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Ausgegeben zu Koskow am 18. September 2011
- Nr. 51 -
Änderung des Parteiengesetzes
[doc]Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
§1. Änderung
§2. (3) des Parteiengesetzes wird wie folgt geändert.
§ 2 Gründung einer Partei
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-1 Gründungsmitglieder
§2. Schlussbestimmung
Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz tritt hiermit offiziell in Kraft.
[/doc]
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Ausgegeben zu Koskow am 05. November 2011
- Nr. 52 -
[doc][b]Freundschafts- und Beistandsabkommen zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien
Präambel
Die jahrelangen engen Beziehungen der beiden großen renzianischen Staaten Chinopien und Andro sind das Ergebnis dieses Vertragswerkes. Beide Nationen verstehen sich als Partner in vielerlei Hinsicht und Belange. Die überaus gute und konstruktive Zusammenarbeit soll nun in einer schriftlichen Form bekräftigt und untermauert werden.
Zwischen den Vertragspartner soll eine ewige Freundschaft und Partnerschaft herrschen die dem Wohle beider Völker, Nationen, dem Kontinent Renzias und der Welt dienen soll. Die Förderung der Beziehungen und der Diplomatie auf allen Ebene wird weiterhin angestrebt.
§1 Renzia
Beide Vertragspartner tragen für die Sicherheit und Stabilität in Renzia gemeinsam Sorge. Die friedliche Konfliktlösung hat immer Vorrang vor der gewaltsamen Austragung von Konflikten. Die hohen vertragschließenden Mächte streben die Erhaltung der Harmonie Renzias an. Daher gilt eine Politik die sich am Wohle Renzias orientiert ("Pro Renzia") und fremde Einflüsse oder koloniale Bestrebungen entgegen wirken soll. Der Kontinent soll als friedliches Vorbild für alle dienen. Hierzu gelten folgende grundlegenden Werte:
1. Soziale Harmonie und Konsens,
2. Sozioökonomisches Wohlergehen,
3. Wohlfahrt und kollektives Wohlergehen,
4. Loyalität und Respekt,
5. Stabile Zentralregierung.
§2 Status und innere Angelegenheiten
(1) Beide Vertragspartner bekräftigen das Gebot der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen. Ausgenommen hiervon bleibt konstruktive Kritik.
(2) Beide Nationen Stufen ihre Beziehungen als mindestens freundschaftlich ein.
§3 Konsultationen
(1) Beide Vertragspartner vereinbaren periodisch stattfindende Konsultationen. Diese sollen zum gegenseitigen Austausch sowie der Erörterung der außen- und sicherheitspolitischen Situation dienen.
(2) Diese Konsultationen finden halbjährlich auf der Ebene der Regierungschefs sowie vierteljährlich auf der Ebene der Außenminister beider Länder statt. Sie können durch Vereinbarung und Bedarf des Öfteren abgehalten werden.
§4 Außenpolitische Kooperation
Beide Vertragspartner streben eine möglichst enge Abstimmung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik an.
§5 Beistand
(1) Beide Vertragspartner kommen darin überein, dass ein unprovozierter feindlicher Angriff auf einen von ihnen als Angriff auf beide Vertragspartner angesehen wird.
(2) Zur Wahrung der Sicherheit und Stabilität beider Nationen und Renzias und im Gedanken einer friedliebenden Welt verpflichten sich beide Vertragspartner in diesem Fall dem angegriffenen Vertragspartner mit jeder möglichen Hilfe zivil und militärischer Art beizustehen.
§6 Militärische Kooperationen
(1) In Friedenszeiten streben beide Vertragspartner eine bessere Zusammenarbeit auf den Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik an.
(2) Zu diesem Zwecke stimmen sie darin überein, gemeinsame militärische Manöver abzuhalten sowie in weiteren Feldern der Sicherheits- und Verteidigungspolitik zusammenzuarbeiten.
§7 Sicherheit
Beide Vertragspartner werden ihre Verteidigungsmittel fortwährend verbessern und stets auf einen Stand halten, welcher eine erfolgreiche Verteidigung ihrer Territorien gewährleistet. Hierfür wird eine enge Zusammenarbeit angestrebt.
§8 Wirtschaft und Handel
(1) Beide Vertragspartner stimmen einer besseren Kooperation in wirtschaftlichen Fragen zu. Zu diesem Zwecke streben sie einen Abbau von Handelshemmnisse zwischen ihren beiden Staaten an. Hierzu wird ein separater Handelsvertrag angestrebt.
(2) Beide Vertragspartner streben eine enge Kooperation in der Weltraumforschung an.
(3) Bürgern beider Staaten wird der freie Grenzverkehr gewährt, zur Einreise in das Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners ist kein Visum erforderlich.
§9 Justiz
(1) Beide Vertragspartner streben eine enge Zusammenarbeit in justiziellen und polizeilichen Fragen insbesondere in der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an.
(2) Im Gebiet eines der Vetragspartner justiziell gesuchte und auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners festgesetzte Personen werden auf Antrag an den die Person suchenden Vertragspartner ausgeliefert. Eigene Staatsbürger müssen nicht ausgeliefert werden.
(3) Die Vertragspartner kommen überein, Haftbefehle des jeweiligen Vertragspartners anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern sich eine gesuchte Person auf dem Gebiet des Vertragspartners auffällt oder in dieses ein- bzw. aus diesem ausreist.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Diesem Vertrag können weitere Staaten beitreten, sofern sie diesen Vertrag ratifizieren. Die Bestimmungen dieses Vertrages haben dann auch für den beitretenden Staat Gültigkeit
(2) Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch das Kaiserreich Chinopien und der Föderalen Republik Andro und dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag unbegrenzte Laufzeit.
(4) Ein Vertragspartner kann diesen Vertrag einseitig mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Die Kündigungsfrist soll dazu dienen entwaige bilaterale Probleme zu bereinigen.
[doc]Gesetz zur Änderung des Wirtschaftsgesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert das Wirtschaftsgesetz wie folgt:
§ 4 Unternehmen
(1) Jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaft öffentlichen Rechts kann Unternehmen gründen. Die Gründungen von Unternehmen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts hat nur zu erfolgen, wenn ein Martkversagen vorliegt, d.h. wenn private Unternehmen nicht fähig sind, die Nachfrage der Bevölkerung nach einer bestimmten Ware zu befriedigen.
(2) Unernehmen sind im Finanzministerium zu beantragen.
(3) Niederlassungen bereits im Ausland existierender Unternehmen sind beim Finanzministerium anzumelden.
(4) Nicht gegründet werden dürfen Unternehmen, die gegen geltendes Recht oder internationale Verträge verstoßen.
(5) Möglich sind Einzelunternehmen (1 Eigentümer), Gemeinschaftsunternehmen (mehrere Eigentümer) und Gesellschaften öffentlicher Körperschaften.
(6) Die Satzung eines Einzelunternehmens muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
(7) Die Satzung der Gemeinschaftsunternehmen muss enthalten:
• Name des Unternehmens
• Sitz des Unternehmens
• Name des Geschäftsführers
• Namen und Anteilshöhe der Eigentümer die wenigstens 20% Anteile am Unternehmen haben
• die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
(8) Unternehmen haften für Schäden, die durch ihre Tätigkeit entstanden sind, mit dem Vermögen ihrer Eigentümer. Gerichtsstand für Klagen gegen das Unternehmen ist der Sitz des Unternehmens.
(9)Der Staat, vertreten durch das Finanzministerium, ist verpflichtet, eine Liste der Unternehmen zu führen und diese zu archivieren.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Aufhebung des Beschlusses der Duma der Föderalen Republik Andro zu den Beziehungen mit der Büyük Sergiye
§ 1 Der Beschluss der Duma der Föderalen Republik Andro zu den Beziehungen mit der Büyük Sergiye, verkündet am 31.Mai 2011 im Bundesgesetzblatt wird ersatzlos und unverzüglich aufgehoben.
§ 2 Dieser Beschluss tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
[doc]Haushaltsplan für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 01.03.2012
Gesamteinnahmensaldo (Oktober bis März): 337,25 Mrd. ARW
Gesamteinnahmensaldo (März bis September): 338,75 Mrd. ARW
Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:
Inneres: 238,25 Mrd. ARW
-Verwaltung: 12,5 Mrd. ARW
-Polizei: 22,5 Mrd. ARW
-Feuerwehr: 2,5 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 1,5 Mrd. ARW
-sonstige Behörden: 8 Mrd. ARW
-LURAN: 11 Mrd. ARW
-Soziales: 62,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 33,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 14 Mrd. ARW
-Bildung: 26 Mrd. ARW
-Kultur: 18,5 Mrd. ARW
-Forschung: 22,5 Mrd. ARW
-Justiz: 2 Mrd. ARW
-sonstiges: 1,25 Mrd. ARW
Verteidigung: 39 Mrd. ARW
-Landstreitkräfte: 16 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 9 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 9 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW
Finanzen: 66 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 17 Mrd. ARW
-Arbeit: 16 Mrd. ARW
-Verkehr: 11 Mrd. ARW
-Bau: 8,5 Mrd. ARW
-Infrastruktur: 9 Mrd. ARW
-Staatsbetriebe: 2 Mrd. ARW
-Antikorruptionsamt: 0,5 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-Nationaler Fond: 1 Mrd. ARW
Äußeres: 4 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps 3,45 Mrd. ARW
-Verwaltung 0,5 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe 0,05 Mrd. ARW
Ministerpräsidialamt: 2 Mrd. ARW
Duma: 0,75 Mrd. ARW
Schuldentilgung: ./.
------------------------------
Kreditaufnahme: 7,5 Mrd. ARW
-----------------------------
Altschulden: 3,25 Mrd. ARW
Gesamtschulden: 10,75 Mrd. ARW
------------------------------
Gesamt Einnahmen: 338,75 Mrd. ARW
Gesamt Ausgaben: 346,25 Mrd. ARW
Differenz: - 7,5 Mrd. ARW
[doc]Renzianisches Freihandelsabkommen
Im Denken an den Wohlstand der Völker Renzias,
welcher durch den Freihandel befördert wird,
entschlossen, im bereich des Handels trennende Schranken abzubauen,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Freihandelsabkommen:
Abschnitt I - Freihandel
§ 1 Allgemeines
Dieses Abkommen schafft die Renzianische Freihandelszone.
§ 2 Freihandel
(1) Für den zwischenstaatlichen Handel zwischen den einzelnen Mitgliedern dieses Abkommens ist jeder Ausfuhr- oder Einfuhrzoll sowie jede Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen aufgehoben.
(2) Nationale Kontrollen an Grenzübergängen bleiben unberührt und können jederzeit durchgeführt werden.
(3) Aktuelle und zukünftige Außenhandelszölle, Kontigentierung oder Quotierung von Mitgliedern dieses Abkommens zu Staaten u.ä., welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, bleiben unberührt.
§ 3 Nationale Wirtschaftsgesetzgebung
(1) Die jeweiligen Wirtschaftsgesetzgebungen der Mitglieder dieses Abkommens finden uneingeschränkte Entfaltung.
(2) Im jeweiligen Mitgliedsstaat illegale Waren und sonstige Wertschöpfungen dürfen aus anderen Mitglieder dieses Abkommens weiterhin nicht in den betreffenden Mitgliedsstaat dieses Abkommens eingeführt werden.
§ 4 Geistiges Eigentum
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Recht des Geistigen Eigentums an und verpflichten sich, gegen Verstöße, welche in ihrem Land gegen das Geistige Eigentum von Personen etc. aus eines anderen Mitgliedsland dieses Abkommens geschehen, vorzugehen.
(2) Bei den nationalen Patentämtern der Mitglieder dieses Abkommens registrierte Patente werden gegenseitig anerkannt.
Abschnitt II – Formale Bestimmungen
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den bezeichneten Staaten das Inkrafttreten.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.
§ 6 Verwahrer
Zum Verwahrer wird die Regierung des Kaiserreiches Chinopien bestimmt.
§ 7 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann ein jeder Staat diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Eingang der Akzessionsurkunde.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald er von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern dieses Abkommens den Zeitpunkt des Beitritts eines neuen Mitgliedes.
§ 8 Austritt
Der Austritt ist dem Verwahrer anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten. Der Verwahrer notifiziert den übrigen Mitgliedern den Austritt eines Mitgliedes.
§ 9 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Verwahrer hinterlegt werden. Der Verwahrer notifiziert den Mitgleidern dieses Abkommens das Inkrafttreten des entsprechenden Protokolls.
Zusatzprhttp://andro.mikronation.de/forum/index.php?form=PostAdd&threadID=7328Protokoll
1. Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens treffen sich turnusmäßig alle zwei Monate. Den Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens steht es frei, im Konsens ein entsprechendes Rotationsverfahren einzuführen sowie ihren Geschäftsgang zu regeln.
2. Die Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder dieses Abkommens sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens;
3. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 9 dieses Abkommens kann von jedem Mitglied dieses Abkommens auf einem Treffen der für Wirtschaft zuständigen Minter der Mitglieder dieses Abkommens eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch die Mitglieder dieses Abkommens ausgelegt.
4. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.
[doc]Gesetz zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes
§1. Allgemeines
Paragraph 1 Absatz (2) wird wie folgt geändert:
Die Angaben über den Lebenslauf werden gestrichen.
§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
[/doc]
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Ausgegeben zu Koskow am 16. November 2011
- Nr. 53 -
[doc]Gesetz zur Änderung des Einreisegesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §5. Heimatlose des Einreisegesetzes wie folgt:
§5. Staatenlose
(1) Als Staatenlose gelten alle Personen, welche ihre Nationalität aberkannt bekommen haben oder in keinem Einwohnerregister der offiziell anerkannten Nationen aufgeführt werden, womit sie keinerlei gültige Papiere mehr besitzen.
(2) Staatenlose müssen bei der Einbürgerung folgende Informationen angeben:
- Name
- Vorname
- Geburtstag und Geburtsort
- Ehemalige Nationalität/Aufenthaltsland vor Andro
- Aufenenthaltsgrund/Grund der Staatenlosigkeit
(3) Bei korrekter Angabe aller Informationen KANN das Innenministerium einen "Ausweis für Staatenlose" ausstellen. Das Innenministerium behält sich das Recht vor, Staatenlose, welche als Bedrohung oder Gefahr für die allgemeine Ordnung in Andro eingestuft werden, zu ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort zurückzuschicken.
(4) Staatenlose müssen ihre Papiere immer bei sich tragen.
(5) Sie können eine Aufenthaltsgenemigungen oder das Arbeitsrecht erhalten, wenn für ihren Arbeitsbereich Nachfrage besteht.
(6) Sollten sie nach einem Monaten nach wie vor in Andro sein, können sie einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft stellen.
(7)Staatenlose dürfen den Oblast dem sie zugeteilt wurden nicht ohne Genehmigung verlassen.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Ausgegeben zu Koskow am 16. November 2011
- Nr. 54 -
[doc][b]Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1. (1) des Wahlgesetzes wie folgt:
In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Ausgegeben zu Koskow, am 2. Dezember 2011
- Nr. 55 -
[doc]Gesetz zur Änderung des Mautgesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §1 (1) des Mautgesetzes wie folgt:
1) Dieses Gesetz gilt für alle PKWs und LKWs die in der Föderalen Republik Andro verkehren.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. [/doc]
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Ausgegeben zu Koskow, am 2. Dezember 2011
- Nr. 56 -
[doc]
ÜBEREINKOMMEN DER REGIERUNGEN
DER FÖDERALEN REPUBLIK ANDRO UND DES GROSSHERZOGTUMS BAZEN
Artikel I
Die Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Großherzogtums Bazen bekräftigen ihren Wunsch, zum Erhalt des Friedens und der Stabilität in allen dafür relevanten Fragen zu kooperieren und zu kommunizieren.
Artikel II
Sie vereinbaren daher, das Territorium und die Souveränität des jeweils anderen Staates zu achten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Staates einzumischen, wenn dies von der Regierung des anderen Staates nicht ausdrücklich gewünscht wurde. Konstruktive Kritik ist indes erlaubt und erwünscht.
Artikel III
Sie vereinbaren ferner den Austausch von Konsuln, die nach ihrer Akkreditierung diplomatische Immunität nach den hergebrachten Regeln des Völkerrechts genießen. Die Gebäude der diplomatischen Vertretungen sind vor der Staatsgewalt des Gastgeberlandes geschützt. Im Weiteren findet das nationale Recht Anwendung.
Artikel IV
Die Regierungen drücken ihren Wunsch aus, die bilateralen Beziehungen ihrer Staaten auf lange Sicht stabil und kooperativ zu gestalten.
REICHSTAL, den 27.11.2011
Für das Großherzogtum Bazen
Karl-Theodor Alsleben
Staatsminister
Für die Föderale Republik Andro
i.A. Andrej M. Fornikow
Botschafter [/doc]
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Ausgegeben zu Koskow, am 2. Dezember 2011
- Nr. 57 -
[doc] Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Adelsrepublik Anturien
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Signarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und Anturien erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§2. Beziehungen
Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht.
§.3 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Für die Föderale Republik Andro
[img]../images/sign/S_Isa_mp.jpg[/img]
Für die Adelsrepublik Anturien
Koskow, den 25.11.2011 [/doc]
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Ausgegeben zu Koskow, am 22. Dezember 2011
- Nr. 58 -
[doc]Postgesetz
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz begründet die Androische Staatspost (ASP).
(2) Sie gilt als Staatsunternehmen.
(3) Sie hat nicht das Monopol auf alle posttechnischen Dienstleistungen.
(4) Die Staatspost ist jedoch der Eigentümer des Kabel,- Telefon,- und Internetnetzes in ganz Andro.
(5) Die Staatspost verwaltet sich selbst unter Oberaufsicht des Wirtschaftsministeriums.
(6) Die Staatspost hat ihren Sitz in Koskow.
(7) Der Wirtschaftminister kann einen Aufsichtsratsvorsitzenden für die Staatspost ernennen. Sofern er dies nicht tut, ist er selbst für die Leitung der Post zuständig.
§ 2 Die Staatspost
(1) Der Staatspost Andros obliegt das Recht und die Pflicht die Post eines jeden Staatsbürgers gegen ein Entgeld zuzustellen, sowie die Kommunikation auch auf anderen Wegen zu ermöglichen.
(2) Der Staatspost Andros obliegt das Recht, eine numerisches System zu erstellen um Briefe effektiv und zielgenau zustellen zu können.
(3) Die Staatspost verwaltet, vermietet und erhält das Telekommunikationsnetz (Rundfunkkabel, Internet, Telefon) Andros.
§ 3 Postleitzahlen
Die Postleitzahlen werden von der Staatspost intern vergeben.
§ 4 Vorwahlen
Die Vorwahlen werden von der Staatspost vergeben.
§ 5 Gebühren
Die Staatspost legt die Gebühren für Kabel, Telefon und Internet selbst fest, wird dabei aber vom Wirtschaftsministerium und der Duma kontrolliert.
§ 6 Briefverkehr. Briefkästen und Telefonzellen
(1) Die Staatspost hat dafür zu sorgen, das Briefe, Zustellungen und Pakete schnellstmöglich, aber bis spätestens 5 Tagen in ganz Andro ausgeliefert werden müssen.
(2) Die Staatspost richtet überall im Land und den Städten Briefkästen ein. Die Briefkästen müssen im Abstand von mindestens 500m, maximal 1 km stehen, innerhalb urbaner Siedlungen.
(3) Die Staatspost hat zudem, pro Stadt eine öffentliche Telefonzelle einzurichten, pro 2500 Bürger jeweils eine mehr.
§ 7 Sonstiges
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
[/doc]
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Ausgegeben zu Koskow, am 22. Dezember 2011
- Nr. 59 -
[doc]Verkehrsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkehrsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins und den Bußgeldkatalog.
§ 1 Allgemeine Verkehrsregeln
(1) In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2) An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3) Es wird stets, wenn möglich und erlaubt, links überholt.
(4) Das Fahren unter Einfluss von Drogen oder einem Blutalkoholgehalt von über 0,03 Promille ist nicht erlaubt.
(5) Das föderale Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt durch Ukas weitere Verkehrsregeln und die bei Verstoß zu zahlenden Ordnungs- und Bußgelder festzulegen.
§ 2 Kontrolle
(1) Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2) Sie ist berechtigt Geschwindkeitskontrollen und Kontrollen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges durchzuführen.
§ 3 Richtlinien
(1) Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2) In einer Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
(3) Die zugelassene Höchstegeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.
(4) Für Land- und Provinzstraßen kann innerorts eine gesonderte Höchstgeschwindigkeit gelten.
(5) Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6) Für die Beschilderung der Straßen ist die Gemeinde, der Kreis oder das Gouvernement zuständig.
§ 4 Bußgelder
(1) Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(3) Wer einen Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4) Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Führerscheinetzug von einer Woche.
(5) Wer ohne Führerschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6) Die generelle Gefährdung des Verkehrs durch Verschmutzung der Fahrbahn oder falsches Fahren kann durch Bußgelder sanktioniert werden.
(6) Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Führerschein für einen Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.
§ 5 Führerschein
(1) Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2) Zum Erwerb des Führerscheins müssen folgende Vorraussetzungen gelten:
a) Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die das theoretische Wissen über Kraftfahrzeuge und
den Verkehr abfragt.
b) Bestehen einer praktischen Prüfung, die das Fahrverhalten kontrolliert.
c) Nachweis von mindestens 50 Stunden Fahrtzeit unter Anleitung eines Prüfers.
(3) Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4) Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopets, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5) Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6) Das Nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.
(7) Das föderale Innenministerium wird ermächtigt durch Uka die genauen Inhalte der theoretischen und praktischen Prüfung zu bestimmen.
§ 6 KFZ-Kennzeichen
(1) Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2) Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3) Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4) Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5) Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Wiltuvija: WT
Für Korgowska: KG
Für Almachistan: AL
(6) Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7) Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8) Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.
§ 8.In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
[/doc]
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Ausgegeben zu Koskow, am 09. Januar 2012
- Nr. 60 -
Inhalt- Verkehrsgesetz
- Gesetz der Duma zur Korrektur von Gesetzestexten und der Kürzel
- Föderales Polizeigesetz
- Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
- Gesetz zur Änderung des Diplomatiegesetzes
[doc]Verkehrsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkehrsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins und den Bußgeldkatalog.
§ 1 Allgemeine Verkehrsregeln
(1) In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2) An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3) Es wird stets, wenn möglich und erlaubt, links überholt.
(4) Das Fahren unter Einfluss von Drogen oder einem Blutalkoholgehalt von über 0,03 Promille ist nicht erlaubt.
(5) Das föderale Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt durch Ukas weitere Verkehrsregeln und die bei Verstoß zu zahlenden Ordnungs- und Bußgelder festzulegen.
§ 2 Kontrolle
(1) Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2) Sie ist berechtigt Geschwindkeitskontrollen und Kontrollen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges durchzuführen.
§ 3 Richtlinien
(1) Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2) In einer Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
(3) Die zugelassene Höchstegeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.
(4) Für Land- und Provinzstraßen kann innerorts eine gesonderte Höchstgeschwindigkeit gelten.
(5) Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6) Für die Beschilderung der Straßen ist die Gemeinde, der Kreis oder das Gouvernement zuständig.
§ 4 Bußgelder
(1) Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(3) Wer einen Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4) Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Führerscheinetzug von einer Woche.
(5) Wer ohne Führerschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6) Die generelle Gefährdung des Verkehrs durch Verschmutzung der Fahrbahn oder falsches Fahren kann durch Bußgelder sanktioniert werden.
(6) Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Führerschein für einen Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.
§ 5 Führerschein
(1) Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2) Zum Erwerb des Führerscheins müssen folgende Vorraussetzungen gelten:
a) Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die das theoretische Wissen über Kraftfahrzeuge und
den Verkehr abfragt.
b) Bestehen einer praktischen Prüfung, die das Fahrverhalten kontrolliert.
c) Nachweis von mindestens 50 Stunden Fahrtzeit unter Anleitung eines Prüfers.
(3) Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4) Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopets, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5) Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6) Das Nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.
(7) Das föderale Innenministerium wird ermächtigt durch Uka die genauen Inhalte der theoretischen und praktischen Prüfung zu bestimmen.
§ 6 KFZ-Kennzeichen
(1) Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2) Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3) Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4) Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5) Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Wiltuvija: WT
Für Korgowska: KG
Für Almachistan: AL
(6) Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7) Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8) Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.
§ 8.In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
Föderales Polizeigesetz
§ 1 Präambel
Dieses Gesetz regelt den Aufbau der androischen Polizei.
§ 2 Polizei
(1)Die Polizei der Förderalen Republik sorgt für die innere Ordnung und Sicherheit.
Sie bekämpft die Kriminalität, kontrolliert und überprüft den Verkehr und Firmen.
(2) Die Polizei untersteht dem Innenministerium.
(3) Der Innenminister ernennt den Polizeipräsidenten der Föderalen Republik.
(4) Die Polizei teilt sich in mehrere Kommandos auf:
-Schutzpolizei
-Ordnungspolizei
-Kriminalpolizei
-Grenzschutz
-Wasserpolizei
-Antiterroreinheit SOBR
-Sonderkommando OMON
(5)Die Schutzpolizei sorgt für die Sicherheit in den Städten und auf dem
Land. Es regelt und überprüft den Verkehr, unterstützt die Kriminalpolizei und hält die öffentliche Ordnung aufrecht.
(6) Die Ordnungspolizei sorgt für die Ordnung bei Demonstrationen, dass
verwaltungstechnische und rechtliche Bestimmungen eingehalten werden,
wie Lärmschutz, Verschmutzung, Öffnungszeiten. Sie arbeitet vor allem in
urbanem Gebiet und sorgt dort für die Einhaltung von Regelungen.
(7)Die Kriminalpolizei fahndet nach Schwerkriminellen. Diese sind Mörder,
Vergewaltiger, Steuerhinterzieher, Korruption, Staatsverbrechen. Sie
sucht auch verschollene oder vermisste Personen und arbeitet mit der
Schutzpolizei zusammen.
( 8 ) Der Grenzschutz überwacht die Grenzen, Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen Andros. Illegale
Grenzüberschreitunten oder illegale Einwanderer werden durch sie
aufgehalten und inhaftiert.
(9)Die Wasserpolizei und Küstenwache kontrolliert und schützt die Binnen,
Seen und Meeresgewässer Andros. Siekontrolliert Binnenschiffe, Schiffe
auf Seen und Schiffe innerhalb der
Hoheitsgewässer Andros. Sie hilft auch Schiffsbrüchigen und Schiffen in
Seenot.
(10) Die Antiterroreinheit SOBR dient zur Bekämpfung terroristischer und mafiöser Strukturen und deren Mitglieder.
(11)Die Sondereinheit OMON ist bei schweren Auseinandersetzungen, Unruhen
oder Demonstrationen einzusetzen, bei denen die Schutz- und
Ordnungspolizei Unterstützung benötigt. Sie bildet zudem die
Bereitschaftspolizei.
(12) Die Polizei hält sich stets an Verfassung und Gesetz.
(13)Die Polizei ist für den Schutz der Bevölkerung im Alltag allgemein verpflichtet.
§ 3 Sonstiges
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
Gesetz zur Änderung des Diplomatiegesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert den §5. des Diplomatiegesetzes wie folgt:
§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden. Sie sind jedoch nicht exterritorial.
...
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt.
§2. Schlussbestimmung
Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft
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