten bzw. ersten Bahnhof vor/nach der Grenze durchzuführen.

§4. Wasserwege
(1)Die Flüsse Ow und (Bukoleg) werden durch einen 40 m breiten Kanal, der bis zu 5 Meter tief ist verbunden.
(2)Entlang der Strecke ist ein Hohenausgleich durch Schleusen bei Bedarf zu vollziehen.
(3)Grenzkontrollen entfallen. Zuständig sind die nationalen Wasserschutzbehörden.

§5. Pipelinesystem
(1)Zwischen Sumgait und Bukoleg wird eine neue unterirdische Pipeline errichtet, jeweils eine für Gas und Öl.
(2)Der Durchmesser beider Röhren soll 60 cm betragen.

§6. Finanzierung
(1)Beide Vertragspartner kommen überein, dass sie sämtliche Baukosten
auf dem eigenen nationalen Territorium selbst tragen werden.
(2)Sollten Folgekosten auftreten, so werden diese von beide Staaten jeweils zur Hälfte übernommen.
(3)Sollten Anschlusskosten für den Bau oder Ausbau entsprechender
Straßen-, Schienen,- oder Wasserwege an die geplanten Verbindungen
entstehen, so fällt dies ebenfalls unter Punkt (2).

§7. Wartung
(1)Die Wartung der Straßen,- Schienen- und Wasserwege erfolgt jeweils national.
(2)Die Wartung der Pipeline wird durch Techniker beider Nationen
durchgeführt, der Schutz der Pipeline wird durch Schutzkommandos der
Polizei oder Armee beider Nationen gewährleistet.
(3)Die Kosten der Wartungsarbeiten tragen beiden Nationen jeweils zur Hälfte.

§8. Schlussbestimmung

Der Verrag tritt mit der Ratifizierung durch beide Staaten in Kraft und
ist bis zu seiner Änderung oder der Kündigung eines Vertragspartners
gültig.

[img]../stuff/upload/file/androinfrastukrureausbauchinopien2012.png[/img] Auf dieser Karte sehen sie die im Bau befindlichen Autobahnen in Andro (rot).

Geplant wäre nun eine Autobahn zwischen Andro und Chinopien nach Bukoleg
(rot gestrichekt), eine Pipeline (schwarz gepunktet) und einen
Wasserkanal zwischen Ow und dem Fluss am Bukolew (Name?) (blau
gestrichelt)

Können sie das umsetzen, wenn es soweit ist?
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#10
Äh ja.. Natürlich, Gospodin. Wann soll ich beginnen?
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