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Föderales Amtsblatt
#11
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 26. November 2010
- Nr.11 -[/hr]

Parteiengesetz


Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat
§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-2 Gründungsmitglieder
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-sie seit 12 Monaten keinerlei Aktivität aufweist
-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift durch ein Gericht nachgewiesen werden kann. Nur ein Gericht kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.

Änderung der Verfassung

Gesetz über die Änderung der Verfassung der Föderalen Republik Andro

§1. Bestimmung
Dieses Gesetz Ändert den §6. der Verfassung wie folgt.

§ 6) Von dem Ministerrat

Die Regierung übernimmt der Ministerrat. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Ministern und dem vorsitzenden Ministerpräsidenten.
Der Ministerpräsident vertritt die Freie Republik Andro nach innen und nach außen. Er wird für acht Monate in freien, gleichen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk gewählt.
Die Minister werden durch den Ministerpräsidenten ernannt. Bei der Ernennung haben sie das allgemeine Treuebekenntnis auf die Verfassung zu leisten.
Der Regierung kann durch das Parlament in einer Abstimmung das Vertrauen entzogen werden, indem es mit der Mehrheit von 2/3 der Abgeordneten einen Gegenkandidaten benennt. Dann sind innerhalb eines Monats Neuwahlen für das Amt des Ministerpräsidenten durchzuführen.

§2. Schlussakte
(1)Dieses Gesetz wird mit der Zustimmung von 30% der Dumaabgeordneten zur Volksabstimmung gestellt.
(2)Das Gesetz benötigt die 3/4 Mehrheit der Bürger zur Annahme.

[Bild: kaikolew.png]

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#12
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 8. Dezember 2010
- Nr.12 -[/hr]

Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiets der Föderalen Republik Andro




Präambel
Dieses Gesetz regelt die Hoheit des androischen Luftraums, der See und Wasserwege, Küsten, sowie des Territoriums gemäß des UVNO und RdN *) Volkerrechts, sowie der internationalen Konvention über die Polgebiete. ²)

§ 1 Territorium
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich über alle in der Verfassung genannten Gebiete, Provinzen, sowie über alle angehängten Gebietskörperschaften, assozierten und autonomen Gebiete.
(2) Das Territorium kann nur durch die Verfassung neu geregelt werden.
(3) Das Territorium Andros untersteht der Duma, der Regierung und dem Gericht Andros.
(4) Die Exekutive gewährt die Unverletzbarkeit und Unantastbarkeit androischen Territoriums.

§ 2 Lufthoheitsgesetz
(1) Der androische Luftraum ist androisches Hoheitsgebiet und erstreckt sich bis in 100km Höhe. Hierbei findet das Internationale Weltraumabkommen Geltung. *³)
(2) Zivile Machinen können den androischen Luftraum für Reisen als internationale Strecke verwenden.
(3) Zivile Machinen benötigen, wenn sie einen Flugplan der IOF nutzen oder Mitglied der IOF sind, oder der Staat der Gesellschaft mit Andro einen Grundlagenvertrrag o.Ä. hat, keine Konzessionen zur Landung oder dem Überflug.
(4) Machinen und Gesellschaften die in (3) nicht untergebracht sind, müssen eine Konzession im Innenministerium beantragen, ansonst dürfen diese Machinen weder über Andro fliegen noch landen.
(5) Militärische Machinen anderer Länder benötigen immer eine Genehmigung für das Überfliegen, Starten oder Landen in Andro, es sei denn ein Vertrag besagt etwas anderes.
(6) Das Verletzen der Lufthoheit im militärischen Sinne ist ein Akt der Aggression gegen Andro und wird konsequent gehandet.
(7) Zivile Luftraumverletzungen werden juristisch gehandet.
(8) Verschmutzung der Luftwege, außer durch Abgase im Normwert ist ein Verbrechen und wird polizeilich gehandet. Außnahmen bilden unverschuldete Unfälle.
(9) Andro behält sich vor, nach einer Ankündigung, den Luftraum auch teilweise oder ganz sperren zu können.

§ 3 Seewege
(1) Androische Seewege und Flüsse sind internationale Schifffahrtswege.
(2) Jedes nicht androische Schiff kann die schiffbaren Flüsse in Androgegen eine Gebühr von 500ARW befahren.
(3)Bei entsprechenden auswärtigen Verträgen, können anderen Staaten diese Gebühren erlassen werden.
(4) Die Gebühren und die Beschiffungslizenz sind im Innenministerium zu entrichten bzw. einzuholen.
(5) Die Seewege werden von der Wasserschutzpolizei überwacht.
(6) Verschmutzung der Seewege ist ein Verbrechen und wird polizeilich gehandet.

§ 4 Küstenhoheit
(1) In einer Zone von 20sm Beansprucht Andro die Gewässer vor seiner Küste. Bis hierhin gelten alle Gesetze und die Verfassung der Föderalen Republik
(2) Dabei werden stehts die Grenzen und Hoheiten der anderen Staaten berücksichtigt.
(3) Der Hoheitsanspruch beläuft parallel zur Landesgrenze des anderen Staates und geht nicht über den Anspruch des anderen Staates hinaus.
(4) Die Küstenwache schützt die Gewässer Andros auf See und rettet Schiffbrüchige.
(5) Die Küste Andros darf nur von androischen Fischern wirtschaftlich genutzt werden.
(6)Die nationale Wirtschaftszone ersteckt sich 100sm von der Küste aus, deren Nutzung ausschließlich, unter Vorbehalt, nur durch den androischen Staat, androische Unternehmen oder androische Fischer erlaubt ist. Bis hierhin gelten auch Wirtschaftsrecht, Finanzrecht, Polizeirechte sowie Justizgesetzgebung und die Zollpflicht. Ausländische Unternehmen benötigen zur Nutzung dieser Zone im Innenministerium eine Gegemigung. Durchsuchungen und Kontrollen sowie die Verfolgung verdächtiger Schiffe ist bis in diese Zone erlaubt.
(6)Die 200sm Zone dient auschließlich androischen Fischern sowie der Forschung und Erschließung zur Rohstoffgewinnung und steht nur unter androischem Wirtschafts- und Finanzrecht. Ausländische Fischer oder Unternehmer müssen sich an die jeweiligen androischen Rechte halten. Der Abbau von Rohstoffen durch ausländische Unternehmen oder Staaten ist nicht erlaubt ohne Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium.
(7)Vom 85° östlicher Länge bis zum 160° östlicher Länge und zum 80° nördlicher Breite, bzw. zwischen 108°-110° östlicher Länge und 79° nördlicher Breite, erstreckt sich die internationale Schutzzone. Weiterhin gilt das Südmeer sowie die Seestraße zwischen Andro und Adrastea in unmittelbar androischen Gewässern auf der Hälfte der Strecke zwischen beiden Küsten als Teil der Schutzone. Innerhalb dieses Bereichs ist es keinem ausländischen militärischen Schiff oder Flugzeugen gestattet, ohne Genehmigung, einzudringen. Die Küstenwache, die Luftwaffe sowie die Marine behält sich die Sicherung dieser Zone vor und hat das Recht, alle unerlaubten Eindringungsversuche abzuwehren.
(8)Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat das Recht Meerengen und Meerstraßen die an seine Schutzzonen oder sein Territorium grenzen temporär teilweise oder ganz zu sperren.

§ 5 Hoheit des Nordpols und der Artkisterritorien
(1)Gemäß der Konvention über die Polgebiete wird die Föderale Republik die Gebiete nördlich des 80° Breitengrades entmilitarisieren und für dessen Einhaltung garantieren.
(2)Es ist allen nationalen wie internationalen Forschern und Reisenden jederzeit zu gestatten, den Nordpolbereich, der innerhalb der Schutzzone liegt, zu betreten.
(3)Die wirtschaftliche Nutzung des Polarmeeres zwischen dem 90° und 150° Längengrad von der Artkis bis zur androischen Küste unterliegt dem androischen Wirtschaftsrecht.
(4)Andro verzichtet auf die Nutzung der Rohstoffe der Arktis, erlaubt sich aber die Erkundung und Probebohrungen sowie die Entstendung von Prospektoren zur Findung von Rohstoffquellen innerhalb seiner Schutzzone und seiner Wirtschaftszone.
(5)Andro gestattet ausschließlich zivilen Schiffen die Durchfahrt durch das Polarmeer zwischen dem 90° und 150° Längengrad. Forschungschiffe oder militärische Einheiten benötigen die Genehmigung des Innenministeriums. Andro behält sich das Recht vor, die Polarmeerpassage temporär teilweise oder komplett zu sperren.


§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündng in Kraft und ersetzt das alte Hoheitsgesetz.

*): Konvention über die Völkerrechtssubjekte des RdN
²): folgt
*³): Internationales Weltraumabkommen aus Pottyland

Anhang: Grafik

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#13
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 8. Dezember 2010
- Nr.13 -[/hr]

Gesetz über die öffentlichen Haushalte




Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jedes Jahr aufzustellen und öffentlich zu debattieren.

§ 1 Verkündung des Haushaltes
(1) Spätestens einen Monat nach den Wahlen muss die Regierung in der Duma ihren Haushaltsplan für die kommenden 6 Monate vorlegen.
(2) Die Opposition kann die Regierung nach Ablauf der Frist dazu auffordern.
(3) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann das Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese Verhängen.
(4) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Stimmen angenommen werden.
(5)Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht

§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:

***************************************************************************
****
Haushaltsplan für die Zeit von .... bis....

Staatseinnahmen:
Gesamteinnahmensaldo:



Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:

Inneres:
-Verwaltung
-Polizei
-Feuerwehr
-Einwanderungsbehörde
-sonstige Behörden
-Soziales:
-Gesundheit:
-Umwelt:
-Bildung:
-Kultur:
-Forschung:
Justiz:
-sonstiges:

Verteidigung:
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
-Strategische/Weltraum Truppen
-STAWKA

Finanzen:
-Wirtschaft:
-Arbeit:
-Verkehr:
-Bau:
-Infrastruktur:
-Staatsbetriebe:
-Antikorruptionsamt:

Äußeres:

Ministerpräsidialamt:

Duma:

Schuldentilgung:

-----------------------------
Gesamtschulden:
------------------------------
Gesamt:
***************************************************************************
****

§ 3 Kreditaufnahme
(1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Kredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsplan nicht mehr als 20%´ zum letzen Haushaltsplan steigen.
(3) Sollte die Kreditaufnahme die 20% Grenze überschreiten, so muss die Regierung dies korrigieren oder ein Bußgeld an das Reichsgericht zahlen.
(4)Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten

§ 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

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#14
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Ausgegeben zu Koskow am 8. Dezember 2010
- Nr.14 -[/hr]

Friedensvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Schahtum Futuna, garantiert durch das Kaiserreich Chinopien



Seine heilige Majestät der Schah von Futuna
- für das Schahtum Futuna -

sowie

Seine Exzellenz der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro
- für die Föderale Republik Andro -

erklären vor den Mächten des Himmels und der Erde
ihren Willen nach Frieden und Stabilität für die Zukunft, wohingegen

Seine Erhabene Majestät der Sohn des Himmels, der Göttlich Erhabene Kaiser,
- für das Kaiserreich Chinopien -

vor den Mächten des Himmels und der Erde erklärt,
den Frieden zwischen dem Schahtum Futuna und der Förderalen Republik Andro zu fördern und zu garantieren;

und deshalb werden zu Bevollmächtigten bestellt:

durch Seine Erhabene Majestät der Sohn des Himmels: Pan Qiu Ma, Reichskanzler des Kaiserreiches Chinopien,
durch Seine Majestät der Schah von Futuna: Afaslizo al-banabi, Phönixfürst,
durch Seine Exzellenz der Ministerpräsident der Föderalen Republik Andro: Michail Kalinin, Botschafter der Föderalen Republik Andro im Kaiserreich Chinopien,

um den nachfolgenden Friedensvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und der Föderalen Republik Andro zu schließen und zu garantieren.


Art. 1 Beendigung des Kriegszustandes
(1) Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro leben ab sofort in Frieden miteinander.
(2) Der Kriegszustand mit dem jeweilig Anderen ist aufgehoben.

Art. 2 Waffenstillstand
Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro werden keine militärischen Angriffe mehr auf den jeweils Anderen und dessen Staatsgebiet, Schiffe oder Flugzeuge durchführen.

Art. 3 Friedensbestimmungen
(1) Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro verzichten jeweils auf Reparations- und Gebietsanssprüche sowie auf Zuweisungen von jedweder Schuld an den kriegerischen Vorfällen oder deren Vorgeschichte an den jeweils Anderen.
(2) Das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro streben eine friedliche Koexistenz für die Zukunft an.

Art. 4 Garantie durch das Kaiserreich Chinopien
Das Kaiserreich Chinopien garantiert die in den Artikeln 1 bis 3 beschlossenen Sachverhalte mit allen notwendigen Mitteln.

Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
(1) Dieser Friedensvertrag bedarf zum Inkrafttreten die Ratifikation durch das Kaiserreich Chinopien, das Schahtum Futuna und der Föderalen Republik Andro sowie die Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien, welche hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(2) Dieser Friedensvertrag tritt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten notwendigen Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar stellt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest, benachrichtigt das Schahtum Futuna und die Föderalen Republik Andro entsprechend und lässt ihnen beglaubigte Abschriften aller Ratifikationsurkunden zukommen.
(4) Dieser Friedensvertrag hat unbegrenzte Laufzeit und tritt mit einseitiger Kündigung durch die Föderale Republik Andro oder das Schahtum Futuna für alle Vertragsparteien außer Kraft.
(5) Das Kaiserreich Chinopien kann jederzeit für sich bestimmen, dass es seinen aus dem Friedensvertrag erstehenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt und dieser Friedensvertrag somit für das Kaiserreich Chinopien keine Gültigkeit mehr besitzt. So dies geschieht, bleibt bis auf Artikel 4 alles Weitere für das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro unberührt in Kraft und die Kaiserliche Reichsregierung wird die Ratifikationsurkunde des Schahtums Futuna der Föderalen Republik Andro und umgekehrt zukommen lassen.

Art. 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Friedensvertrag wird in drei Orginalfassungen - jeweils eine in chinopischer, futunischer und androischer Sprache - abgefasst und paraphiert, deren Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Das Kaiserreich Chinopien, das Schahtum Futuna und die Föderale Republik Andro erhalten die jeweils in ihrer Landessprache abgefasste und paraphierte Originalfassung zur eigenen Archivierung überstellt.


So gesehen im Kaiserlichen Palast zu Qianlongjing,
der heiligen Haupt- und Residenzsstadt des Kaiserreiches Chinopien,
am 28.11.2010,


Für das Kaiserreich Chinopien:

Im Namen und mit Vollmacht Seiner Erhabenen Majestät des Sohns des Himmels,

Pan Qiu Ma
Reichskanzler

Für das Schahtum Futuna:
[Bild: 244b701866e78d94c2fb60d.png]

Für die Föderale Republik Andro:

[Bild: kaikolew.png]

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#15
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 13. Dezember 2010
- Nr.15 -[/hr]

Grundlagen- und Friedensvertrag
zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen



§1 Allgemeines:
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen streben hiermit diplomatische Beziehungen und eine friedliche Zusammenarbeit an. Der Kriegszustand wird für beendet erklärt.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "neutral" ein.

§2 Einreise- und Rechtsbestimmungen
Jedem Staatsbürger der Föderalen Republik Andro und des Kaiserreichs Dreibürgen ist es jederzeit möglich, visumsfrei in das Land des Vertragspartners zu reisen.

§3 Frieden und Sicherheit
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen haben für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander zu garantieren.
(2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, ausser sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(4) Beide Staaten sind angehalten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat dies im berechtigten Fall verlangt.

§4 Botschaften
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert, und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Angehörige des diplomatischen Korps der Vertragspartner ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Das gesamte Gelände der Botschaft ist geschütztes Gebiet und Terretorium des Staates, der sie betreibt. Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.

§6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung zeitlich unbegrenzt gültig, ausser er wird von einem oder beiden Vertragspartnern gekündigt.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag kann nur mit schriftlicher Begründung an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt eine Woche, wobei diese Zeit dazu genutzt werden sollte, um herrschende zwischenstaatliche Konflikte zu lösen.

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#16
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Ausgegeben zu Koskow am 13. Dezember 2010
- Nr.16 -[/hr]

Diplomatiegesetz



Präambel
Dieses Gesetz regelt den Status von Diplomaten, Botschaftern, Gesandten und anderen diplomatischen Vertretern anderer Länder in Andro

§ 1 Agrément
(1) Ein Staat der zu Andro diplomatischen Kontakt aufnehmen will und dazu einen Diplomaten nach Andro entsendet, muss zuerst ein Agrément an Andro verfassen, indem der zu endsendende Diplomat genannt wird.
(2) Das Agrément wird vom Außenminister entgegengenommen und durch den Ministerpräsidenten bestätigt oder abgelehnt.
(3) Hat Andro das Agrément angenommen, gilt der Diplomat als "persona grata", und kann dementsprechend akkreditiert werden.
(4) Andro kann das Agrément auch verweigern, worauf der entsendende Staat einen neuen Diplomaten benennen muss.

§ 2 Akkreditierung
(1) Die Akkreditierung beglaubigt Andro, dass der Diplomat des entsendeten Staate als Botschafter oder Diplomat mit der völkerrechtlichen Bevollmächtigung eben jenes arbeiten kann.
(2) Er erlangt mit der Akkreditierung die diplomatische Immunität.
(3) Die Akkreditierung nimmt der Ministerpräsident oder ein Stellvertreter entgegen und bestätigt diese.
(4) Eine Akkreditierung kann auch wieder durch den Ministerpräsidenten entzogen werden und der Diplomat zur "person non grata" (unerwünschte Person) erklärt werden. Er ist ab diesem Zeitpunkt kein Diplomat des corps diplomatique mehr.

§ 3 Corps Diplomatique (CD)
(1) Jeder akkreditierte oder beglaubigte Diplomat eines anderen Staates gehört dem Corps Diplomatique an.
(2) Die Abkürzung lautet CD. Sie ist auf allen Fahrzeugen der Diplomaten anzubringen.
(3) Mitglieder des CD genießen Diplomatische Immunität.
(4) Sie genießen vollste Freizügigkeit im Land, wie sie laut Gesetz und Verfassung gegeben ist.

§ 4 Diplomatische Immunität
(1) Diplomatische Immunität genießen alle Personen des CD, sowie alle eingereisten Staatsoberhäupter und Regierungschefs souveräner Staaten, die sich offiziel angemeldet haben.
(2) Diese wären:
-Immunität vor dem Gesetz
-Immunität vor polizeilicher Gewalt
-Immunität vor Verhaftungen
-Immunität vor juristischen Aktionen
-Immunität vor Auslieferung
(3) Die Immunität kann nur durch Entzug der Akkreditierung verloren werden.
(4) Dies geschiet unter Absprache mit dem Entsenderstaat.
(5) In schwerwiegenden Fällen, wie z.B. Mord oder wiederholtes Vergehen gegen die Gesetze Andros, kann die Entziehung der Akkreditierung auch ohne die Zustimmung des Entsenderstaates geschenen.

§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden.
(2) Auf ihnen gelten sowohl die Gesetze Andros auch auch derer des Entsenderstaates.
(3) Andro stellt den Staaten Gelände und Gebäude als Botschaften bereit.
(4) Botschaften haben für ihr eigenes Personal und ihre eigene Sicherheit zu sorgen. Dennoch können sie androische Staatsbürger beschäftigen.
(5) In Fällen der nationalen Sicherheit können auch Polizisten aus Andro zur Bewachung bereitgestellt werden.
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt. Der Leiter eines Konsulates, der Konsul, gilt nicht als Mitglied des CD.

§ 6 Persona non grata
(1) Persona non grata sind Personen, die in Andro unerwünscht sind.
(2) Dies können Diplomaten, aber auch Politiker oder Zivilisten und Militärs aus anderen Ländern sein.
(3) Persona non grata haben keine Einreiseerlaubnis und müssen das Land verlassen.
(4) Das Außenministerium führt eine Liste der unerwünschten Personen und kann, neben dem Ministerpräsidenten Personen auf die Liste setzen oder aber diese von dieser streichen. Die Duma kann dagegen Einspruch erheben.
(5) Sollten unerwünschte Personen in Andro illegal einreisen, so gilt dies als Straftat.
(6) Gründe für den Status der persona non grata sind
-Kriegsverbrechen
-Verbrechen gegen die Menschlichkeit
-Kriminalität
-Terrorismus
-Verstoß gegen die Gesetze Andros

§ 7 Diplomatisches Korps Andro (DKA)
(1) Im Gegensatz zum corps diplomatique besteht das Diplomatische Korps Andros aus den Diplomaten Andros in anderen Ländern.
(2) Das DKA befindet sich im Außenministerium.
(3) Dort gehen alle Berichte der Diplomaten ein die sie Andro aus anderen Ländern übermitteln.
(4) Das DKA untersteht dem Außenminister oder dessen Vertreter.
(5) Das DKA leitet Weisungen des Außenministeriums an die Diplomaten weiter.
(6) Die Diplomaten Andros werden von der Regierung ernannt. Die Duma kann gegen diese Ernennung Einspruch erheben und einen anderen Kandidaten fordern.

§ 8 Diplomatische Verträge/Internationale Organisationen
(1) Die Regierung kann Verträge mit anderen Staaten oder Organisationen eingehen, muss diese aber von der absoluten Dumamehrheit bestätigen lassen.
(2) Der Beitritt zu internationalen Organisationen benötigt eine Volksabstimmung.

§ 9 Exekutivabkommen
(1)Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat die Möglichkeit mit anderen Staaten oder Regierungen Exekutivabkommen bzw. völkerrechtliche Abkommen einzugehen, ohne diese von der Duma ratifizieren zu lassen.
(2)Die Duma muss die Abkommen dann ratifizieren, wenn größere Geldsummen für den Vertrag oder deren Inhalt zur Umsetzung benötigt werden, die die Mittel des Ministerpräsidialamtes und bzw. oder des Außenministeriums übersteigen.
(3)Es ist der Regierung gestattet über diese Abkommen Vertreter oder Konsule der Föderalen Republik in die Gastländer zu entsenden oder zu empfangen, die jedoch nicht den Status von Botschaftern genießen dürfen.
(4)Die bereitgestellten Vertretungen dürfen keine Botschaften beherbergen und sind auch kein exterritoriales Gebiet.


§ 10 Sonstiges
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das Alte.
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#17
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Ausgegeben zu Koskow am 13. Dezember 2010
- Nr.17 -[/hr]

Konvention über die Ächtung von Massenvernichtungswaffen


Anerkennend der Unmenschlichkeit und des durch ihren Einsatz ausgelösten Leides,
In der Hoffnung auf eine Welt ohne solche Waffen hinzuarbeiten,
erklären die unterzeichneten Staaten:[/I]

Abschnitt I - Verzicht auf Massenvernichtungswaffen

Artikel 1
Die unterzeichneten Staaten verzichten auf den Einsatz, die Herstellung, den Besitz und die Lagerung von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie auf die Weitergabe von Plänen zum Bau derselben.

Artikel 2
Bei Inkrafttreten dieser Konvention eventuell vorhandene atomare, biologische und chemische Waffen werden schnellst möglich unbrauchbar gemacht und vernichtet.


Abschnitt II - Inkrafttreten, Laufzeit, Beitritt, Austritt

Artikel 3
(1) Diese Konvention tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, wenn sie durch das Kaiserreich Chinopien sowie die Föderale Republik Andro ratifiziert wurde und die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll schnellstmöglich in Qianlong erfolgen.
(2) Diese Konvention hat unbegrenzte Laufzeit und Gültigkeit.

Artikel 4
(1) Dieser Konvention können weitere Staaten durch Akzession und Hinterlegung der Akzessionurkunde beim Depositar beitreten. Der Depositar notifiziert den Mitgliedsstaaten den Beitritt von neuen Mitgliedsstaaten. Mit einer Akzession eines neuen Mitgliedsstaates geht keine Pflicht für die sonstigen Mitgliedsstaaten einher, den neuen Mitgliedsstaat auf die ein oder andere Weise anzuerkennen.
(2) Zum Depositar wird die Kaiserliche Reichsregierung bestimmt.

Artikel 5
(1) Mitgliedsstaaten können mit einer Frist von 4 Wochen aus dieser Konvention austreten. Der Austritt ist dem Depositar anzuzeigen. Der Depositar notifiziert den Mitgliedsstaaten den Austritt von Mitgliedsstaaten.
(2) Sofern einer der Mitgliedsstaaten, durch deren Ratifikation diese Konvention in Kraft tritt, aus dieser austritt, bleibt sie für alle anderen Mitgliedsstaaten in Kraft.
Zitieren
#18
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 16. Dezember 2010
- Nr.18 -[/hr]



Abschlusserklärung des Treffens zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien




Zum Abschluss der Gespräche zwischen der Föderalen Republik Andro, repräsentiert durch Seine Exzellenz den Botschafter der Föderalen Republik Andro im Kaiserreich Chinopien, Michail Kalinin, und dem Kaiserreich Chinopien, repräsentiert durch Seine Exzellenz den Reichskanzler, dem Ersten Beamten, Felherren und Diplomaten des Drachtenthrones und des Reiches, Pan Qiu Ma, welche in der Haupt- und Residenzstadt des Kaiserreiches Chinopien, Qianlongjing, stattfanden, erklären die Parteien gemeinsam das Folgende:


1. Die Konvention über die Ächtung von Massenvernichtungswaffen, wie sie aus den Gesprächen zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien hervorging, soll in das Bewusstsein der Welt hinausgetragen werden.
2. Beide Parteien kommen überein, dass mindestens alle 4 Monate ein Treffen zwischen Seiner Exzellenz dem Ministerpräsidenten der Föderalen Republik Andro und Seiner Exzellenz dem Reichskanzler, dem Ersten Beamten, Feldherren und Diplomaten des Drachenthrones und des Reiches, sowie den jeweiligen Kabinetten stattfinden soll, um sich gegenseitig über aktuelle Sachlagen innerhalb Renzias und weltweit zu konsultieren. Der Ort der Zusammenkunft soll zwischen beiden Parteien rotieren.
3. Die beiden Parteien erklären sich bereit, die Teilnahme an diesen Treffen weiteren Anrainern Renzias zu ermöglichen und diese zu fördern.
4. Beide Parteien kommen überein, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit untereinander und anderweitig in Bezug auf den Bau einer Verbindung zwischen Renzia und Adrastea/Medica zu prüfen.
[Bild: S_Isa_mp.jpg]
Zitieren
#19
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 22. Dezember 2010
- Nr.19 -[/hr]



Änderungs Militärgesetz §11



§11. Teilstreitkräfte
(1)Die Teilstreitkräfte umfassen:
-Heer mit 600.000 Soldaten
-Marine mit 200.000 Soldaten
-Luftwaffe mit 250.000 Soldaten
-Strategische Raketen- und Weltraumtruppen (SRW) mit 30.000 Soldaten
-Milizen mit 500.000 Soldaten
-Aktive Reserve mit 1.000.000 Soldaten
(2)Heer mit Miliz, Marine und Luftwaffe mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert. Diese vier Generäle bilden den Generalstab.
(3)Der Generalstab kann Eigenständig weitere Unterstreitkräfte innerhalb der bestehenden Teilstreitkräfte schaffen.
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#20
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 22. Dezember 2010
- Nr.20 -[/hr]



Staatsbürgerschaftsgesetz
Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft - Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBüG)


Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einbürgerung, die Rechte und Pflichten sowie der Verlust der Bürgerschaft.


§ 1 Einbürgerung
(1) Die Einbürgerung wird durch die Verwaltung der Staatsbürgerschaften, welches dem Innenministerium untersteht, geleitet.
(2) Folgende Daten müssen angegeben oder erstellt werden:
-Vorname
-Vatersname
-Nachname
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)
-HID/NID
-andere Staatsbürgerschaften
- Lebenslauf (ist binnen zwei Wochen einzureichen)
(3) Man ist sofort Staatsbürger.
(3a)Das Wahlrecht für Neubürger kann durch das Wahlgesetz bestimmt werden, muss aber nach spätestens 30 Tagen verliehen werden.
(4) Die Bürgerliste (HIDs) wird zentral durch die Verwaltung der Staatsbürgerschaften geleitet und aufgelistet. (Mitgliederliste)
(5) Wer sich in Andro einbürgern will, muss einen Eid auf die Verfassung leisten. Ebenso muss er diese gelesen haben und diese einhalten.
(6) Der Eid lautet: "Ich, Name, schwöre hiermit feierlich, dass ich der Verfassung, dem Volk und dem Land Andro meine ewige Treue schwöre. Ich gelobe meine Heimat gegen alle inneren und äußeren Feinde zu verteidigen. Ich gelobe die Demokratie zu fördern und mich aktiv in das Arbeitsleben Andos einbringe"
(7) Eidbruch ist keine Strafe.
(8) Das Innenministerium kann eine Einbürgerung verweigern, wenn dazu ein Grund besteht, z.B. Terrorismus, verfassungsfeindliche Tendenzen.
(9) Personen deren Einbürgerung verweigert wurde, können vor Gericht ziehen und die Einbürgerung gerichtlich einklagen.

§ 2 Rechte und Pflichten
(1) Jeder Bürger der Föderalen Republik Andro hat alle Rechte und Pflichten die ihm durch die Verfassung und Gesetze des Landes gegeben sind.
(2) HIDs haben das aktive und passive Wahlrecht, NIDs das passive auf nationaler Ebene, wenn die HID kein Amt inne hat. Wahlberechtiger Bürger im Sinne dieses Gesetzes und der Verfasssung ist, wer in das Wahlregister eingetragen ist. Weiteres regelt das Wahlgesetz.
(3) Jeder Bürger hat die staatsbürgerliche Pflicht die Verfassung zu wahren.
(4) Jeder Staatsbürger hat das Recht mehrere Staatsbürgerschaft zu besitzen.
(5) Nur Staatsbürger können höhere Beamtemposten oder Staatsämter begleiten.

§ 3 Ausbürgerung
(1) Niemandem kann die Staatsbürgerschaft Andros entzogen werden.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlicht nur durch Tod oder Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft die mit der Abgabe der androischen eingeht.
(3) Niemand kann ausgebürgert werden, wenn er dadurch staatenlos wird.

§ 4 Inaktivität
(1)Staatsbürger die über einen Zeitraum von 28 Tagen nicht anwesend (eingelogt) waren, gelten als "Auf Reisen" und sind außer Landes. In diesem Zeitraum kann man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen.
(2) Bürger die "Auf Reisen" sind und heimkehren müssen sich bei der Verwaltung der Staatsbürgerschaften melden.
(3) Bürger, die über einen Zeitraum von 12 Monaten abwesend sind, gelten als verschollen oder verstorben.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das alte StabüG.
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