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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Man vermeldet, dass der Ministerpräsident bis zum 27. nicht erreichbar sein wird, wäre aber bereit einen Termin für den 28. zu vergeben.
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Bittet dann um einen Termin am 28.8. bzw. wenn es dem Ministerpräsidenten recht wäre
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Status: verkündet

§1. Allgemeines
(1)Dieses Gesetz hat die Funktion das Hochschulgesetz zu ändern.
(2)Als neue offizielle Abkürzung für das Gesetz wird "HoSchuGe" eingeführt.
(3)Paragraph §3 des HoSchuGe wird wie folgt geändert.

§3 Finanzierung
(1)Hochschulen werden vom Staat finanziert, müssen jedoch gleichzeitig Zeugnis über ihre Arbeit ablegen.
(2)Das Erststudium an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft ist grundsätzlich kostenfrei. Ausnahmen hiervon können durch Gesetz erlassen werden.
Als Erststudium im Sinne dieses Gesetzes gilt das erstmalige Aufnehmen eines Studiums an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft und deren Beendigung aus freiwilligen Gründen, der Exmatrikulation, des Bestehens-, oder Nichtbestehens der jeweiligen Abschlussprüfung.
(3)Ausländische Studierende an Hochschulen innerhalb der Föderalen Republik Andro haben am Anfang jedes Studiensemesters eine Semestergebühr von 300 ARW an ihre Hochschule zu entrichten.
Gleiches gilt für androische Studierende, welche die Regelstudienzeit ihres Studienganges um mehr als zwei Semester überschreiten, oder ein Zweitstudium beginnen.
(4)Zur Finanzierung des Studiums können bedürftige androische Studierende auf Antrag an das androische Innenministerium Studienunterstützung beantragen.

§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Status: verkündet

Gesetz zur Gliederung und Einrichtung der Verwaltung der Gouvernements und Kommunen

Präambel
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, die nötigen Vorraussetzungen für eine effektive und effiziente Verwaltungsgliederung in den Provinzen zu schaffen. Dabei sollen den Provinzen, den Gouvernements und den Kommunen ihre Rechte und Pflichten aufgelistet werden. Weiterhin wird eine weitere Verwaltungseinheit namens Oblast eingeführt, die zwischen Gouvernement und Stadt bzw. der Kommune liegt.
Die Föderale Republik Andro gedenkt mit diesem Gesetz den Föderalismus zu erweitern und bürgernah zu gestalten.


§1. Allgemeine Rechte
(1)Die Rechte der Republik und zwischen Republik und den Provinzen ergibt sich aus der Verfassung der Föderalen Republik Andro und den weiteren Gesetzen.
(2)Die Föderale Republik Andro hat jederzeit das Recht und die Möglichkeit, gewisse Rechte partiell an die Provinzen abzutreten oder zu delegieren. Auch können die Provinzen mit einigen administrativen oder exekutiven Rechten zwecks Planung, Durchführung oder Verwaltung von Projekten oder aufgaben ausgestattet werden.
(3)Die in (2) genannte Rechtsübertragung darf niemals dazu führen, dass die Verwaltung oder Staatsführung der Föderalen Republik beeinträchtigt wird oder eine Handlungsunfähigkeit entseht. Die Republik hat jederzeit das Recht und die Pflicht die von ihr abgetretenen Rechte an die Provinz zu widerrufen.

§2. Rechte der Provinzen
(1)Die Rechte der Provinzen ergeben sich aus den Rechten, die der Republik laut Verfassung nicht zufallen, oder die an sie per Verfassung, Gesetz ider Dekret abgetreten wurde.
(2)Die Provinzen haben das Recht über die Kommandogewalt sowie die Verwaltung und innere Ordnung der Provinzpolizeikommandos. Dies muss in Absprache mit dem Polizeipräsidenten der Föderalen Republik oder dem Innenminister geschehen. Über Ausrüstung, Ausbildungsinhalte und Fuhrpark bestimmt die Föderale Republik. Im Falle eines Missbrauchs der Polizeigewalt, kann das Provinzpolizeikommando an die Föderale Republik per Dektret übergehen.
(3)Den Provinzen unterstehene in Friedenszeiten die Milizkorps der Provinz der Landesstreitkräfte der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro. Sie sind ausschließlich zu Hilfs- Bergungs- und Katastrophendiensteinsätzen einzusetzen. Im Falle eines Missbrauchs kann der Verteidigungsminister oder die STAWKA das Kommando der Provinz entziehen.
(4)Die Provinz hat die Pflicht, alle Verwaltungstätigkeiten der ihr unterstellen Verwaltungsgliederungen zu überwachen und zu kontrollieren. Bei Verstößen oder finanziellen Problemen muss die Provinzregierung eingreifen.
(5)Die Provinzen haben das Recht, sich eine eigene Verfassung, eine eigene Regierung, Legislative und Judikative zu geben.
(6)Die Rechte der Provinz sind:
-Provinzgericht für Zivilangelegenheiten
-Baurecht von Straßen und Regierungs- und Verwaltungsgebeäuden
-Provinzfinanzrecht
-Kontrolle über die Handlungen der untergeordneten Verwaltungsebenen
-Kontrolle über die obersten Provinzbehörden
-Bau von Hochschulen in Absprache mit der Föderalen Republik
-Vereinsrecht

§3. Rechte der Gouvernements
(1)Die Rechte der Gouvernements werden, wenn nicht anders, von der Provinzregierung bestimmt.
(2)Die Gouvernements sind eine administrative Gliederung innerhalb Andros und den Provinzen. Es obliegt den Provinzen, oder im Falle einer Vakanz durch die Provinzen, der Föderalen Republik, eine Administration in Form eines Gouverneurs einzusetzen und zu ernennen.
(3)Der Gouverneur hat die Aufgabe, eine funktionierende Verwaltung innerhalb seines Gouvernements aufzubauen.
(4)Das Gouvernement hat folgende Rechte und Pflichten:
-Finanzrecht/Aufsicht
-ausführendes Organ der Weisungen und Gesetze von Provinz und Föderaler Republik
-oberste Planungsinstanz
-Pflege und Unterhalt öffentlicher Einrichtungen die für das wirtschaftliche, kulturelle, soziale Wohl der Bevölkerung notwendig sind
-Träger von Fachkrankenhäuser, Kliniken, Fach- und Sonderschulen und Freilichtmuseen.
-überörtliche Sozialhilfeträger
-Gouverneuriatspolizeikommando
(5)Ein Gouvernement hat Widerspruchsrecht gegen Beschlusse oder Dekrete der Provinz oder der Föderalen Republik. Hierbei ist das Gouvernement anzuhören und ein Kompromiss zu finden.

§4. Rechte der Oblaste
(1)Unterhalb der Gouvernements sind Oblaste als Verwaltungsgliederung einzureichten. Diese werden von den Provinzen nach Vorschlag durch die Gouvernements, festgelegt.
(2)Dabei sollten pro Gouvernement mindestens vier, maximal acht Oblaste geschaffen werden.
(3)Jedes Oblast hat einen Oblastrat einzureichten, der einmal im Jahr gewählt wird. Der Rat wählt den Oblastdirektor, der dem Rat und dem Oblast als Exekutivorgan vorsteht.
(4)Die Rechte der Oblaste sind:
-Finanzrecht/Aufsicht
-Flächennutzungsplan
-Oblastpolizeikommando
-ÖPNV
-Landschaftsschutz
-Abfallbeseitigung
-Rettungswesen
-Katastrophenschutz
-Gesundheitswesen
-Lebensmittelüberwachung
-KFZ/Führerscheinwese
-Liegenschaftskataster
-kommunale Familienpolitik
-Jugendpflege
-Bauaufsicht

§5. Rechte der Gemeinden und Städte
(1)Eine Gemeinde kann zur Stadt erhoben werden, wenn dies die Provinz bestimmt. Maßgeblich für das Stadtrecht ist eine Einwohnerzahl von 12.000 Bürgern. Eine Stadt darf einen Stadtrat einführen dem ein Bürgermeister vorsteht, sowie ihr angegliederte Stadtteile einrichten. Im Falle einer Stadt mit mindestens einem Stadtteil, ist ein Oberbürgermeister zu wählen, der der gesamten Stadt vorsteht. Alle Wahlen finden einmal im Jahr statt.
(2)Stadtteile verfügen über Stadtbeiräte und einen Bürgermeister welche einmal im Jahr gewählt werden. Sie stehen der Stadt beratend zur Seite.
(3)Rechte von Gemeinden und Städten:
-Finanzrecht
-Brandschutz
-technische Hilfe
-Bau und Unterhalt zentraler Freizeit und Sportenrichtungen
-überortörliche Sozialeinrichtungen
-kommunale Wasserversorgung
-kommunale Abwasserbeseitigung
-kommunaler Flächennutzungsplan
-Ordnungsamt
-Schutzpolizei/Ordnungspolizeibehörde
-Flurrecht
-Meldewesen
-kommunaler ÖPNV
-Abfallbeseitigung
-Straßenreinigung
-Sicherung der Daseinsvorsorge
-Sozial- und Kulturbereich
-Gemeindearbeiter

§6. Sonderrechte
Folgende Städte sollten als unabhängiger Oblast eingestuft werden:
-Jakowgrad
-Gischtabat
-Sumgait
-Semenowka
-Koskow
-Dwinsk
-Bolowsk
-Petrograd
-Ozeroselo
-Chabalinsk
-Kramatorks
-Mitrojarsk
-Gori
-Wladejuschnij

§7 Schlussbestimmung
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2)Dieses Gesetz ist in den Provinzen dann gültig, wenn diese dem zustimmen oder die Bundesexekution für die jeweilige Provinz vorliegt. Auch findet dieses Gesetz dann Gültigkeit, wenn in der entsprechenden Provinz kein Gesetz zur Regelung der Kommunalordnung vorliegt.
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s.o.
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Status: veröffentlicht

§1. Allgemeines
(1)Das folgende Gesetz hat die Aufgabe, dass Arbeiterschutzgesetz zu ändern.
(2)Das Gesetz erhält ab sofort die offizielle Abkürzung "ArbSchuGe".
(3)Die folgenden Paragraphen werden nachträglich unter dem Paragraphen 5 eingefügt. Paragraph 6 wird zu Paragraph 9.

§6. Arbeitszeiten

(1)Die maximale Tagesarbeitszeit liegt bei 8 Stunden am Tag. Sollte ein Arbeitnehmer länger arbeiten müssen, ist er mit dem 1,25 fachen des üblichen Stundenlohns finanziell zu entschädigen. Es ist auch möglich, die vom Arbeitnehmer erbrachten Überstunden abzufeiern, der Anzahl der Überstunden entsprechenden.
(2)Die normale wöchentliche Arbeitszeit liegt für alle Arbeitnehmer bei 39 Stunden in der Woche. Die absolut-maximale Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 96 Stunden in der Woche. Es gelten bei längerer Arbeitzeit die Entschädigungsvorschriften von (1).
(3)Die in (2) genannte absolute Arbeitszeit von 96 Stunden richtet sich an Sonderberufe, bei denen Arbeitszeiten von 48 Stunden am Tag notwendig sind. Berufe die über 40 Stunden in der Woche kommen bei täglicher Arbeit von mehr als 8 Stunden sind mit dem doppelten an Freistunden entsprechend der Anzahl ihrer Überstunden zu entschädigen.
(4)Weitere Arbeitszeiten sind mit dem Betriebsrat oder den Tarifvertretern zu vereinbaren.
(5)Beamte sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.

§7. Tarifautonomie
(1)Es gilt für alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitgeber, Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern, Gewerbe und Unternehmen die Tarifautonomie. Alle der nicht in diesem Gesetz niedergeschriebenen Regelungen sind zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern zu regeln.
(2)Sollte bei (1) keine Regelung oder Einigung zwischen den privaten Vertretern möglich oder erziehlt worden sein, ist die Einschaltung eines Arbeitsgerichts erforderlich.

§8. Arbeitsniederlegungen
Zum Zwecke der tarifrechtlichen Auseinandersetzung haben alle Arbeitnehmer, welche in einer Gewerkschaft organisiert sind das Recht die Arbeit befristet, oder unbefristet niederzulegen.
Während der Arbeitsniederlegung besteht seitens des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Fortzahlung von Löhnen und Gehältern, sowie zur Zahlung sonstiger Zahlungen an die betreffenden Arbeitnehmer.
Arbeitsniederlegungen können gerichtlich aus triftigen Grund untersagt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn mindestens einer der nachfolgenden Punkte erfüllt ist:

1. Gefährdung der nationalen Sicherheit
2. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem unverhältnismäßigen Ausmaße.
3. Unverhältnismäßigkeit

Ferner sind Arbeitsniederlegungen während laufender Tarifverhandlungen, oder Schlichtungen untersagt.
Ferner sind Arbeitsniederlegungen zur Artikulation oder Durchsetzung politischer Zielsetzungen untersagt.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
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Status: nicht veröffentlicht

Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes

§1. Änderung
§2. (3) des Parteiengesetzes wird wie folgt geändert.

§ 2 Gründung einer Partei
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-1 Gründungsmitglieder

§2. Schlussbestimmung
Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft.
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Teilt mit, dass der Vorschlag des Ministerpräsidenten sich in Almachistan zu treffen sehr gut ist. Gerne empfängt die Khanin den Regierungschef bei sich zuhause
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Gospodin Ministrpresident,

die Liste der Firmen, Genehmigungen und Einreisegenehmigungen wurde aktualisiert.
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Mitteilung der Duma:

Kaufvertrag zwischen der Firma J-Arms und den Landstreitkräften der Föderalen Reupbik Andro

Die Firma J-Arms liefert bis 31.12.2011 an die Landstreitkräfte

230.000 Scharfschützengewehre Jutsenow SWJ-2 für 230 Millionen ARW.

Weiterin beauftragen die Landstreitkräfte die Firma J-Arms mit der Weiterentwicklung des Granatwerfers Briga 30 zum Typ 35 sowie der Entwicklung eines handlichen Mehrwegluftabwehrraketenwerfers auf Grundlage des Wzrjwnjkh Raketnogo Zapuska 3 "VRZ - 3" mit den Funktionen des 2PUR-Drakon mit dem neuen Arbeitstitel 1PUR-Feniks.

1PUR-Feniks: 230.000 Stück für 1 Mrd. ARW.
Briga Typ 35: 230.000 für 0,8 Mrd. ARW
Entwicklungskosten gesamt: 100 Mio. ARW
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