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[02-05-18112011]Verkehrsgesetz
#1
Verkehrsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkehrsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins und den Bußgeldkatalog.

§ 1 Allgemeine Verkehrsregeln
(1) In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2) An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3) Es wird stets, wenn möglich und erlaubt, links überholt.

§ 2 Kontrolle
(1) Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2) Sie ist berechtigt Geschwindkeitskontrollen und Kontrollen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges durchzuführen.

§ 3 Richtlinien
(1) Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2) In einer Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
(3) Die zugelassene Höchstegeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.
(4) Für Land- und Provinzstraßen kann innerorts eine gesonderte Höchstgeschwindigkeit gelten.
(5) Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6) Für die Beschilderung der Straßen ist die Gemeinde, der Kreis oder das Gouvernement zuständig.


§ 4 Bußgelder
(1) Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(3) Wer einen Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4) Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Führerscheinetzug von einer Woche.
(5) Wer ohne Führerschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6) Die generelle Gefährdung des Verkehrs durch Verschmutzung der Fahrbahn oder falsches Fahren kann durch Bußgelder sanktioniert werden.
(6) Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Führerschein für einen Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.

§ 5 Führerschein
(1) Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2) Zum Erwerb des Führerscheins müssen folgende Vorraussetzungen gelten:
a) Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die das theoretische Wissen über Kraftfahrzeuge und
den Verkehr abfragt.
b) Bestehen einer praktischen Prüfung, die das Fahrverhalten kontrolliert.
c) Nachweis von mindestens 50 Stunden Fahrtzeit unter Anleitung eines Prüfers.
(3) Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4) Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopets, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5) Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6) Das Nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.

§ 6 KFZ-Kennzeichen
(1) Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2) Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3) Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4) Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5) Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Wiltuvija: WT
Für Korgowska: KG
Für Almachistan: AL
(6) Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7) Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8) Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.

§ 8.In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft

Wasche kolega,

der Abgeordnete Markow hat eine Debatte zu folgendem Gesetzentwurf beantragt. Ich erteile dem Kollegen Markow hiermit das Rederecht.
#2
Gospodin President, wasche Kolega,

hierbei handelt es sich um eine überarbeitete Version des Verkehrsgesetzes. Auch hier müsste am Ende ergänzt werden, dass damit das alte Verkehrsgesetz ersetzt wird.
Hier gab es einige redaktionelle Änderungen, aber auch inhaltliche.

Die Verkehrsregeln wurden auf die Grundregeln beschränkt.
§2 (2) wurde erweitert.

§3 (3) legt eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen fest. Diese Höchstgeschwindigkeit wurde aus ökologischen und sicherheitstechnischen Überlegungen gewählt.

§3 (4) und (5) wurden ein wenig umformuliert.

§4(6) ist neu hinzugekommen, abgeleitet aus den gestrichen Punkten unter §2.

§5 (2) wurde geändert und so ein neues Prüfungssystem eingeführt.

§6 (5) wurde aktualisiert.
#3
:applaus:

Wasche Kolega,

ich danke ihnen für diese Ausführungen, denke aber, es wäre gut, wenn jeder genau wüsste, was geändert wurde. Oder kann sich die KP und die freie Liste unter den Änderungen etwas vorstellen?
#4
Gospodin President, wasche kolega,

wenn jemand darauf besteht werde ich einen synoptischen Vergleich anführen Big Grin

Ansonsten reicht ein schnelles durchlesen des alten Textes um die Änderungen sofort zu sehen.
#5
Gospodin President, wasche kolega,

es stellt sich hier für mich die Frage, ob es wirklich notwendig ist in diesem Gesetz das Aussehen der KfZ-Kennzeichen aufzunehmen. Gleiches gilt für die Bußgelder. Ich denke dies könnte alles viel effektiver im Verordnungswege erlassen werden.
#6
Gospodin President, wasche kolega,

diese Frage habe ich mir bei der Überarbeitung auch gestellt. Die Kennzeichen könnten wir ohne Probleme rausstreichen und der Regierung den Auftrag geben eine entsprechende Verordnung zu erlassen.
Auch mit den Bußgeldern können wir so verfahren. Nur wäre es für mich hier wichtig, dass wir §4 (4) so verorten, dass eine Änderung der Zustimmung der Duma bedarf.

Vorschlag wir erweitern §1

(4) Das Fahren unter Einfluss von Drogen oder einem Blutalkoholgehalt von über 0,03 Promille ist nicht erlaubt.
#7
Gospodin President, wasche kolega,

ich könnte mir vorstellen, dass auch das Fahrerlaubnisrecht weitgehend durch Ukas geregelt werden kann.

§ 1, (4) Das föderale Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt durch Uka weitere Verkehrsregeln und die bei Verstoß zu zahlenden Ordnungs- und Bußgelder festzulegen.

§ 5, (7) Das föderale Innenministerium wird ermächtigt durch Uka die genauen Inhalte der theoretischen und praktischen Prüfung zu bestimmen.

§ 6 Inhalt und Aufbau der amtlichen KfZ-Kennzeichen werden vom föderalen Innenministerium per Uka bestimmt.
#8
Gospodin President, wasche kolega,

meiner Meinung nach gehört auch die Festlegung weiterer Verkehrsregeln in den Bereich des Innenministeriums. Wir sollten die Regierung im Zuge dieses Gesetzes darauf hinweisen, dass sie ein Ressort "Verkehr" verorten soll, dem wir diese Dinge zuordnen können.

$6 kann ich so zustimmen.

§5(7) finde ich ein bisschen überflüssig, da die Regierung jedes Gesetz durch Ukas erweitern kann, bzw ausgestalten muss.

Bleibt immer noch die Frage ob wir

§1 (4) Das Fahren unter Einfluss von Drogen oder einem Blutalkoholgehalt von über 0,03 Promille ist nicht erlaubt.

hinzufügen, um zumindest über die grundlegenden Verkehrsregeln mitbestimmen zu dürfen.
#9
Wasche Kolega,

ich stimme allen Änderungen und Änderungsvorschlägen der KP Fraktion zu, bis auf §6.
Die Kennzeichen wurden bisher immer per Gesetz definiert. Ich denke, dass sollte so erhalten bleiben,

Denn: Gesetze der Duma haben auch z.B. in Krolock Gültigkeit. Weisungen der Regierung nicht.
Ich möchte es doch allen ersparen, dass man extra einen Verkerhsvertrag erstellen muss.
#10
Verkehrsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkehrsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins und den Bußgeldkatalog.

§ 1 Allgemeine Verkehrsregeln
(1) In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2) An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3) Es wird stets, wenn möglich und erlaubt, links überholt.
(4) Das Fahren unter Einfluss von Drogen oder einem Blutalkoholgehalt von über 0,03 Promille ist nicht erlaubt.
(5) Das föderale Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt durch Ukas weitere Verkehrsregeln und die bei Verstoß zu zahlenden Ordnungs- und Bußgelder festzulegen.

§ 2 Kontrolle
(1) Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2) Sie ist berechtigt Geschwindkeitskontrollen und Kontrollen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges durchzuführen.

§ 3 Richtlinien
(1) Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2) In einer Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
(3) Die zugelassene Höchstegeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.
(4) Für Land- und Provinzstraßen kann innerorts eine gesonderte Höchstgeschwindigkeit gelten.
(5) Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6) Für die Beschilderung der Straßen ist die Gemeinde, der Kreis oder das Gouvernement zuständig.


§ 4 Bußgelder
(1) Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(3) Wer einen Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4) Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Führerscheinetzug von einer Woche.
(5) Wer ohne Führerschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6) Die generelle Gefährdung des Verkehrs durch Verschmutzung der Fahrbahn oder falsches Fahren kann durch Bußgelder sanktioniert werden.
(6) Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Führerschein für einen Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.

§ 5 Führerschein
(1) Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2) Zum Erwerb des Führerscheins müssen folgende Vorraussetzungen gelten:
a) Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die das theoretische Wissen über Kraftfahrzeuge und
den Verkehr abfragt.
b) Bestehen einer praktischen Prüfung, die das Fahrverhalten kontrolliert.
c) Nachweis von mindestens 50 Stunden Fahrtzeit unter Anleitung eines Prüfers.
(3) Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4) Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopets, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5) Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6) Das Nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.
(7) Das föderale Innenministerium wird ermächtigt durch Uka die genauen Inhalte der theoretischen und praktischen Prüfung zu bestimmen.

§ 6 KFZ-Kennzeichen
(1) Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2) Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3) Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4) Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5) Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Wiltuvija: WT
Für Korgowska: KG
Für Almachistan: AL
(6) Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7) Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8) Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.

§ 8.In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft


Gospodin President, wasche kolega,
das wäre der Gesetzestext unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge.
  


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