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[2-3-12012011] Parteiengesetz
#1
Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat

§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-2 Gründungsmitglieder
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-an zwei Dumawahlen in direkter Folge nicht teilgenommen hat
-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift gerichtlich nachgewiesen wird. Nur der Oberste Gerichtshof kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) muss eine der folgenden Bedingungen gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.

Wasche Kolega,

der Antragsteller Minister Malechski hat das Wort.
#2
Uwoschamie dami i gospod, wasche kolega,

wie schon die Reform des Wahlgesetzes zielt diese Änderung des Parteiengesetzes darauf ab, die politische Teilhaberechte der Bürger zu stärken und die Mitwirkung an der Politik zu erleichtern.
Der Kernpunkt dieser Gesetzesänderung bildet dabei das Herabsenken der Mindestgründerzahl einer Partei von drei auf zwei Personen gesenkt werden.
So soll der Weg für ein pluralistischeres Parteiensystem geebnet werden, in welchem viel mehr gesellschaftliche Interessen zum Ausdruck kommen können, als bisher.
Gleichzeitig wurde die Rolle der Parteien gestärkt, da diese mit der Gesetzesreform nur noch vom Obersten Gerichtshof und nicht mehr von einem beliebigen Gericht verboten werden können.
Ich bitte sie daher um ihre Zustimmung zu diesem Gesetz.

Spasiba!
#3
Dem kann man zustimmen.
#4
Gibt es weitere Wortmeldungen?
#5
Nein, meinerseits nicht.
#6
Ich beantrage die Abstimmung.
#7
Stimmen sie der Änderung des Parteiengesetz zu?

[_] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer: 5 Tage oder erreichen der erfolderlichen Mehrheit!
#8
Stimmen sie der Änderung des Parteiengesetz zu?

[50] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer: 5 Tage oder erreichen der erfolderlichen Mehrheit!
#9


Stimmen sie der Änderung des Parteiengesetz zu?

[50] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer: 5 Tage oder erreichen der erfolderlichen Mehrheit!
#10


Stimmen sie der Änderung des Parteiengesetz zu?

[23] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer: 5 Tage oder erreichen der erfolderlichen Mehrheit!
  


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