02.02.2011, 16:50
Sozialgesetzbuch
I. Abschnitt - Allgemeines
§ 1
(1) Alle sozialen Leistungen der Föderalen Republik Andro laufen über das Sozialamt.
(2) Einzelne Bereiche wie Arbeitslosengeld oder Auszubildendenförderung (AzubibFö) laufen über das Arbeitsamt oder das Bildungsministerium.
(3) Alle Sozialleistungen werden im Sozialministerium beantrag, außer die in (2) genannten und auch dort bearbeitet und ausgezahlt.
§ 2 Missbrauch
(1) Wer Sozialgelder missbraucht, unterschlägt, unerlaubt verwendet oder das Ministerium mit Falschangaben zu Auszahlungen bringt, begeht eine Straftat die geahndet wird.
(2) Versicherungsbetrug ist eine Straftat.
§ 3 Überwachung und Prüfung
(1) Das Ministerium prüft vereinzelt nach, ob Zahlungen auch dort ankommen, wo sie benötigt werden.
(2) Mitarbeitern des Ministeriums ist jederzeit zu den Wohnungen der Antragsteller Zugang zu gewähren.
§ 4 Feststellung von Vermögen
(1) Als Vermögend gilt der jenige, der im Jahr mehr als 22.000 Ramwuv verdient.
(2) Vermögend gelten Ehepaare, die mehr als 35.000 Ramwuv zusammen verdienen.
(3) Vermögend gelten Personen, die zwar über kein Einkommen verfügen, aber über mehr als 50.000 Ramwuv auf dem Konto oder in Bar haben.
(4) Vermögend gelten Personen, die Immobilien oder Objekte, Ländereien oder ähnliches von Wert mit mehr als 80.000 Ramwuv besitzen.
(5) Vermögende Personen erhalten keine Sozialleistungen.
II. Abschnitt - Antragstellung
§ 5 Formulareinreichung
(1)Die Formulare werden wie folgt an das Sozialministerium, Arbeitsamt oder Bildungsministerium geschickt.
Art des Antrages (für welche Sozialleistung)
Name
Vorname
Wohnort
Alter
Beruf
Vermögen (Bar, Bank, Immobilien, Ländereien, Objekte, sonstiges)
Einkommen
Ausgaben (Mieten, Lebenskosten etc.)
Lebensstand (Verheiratet, ledig etc.)
Einkommen des (Ehe)Partners
Vermögen des (Ehe)Partners
Kinder (ja nein, wenn ja wie viele Kinder, alter, Wohnort, Einkommen, Vermögen)
(2) Nur korrekt ausgefüllte und wahrheitsgemäße Anträge werden bearbeitet.
(3) Falschangaben werden juristisch geahndet.
III. Abschnitt - Sozialleistungen
§ 6 Arbeitslosengeld (ALG)
(1) Jeder Staatsbürger der arbeitslos ist, hat das Recht auf ALG, insofern er in seinem Leben jemals in einem Zeitraum von 12 Monaten gearbeitet hat.
(2) Das ALG beträgt zu beginn der Arbeitslosigkeit 75% des durchschnittlichen, letzen Einkommens.
(3) Nach 12 Monaten ALG wird das ALG auf 50% gekürzt.
(4) ALG wird monatlich ausgezahlt und muss beim Arbeitsamt beantragt werden.
(5) ALG erhält man nicht, wenn man vermögend ist
§ 7 Sozialhilfe (SOHI)
(1) Jeder Staatsbürger oder Einwohner, auch ausländischer Staatsbürgerschaft, hat das Recht auf Sozialhilfe, insofern er nicht Arbeit hat die ihm mindestens 300 Ramwuv im Monat einbringt.
(2) Sozialhilfe entfällt für vermögende Personen oder Personen deren Ehepartner oder sonstiger Mitbewohner diesen versorgen kann, wenn beiden mindestens 800 Ramwuv im Monat zur Verfügung stehen.
(3) Die Sozialhilfe beträgt mindestens 100 Ramwuv und maximal 1000 Ramwuv.
(4) Sozialhilfeempfänger erhalten Mieten und Unterhaltskosten vom Ministerium erstattet.
§ 8 Kindergeld (KIG)
(1) Jeder Staatsbürger oder Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft erhält für jedes Kind zwischen dem ersten und 18. Lebensjahr monatlich 210 Ramwuv.
(2) Ab drei Kindern gibt es für jedes weitere Kind 50 Ramwuv zusätzlich.
(3) Kindergeld endet spätestens mit dem 18. Lebensjahr oder sobald das Kind eine Arbeit hat, die mehr als 400 Ramwuv monatlich einbringt.
(4) Studenten erhalten bis maximal zum 28. Lebensjahr Kindergeld. Auch wenn sie AzubibFö beziehen, erhalten sie nach wie vor Kindergeld.
(5) Kindergeld muss beantragt werden.
(6) Studenten erhalten nur auf Nachweis eines Studienortes weiterhin Kindergeld.
(7) Studenten denen mehr als 1500 Ramwuv monatlich zur Verfügung stehen erhalten kein KIG.
§ 9 Krankenversicherung (KraV)
(1) Jeder Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine KraV verfügen.
(2) Wer sich keine KraV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Es gibt in der Föderalen Republik Andro nur staatliche Krankenversicherungen. Ein Einwohner der Republik muss sich eine heraussuchen. Diese werden vom Sozialministerium geleitet.
(4) Die Versicherung gewährleistet jedem Versicherten die optimale Versorgung im Krankheitsfall.
(5) Die KraV beträgt monatlich 2% des monatlichen Bruttolohns.
(6) Über die KraV werden Medikamente, Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte gezahlt.
§ 10 Unfallversicherung (UnV)
(1) Jeder Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine UnV verfügen.
(2) Wer sich keine UnV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Die UnV beträgt monatlich 0,5% des monatlichen Bruttolohns der von 50% vom Arbeitgeber getragen wird.
(4) Im Falle eines Unfalles erhält man den Schaden oder den Krankenhausaufenthaltes über die UnV gezahlt.
(5) Mutwillige oder beabsichtigte Unfälle muss man selbst zahlen.
(6) Unfälle durch den Staat bezahlt dieser selbst.
§ 11 Pflegeversicherung (PfleV)
(1) Jeder Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss sich eine PfleV zulegen.
(2) Wer sich keine PfleV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Die PfleV beträgt monatlich 0,5% des monatlichen Bruttolohns.
(4) Die PfleV übernimmt für den Fall von altersbedingter Schwäche die Pflegekosten wie Altersheim oder Pflegerkosten.
§ 12 Rentenversicherung (ReV)
(1) Jeder Staatsbürger hat ein Anrecht auf Rente.
(2) Diese wird ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt.
(3) Sie beträgt 70% des letzen durchschnittlichen Einkommens.
(4) Sollte jemand früher in Rente gehen so erhält er pro Jahr 1% Abzug.
(5) Wer nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet erhält keine Rentenerhöhung.
(6) Die Rente wird erst ab Antragstellung ausgezahlt.
(7) Die Rentenversicherung beträgt 1% des monatlichen Einkommens, davon werden 50% vom Arbeitgeber getragen.
(8) Wer sich keine ReV leisten kann bekommt sie je nach Vermögensstand teilweise oder ganz vom Ministerium bezahlt.
(9) Jeder Reichsbürger muss sich Rentenversichern.
(10) Ausländische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Rente sondern nur auf Sozialhilfe.
§ 13 Auszubildendenförderung (AzubibFö)
(1) Jeder Auszubildende, Schüler oder Student hat ein Recht auf AzubibFö wenn folgendes gegeben ist
- er ist Staatsbürger Andros
- er verfügt über KiG
- er besitzt kein Barvermögen über 300 Ramwuv monatlich.
- seine Eltern oder sonstige Erzieher haben nicht mehr als 3.000 Ramwuv monatlich zur Verfügung.
- er ist Sozialhilfeempfänger
- seine Eltern oder Erzieher sind Sozialhilfeempfänger.
(2) Die AzubiFö beträgt monatlich mindestens 100 Ramwuv und maximal 1000 Ramwuv.
(3) Der Antragsteller muss halbjährlich einen Nachweis über seinen Ausbildungsort erbringen.
(4) AzubiFö muss nach Ausbildungsschluss zurückgezahlt werden. Die Monatsraten betragen mindestens 10 Ramwuv und sind zinsfrei.
§ 14 Waisengeld (WaiG)
(1) Jedes Kind unter 18 hat ein Recht auf Waisengeld, sollten beide Elternteile sterben.
(2) Das WaiG beträgt 90% des letzen Einkommens beider Elternteile.
(3) Sollte dies unter 1500 Ramwuv monatlich liegen so erhält das Kind eine Ergänzung so, dass es am Ende mindestens 2000 Ramwuv sind. Miet und Lebenskosten werden erstattet.
(4) Für jedes weitere Kind in der Familie kommen noch mal 500 Ramwuv hinzu.
(5) Nach dem 18. Lebensjahr erlischt das WaiG für das jeweilige Kind.
(6) Kein Anspruch auf WaiG hat man, sollte man seine eigenen Eltern ermordet haben oder ermorden lassen.
§ 15 Witwenrente (WiR)
(1) Jeder Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr hat das Recht auf WiR sollte der Ehepartner sterben.
(2) Sollte das eigene Einkommen unter 2000 Ramwuv liegen so erhält man eine Ergänzung, so dass das Einkommen bei 2000 Ramwuv liegt. Darüber gibt es keine Witwenrente.
(3) Sollte jemand seinen Ehepartner ermordet haben oder ermorden lassen so entfällt das WiR.
§ 16 Invalidenrente (IvR)
(1) Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft haben ein Anrecht auf Invalidenrente wenn sie über eine Unfallversicherung verfügen oder von Geburt an Invalide sind.
(2) Für den Fall eines betrieblichen Unfalls zahlt der Betrieb die Invalidenrente.
(3) Als Invalide gilt, er laut ärztlichem Attest kaum oder nicht mehr arbeiten kann.
(4) Die Invalidenrente deckt die Behandlungskosten und ersetzt das Einkommen auf monatlich 2000 Ramwuv.
(5) Die Invalidenrente zahlt der Staat, sollte es keinen Verursacher der Arbeitsunfähigkeit geben, z.B. von Geburt an.
(6) Selbstverschuldete Unfälle führen zu keiner Auszahlung des Invalidengeldes.
§ 17 Kfz-Versicherung (Kfz-V)
(1) Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft müssen über eine Kfz-Versicherung verfügen, wenn sie ein Kraftfahrzeug halten und besitzen.
(2) Die Versicherung beträgt monatlich 0,5% des Einkommens
(3) Bei Unfallschäden deckt die Versicherung den Schaden am Unfallopfer und zu 50% am eigenen Wagen.
(4) Ohne Kfz-Versicherung darf man kein KFZ führen.
§ 18 Haftpflichtversicherung (HapV)
(1) Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine HapV verfügen, wenn er Besitzer von Eigentum und/oder über 18. Jahre ist und/oder ein eigenes Einkommen von mindestens 400 Ramwuv monatlich hat und/oder alleine lebt.
(2) Personen ohne HapV die Schäden verursachen müssen diese selbst zahlen.
(3) Können Schäden nicht gezahlt werden so müssen sie abgearbeitet werden.
(4) Die HapV beträgt 0,5% des monatlichen Bruttolohnes.
§ 19 Mieterleichterung
(1) Wenn das Pro-Kopf-Einkommen eines Haushaltes unter 1500 Ramwuw liegt, zahlt der Staat einen Mietzuschuss von maximal 300 Ramwuw direkt an den Vermieter.
§ 20 In Kraft-Treten
Dieses Gesetzbuch tritt mit Verkündung in Kraft.
I. Abschnitt - Allgemeines
§ 1
(1) Alle sozialen Leistungen der Föderalen Republik Andro laufen über das Sozialamt.
(2) Einzelne Bereiche wie Arbeitslosengeld oder Auszubildendenförderung (AzubibFö) laufen über das Arbeitsamt oder das Bildungsministerium.
(3) Alle Sozialleistungen werden im Sozialministerium beantrag, außer die in (2) genannten und auch dort bearbeitet und ausgezahlt.
§ 2 Missbrauch
(1) Wer Sozialgelder missbraucht, unterschlägt, unerlaubt verwendet oder das Ministerium mit Falschangaben zu Auszahlungen bringt, begeht eine Straftat die geahndet wird.
(2) Versicherungsbetrug ist eine Straftat.
§ 3 Überwachung und Prüfung
(1) Das Ministerium prüft vereinzelt nach, ob Zahlungen auch dort ankommen, wo sie benötigt werden.
(2) Mitarbeitern des Ministeriums ist jederzeit zu den Wohnungen der Antragsteller Zugang zu gewähren.
§ 4 Feststellung von Vermögen
(1) Als Vermögend gilt der jenige, der im Jahr mehr als 22.000 Ramwuv verdient.
(2) Vermögend gelten Ehepaare, die mehr als 35.000 Ramwuv zusammen verdienen.
(3) Vermögend gelten Personen, die zwar über kein Einkommen verfügen, aber über mehr als 50.000 Ramwuv auf dem Konto oder in Bar haben.
(4) Vermögend gelten Personen, die Immobilien oder Objekte, Ländereien oder ähnliches von Wert mit mehr als 80.000 Ramwuv besitzen.
(5) Vermögende Personen erhalten keine Sozialleistungen.
II. Abschnitt - Antragstellung
§ 5 Formulareinreichung
(1)Die Formulare werden wie folgt an das Sozialministerium, Arbeitsamt oder Bildungsministerium geschickt.
Art des Antrages (für welche Sozialleistung)
Name
Vorname
Wohnort
Alter
Beruf
Vermögen (Bar, Bank, Immobilien, Ländereien, Objekte, sonstiges)
Einkommen
Ausgaben (Mieten, Lebenskosten etc.)
Lebensstand (Verheiratet, ledig etc.)
Einkommen des (Ehe)Partners
Vermögen des (Ehe)Partners
Kinder (ja nein, wenn ja wie viele Kinder, alter, Wohnort, Einkommen, Vermögen)
(2) Nur korrekt ausgefüllte und wahrheitsgemäße Anträge werden bearbeitet.
(3) Falschangaben werden juristisch geahndet.
III. Abschnitt - Sozialleistungen
§ 6 Arbeitslosengeld (ALG)
(1) Jeder Staatsbürger der arbeitslos ist, hat das Recht auf ALG, insofern er in seinem Leben jemals in einem Zeitraum von 12 Monaten gearbeitet hat.
(2) Das ALG beträgt zu beginn der Arbeitslosigkeit 75% des durchschnittlichen, letzen Einkommens.
(3) Nach 12 Monaten ALG wird das ALG auf 50% gekürzt.
(4) ALG wird monatlich ausgezahlt und muss beim Arbeitsamt beantragt werden.
(5) ALG erhält man nicht, wenn man vermögend ist
§ 7 Sozialhilfe (SOHI)
(1) Jeder Staatsbürger oder Einwohner, auch ausländischer Staatsbürgerschaft, hat das Recht auf Sozialhilfe, insofern er nicht Arbeit hat die ihm mindestens 300 Ramwuv im Monat einbringt.
(2) Sozialhilfe entfällt für vermögende Personen oder Personen deren Ehepartner oder sonstiger Mitbewohner diesen versorgen kann, wenn beiden mindestens 800 Ramwuv im Monat zur Verfügung stehen.
(3) Die Sozialhilfe beträgt mindestens 100 Ramwuv und maximal 1000 Ramwuv.
(4) Sozialhilfeempfänger erhalten Mieten und Unterhaltskosten vom Ministerium erstattet.
§ 8 Kindergeld (KIG)
(1) Jeder Staatsbürger oder Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft erhält für jedes Kind zwischen dem ersten und 18. Lebensjahr monatlich 210 Ramwuv.
(2) Ab drei Kindern gibt es für jedes weitere Kind 50 Ramwuv zusätzlich.
(3) Kindergeld endet spätestens mit dem 18. Lebensjahr oder sobald das Kind eine Arbeit hat, die mehr als 400 Ramwuv monatlich einbringt.
(4) Studenten erhalten bis maximal zum 28. Lebensjahr Kindergeld. Auch wenn sie AzubibFö beziehen, erhalten sie nach wie vor Kindergeld.
(5) Kindergeld muss beantragt werden.
(6) Studenten erhalten nur auf Nachweis eines Studienortes weiterhin Kindergeld.
(7) Studenten denen mehr als 1500 Ramwuv monatlich zur Verfügung stehen erhalten kein KIG.
§ 9 Krankenversicherung (KraV)
(1) Jeder Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine KraV verfügen.
(2) Wer sich keine KraV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Es gibt in der Föderalen Republik Andro nur staatliche Krankenversicherungen. Ein Einwohner der Republik muss sich eine heraussuchen. Diese werden vom Sozialministerium geleitet.
(4) Die Versicherung gewährleistet jedem Versicherten die optimale Versorgung im Krankheitsfall.
(5) Die KraV beträgt monatlich 2% des monatlichen Bruttolohns.
(6) Über die KraV werden Medikamente, Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte gezahlt.
§ 10 Unfallversicherung (UnV)
(1) Jeder Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine UnV verfügen.
(2) Wer sich keine UnV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Die UnV beträgt monatlich 0,5% des monatlichen Bruttolohns der von 50% vom Arbeitgeber getragen wird.
(4) Im Falle eines Unfalles erhält man den Schaden oder den Krankenhausaufenthaltes über die UnV gezahlt.
(5) Mutwillige oder beabsichtigte Unfälle muss man selbst zahlen.
(6) Unfälle durch den Staat bezahlt dieser selbst.
§ 11 Pflegeversicherung (PfleV)
(1) Jeder Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss sich eine PfleV zulegen.
(2) Wer sich keine PfleV leisten kann, je nach Vermögensstand erhält sie teilweise oder ganz vom Ministerium gestellt.
(3) Die PfleV beträgt monatlich 0,5% des monatlichen Bruttolohns.
(4) Die PfleV übernimmt für den Fall von altersbedingter Schwäche die Pflegekosten wie Altersheim oder Pflegerkosten.
§ 12 Rentenversicherung (ReV)
(1) Jeder Staatsbürger hat ein Anrecht auf Rente.
(2) Diese wird ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt.
(3) Sie beträgt 70% des letzen durchschnittlichen Einkommens.
(4) Sollte jemand früher in Rente gehen so erhält er pro Jahr 1% Abzug.
(5) Wer nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet erhält keine Rentenerhöhung.
(6) Die Rente wird erst ab Antragstellung ausgezahlt.
(7) Die Rentenversicherung beträgt 1% des monatlichen Einkommens, davon werden 50% vom Arbeitgeber getragen.
(8) Wer sich keine ReV leisten kann bekommt sie je nach Vermögensstand teilweise oder ganz vom Ministerium bezahlt.
(9) Jeder Reichsbürger muss sich Rentenversichern.
(10) Ausländische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Rente sondern nur auf Sozialhilfe.
§ 13 Auszubildendenförderung (AzubibFö)
(1) Jeder Auszubildende, Schüler oder Student hat ein Recht auf AzubibFö wenn folgendes gegeben ist
- er ist Staatsbürger Andros
- er verfügt über KiG
- er besitzt kein Barvermögen über 300 Ramwuv monatlich.
- seine Eltern oder sonstige Erzieher haben nicht mehr als 3.000 Ramwuv monatlich zur Verfügung.
- er ist Sozialhilfeempfänger
- seine Eltern oder Erzieher sind Sozialhilfeempfänger.
(2) Die AzubiFö beträgt monatlich mindestens 100 Ramwuv und maximal 1000 Ramwuv.
(3) Der Antragsteller muss halbjährlich einen Nachweis über seinen Ausbildungsort erbringen.
(4) AzubiFö muss nach Ausbildungsschluss zurückgezahlt werden. Die Monatsraten betragen mindestens 10 Ramwuv und sind zinsfrei.
§ 14 Waisengeld (WaiG)
(1) Jedes Kind unter 18 hat ein Recht auf Waisengeld, sollten beide Elternteile sterben.
(2) Das WaiG beträgt 90% des letzen Einkommens beider Elternteile.
(3) Sollte dies unter 1500 Ramwuv monatlich liegen so erhält das Kind eine Ergänzung so, dass es am Ende mindestens 2000 Ramwuv sind. Miet und Lebenskosten werden erstattet.
(4) Für jedes weitere Kind in der Familie kommen noch mal 500 Ramwuv hinzu.
(5) Nach dem 18. Lebensjahr erlischt das WaiG für das jeweilige Kind.
(6) Kein Anspruch auf WaiG hat man, sollte man seine eigenen Eltern ermordet haben oder ermorden lassen.
§ 15 Witwenrente (WiR)
(1) Jeder Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr hat das Recht auf WiR sollte der Ehepartner sterben.
(2) Sollte das eigene Einkommen unter 2000 Ramwuv liegen so erhält man eine Ergänzung, so dass das Einkommen bei 2000 Ramwuv liegt. Darüber gibt es keine Witwenrente.
(3) Sollte jemand seinen Ehepartner ermordet haben oder ermorden lassen so entfällt das WiR.
§ 16 Invalidenrente (IvR)
(1) Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft haben ein Anrecht auf Invalidenrente wenn sie über eine Unfallversicherung verfügen oder von Geburt an Invalide sind.
(2) Für den Fall eines betrieblichen Unfalls zahlt der Betrieb die Invalidenrente.
(3) Als Invalide gilt, er laut ärztlichem Attest kaum oder nicht mehr arbeiten kann.
(4) Die Invalidenrente deckt die Behandlungskosten und ersetzt das Einkommen auf monatlich 2000 Ramwuv.
(5) Die Invalidenrente zahlt der Staat, sollte es keinen Verursacher der Arbeitsunfähigkeit geben, z.B. von Geburt an.
(6) Selbstverschuldete Unfälle führen zu keiner Auszahlung des Invalidengeldes.
§ 17 Kfz-Versicherung (Kfz-V)
(1) Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft müssen über eine Kfz-Versicherung verfügen, wenn sie ein Kraftfahrzeug halten und besitzen.
(2) Die Versicherung beträgt monatlich 0,5% des Einkommens
(3) Bei Unfallschäden deckt die Versicherung den Schaden am Unfallopfer und zu 50% am eigenen Wagen.
(4) Ohne Kfz-Versicherung darf man kein KFZ führen.
§ 18 Haftpflichtversicherung (HapV)
(1) Staatsbürger und Einwohner ausländischer Staatsbürgerschaft muss über eine HapV verfügen, wenn er Besitzer von Eigentum und/oder über 18. Jahre ist und/oder ein eigenes Einkommen von mindestens 400 Ramwuv monatlich hat und/oder alleine lebt.
(2) Personen ohne HapV die Schäden verursachen müssen diese selbst zahlen.
(3) Können Schäden nicht gezahlt werden so müssen sie abgearbeitet werden.
(4) Die HapV beträgt 0,5% des monatlichen Bruttolohnes.
§ 19 Mieterleichterung
(1) Wenn das Pro-Kopf-Einkommen eines Haushaltes unter 1500 Ramwuw liegt, zahlt der Staat einen Mietzuschuss von maximal 300 Ramwuw direkt an den Vermieter.
§ 20 In Kraft-Treten
Dieses Gesetzbuch tritt mit Verkündung in Kraft.
Wasche Kolega,
ihnen liegt ein Entwurf zur Änderung des Sozialgesetzbuches vor mit der Ducksache [1-3-02022011].
Der Innenminister Markow hat als Antragssteller das Wort.