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Konstituierung der IV. Duma
#11
Gut damit sind alle vereidigt.

Kommen wir zu Top 3
"3. Beschluss der Geschäftsordnung"

Gibt es Änderungswünsche zur akuellen GO?

Geschäftsordnung der Duma (GO)

§1 - Konstituierende Sitzung
(1)Der bisherige Dumapräsident, ersatzweise der bisherige Vizedumapräsident, sofern Mitglied der aktuellen Duma, eröffnet die neu gewählte Duma. Ist dies so nicht möglich, wird als erste Handlung ein "eröffnender Vorsitzender" gewählt - Vorzugsweise der älteste Abgeordnete der Duma - der diese Aufgaben übernimmt.
(2) In der konstituierenden Sitzung müssen die nachfolgenden Themen in hier verfasster Reihenfolge behandelt werden:
1. Eröffnung der Duma durch den Dumapräsidenten
2. Vereidigung der Abgeordneten und Delegierten
3. Beschluss der Geschäftsordnung
4. Wahl des Dumapräsidenten und der Stellvertreter
5. Sonstiges
(3) Unter dem Punkt "Sonstiges" können Abgeordnete und die Regierung weitere Erklärungen abgeben.

§2 - Wahl des Dumapräsidenten
(1) Jede Fraktion kann binnen einer Frist von 96 Stunden einen Kandidaten zum Amt des Dumapräsidenten und seiner Stellvertreter aufstellen. Der Dumapräsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Parlaments gewählt.
(2) Nach Einreichung der Kandidaturen ist eine namentliche Abstimmung einzuleiten.
(3) Zur Wahl zum Dumapräsidenten wie auch seiner Stellvertreter wird die absolute Mehrheit benötigt.
(4) Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang einzuleiten, in denen die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander antreten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist zum Dumapräsidenten gewählt. Diesselbe Regelung gilt für die Stellvertreter des Dumapräsidenten.

§3 - Der Dumapräsident
(1) Der Dumapräsident leitet die Sitzungen der Duma und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
(2) Der Dumapräsident ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schließung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig.
(3) Wenn Abgeordnete, Delegierte oder Besucherden Parlamentsbetrieb stören, darf der Dumapräsident ein mäßiges Bußgeld verhängen.
(4) Bei Abwesenheit des Dumapräsidenten,oder nach Absprache des Präsidiums, übernehmen seine Stellvertreter die Aufgaben der Duma.
(5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Dumapräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht in der Duma erteilen.


§4 - Rechte und pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Dumaabgeordnete und jeder Provinzdelegierter besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Abgeordneter besitzt. Ihm darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden.
(2) Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten oder Delegierten an der Ausführung seiner Abgeordnetentätigkeit zu hindern.
(3) Die Abgeordneten und Delegierten genießen Immunität vor dem Gesetz. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann die Duma die Immunität eines Abgeordneten oder Delegierten aufheben. In diesem Fall werden §4, Absatz 1 und 2 unwirksam für den betreffenden Abgeordneten.
(4) In der konsitutierenden Sitzung muss jeder Abgeordnete und Delegierte seinen Amtseid ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter. Die Eidesformel lautet: "Hiermit schwöre ich, [NAME], dass ich gemäß der Verfassung Andros handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde." Der Eidablegung wird durch den Dumapräsidenten vollzogen.
(5)Wenn Abgeordnete oder Delegierte nachrücken oder erst nach der Konstituierung ins Amt kommen, müssen sie vor Amtsantritt vereidigt werden.

§5 - Anträge und Aussprachen
(1) Dumabgeordnete, die Mitglieder der Regierung und die Delegierten persönlich sind berechtigt, Anträge an das Parlament zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen.
(2) Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt.
(3) Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederrum danach eine Abstimmung. Ein Abgeordneter kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen.
(4) Der Dumapräsident eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte,
(5) Aussprachen müssen mindestens 72 Stunden geöffnet sein, damit sich jeder Abgeordnete zum Antrag äußern kann.
(6) Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Abgeordnete einig sind oder ein Abgeordneter die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schließung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen.
(7)Eilaussprachen sind möglich, wenn eine Fraktion dazu einen Antrag stellt. Sie dauern mindestens 24 Stunden. Eilabstimmungen können auf Antrag von 25% der Abgeordneten verlängert werden.

§6 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Parlamentspräsident eröffnet die Wahl oder Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja", "Nein" und "Enthaltung" votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Anträge wurden erfolgreich vom Parlament verabschiedet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden.
(3a)Gesetze und außenpolitische Verträge benötigen die absolute Mehrheit.
(4) Wahlen und Abstimmungen dauern genau 5 Tage an. Ist während einer Abstimmung bereits die erforderte Mehrheit für den Antrag oder ist eine Mehrheit nicht mehr erreichbar, so kann die Wahl oder Abstimmung vorzeitig beendet werden.
(5)Eilabstimmungen dauern 2 Tage. Sie können auf Antrag durch 25% der Abgeordneten verlängert werden.

§7 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf einen Wahl- oder Abstimmungsvorschlag den meisten Zuspruch erhalten hat.
(2) Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag von mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen befürwortet wird.
(3) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(4) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.

§8 - Abwesenheiten von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter oder Delegierter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen.
(2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen.
(3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so werden seine Stimmen auf die übrigen Abgeordneten seiner Liste verteilt. Steht kein weiterer Abgeordneter seiner Liste zur Verfügung oder war der Abgeordnete ein Einzelbewerber, so verfallen seine Stimmen.
(4) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduzierung bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen.
(5)Ein Abgeordneter kann, wenn er das Parlament verlässt, einer anderen Fraktion seine Stimme geben. Tut er dies, muss er sie zuerst seiner angehörigen Koalition, ansonst an einen anderen vergeben.
(6)Sollte ein Abgeordneter nach (3) in einem Zeitraum von 2 Monaten nach seiner letzen Aktitivät wieder erscheinen und aktiv an der Arbeit der Duma teilnehmen wollen, so erhält er seine Sitze zurück

§9 - Misstrauensvotum
(1) Das Parlament kann dem
a) Dumapräsidenten
b) Vizedumapräsidenten
das Misstrauen dadurch aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit für die Neuwahl eines Nachfolgers stimmt. Im direkten Anschluss erfolgt die Neuwahl.
(2) Ein Misstrauensvotum ist als gewöhnlicher Antrag zu behandeln; Ein Verzicht auf eine Aussprache gemäß §5, Absatz 3, ist hier nicht möglich.

§10 - Gültigkeit der GO
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig.
(2) In der konstituierenden Sitzung wird die Geschäftsordnung entweder geändert oder bestätigt.
(3) Die GO kann mit einer absoluten Mehrheit geändert und außer Kraft gesetzt werden.
#12
Keine Einwände?
#13
Ich nicht, nein.
#14
§9 - Misstrauensvotum
(1) Das Parlament kann dem
a) Dumapräsidenten
b) Vizedumapräsidenten
c) der Regierung, näheres regelt die Verfassung
#15
Wenn wir der Duma das Recht geben, die Regierung abzusetzen, dann sollte man aber schon einige Zusatzartike entwerfen, damit ein Ausnutzen dieses Votums nicht ermöglicht wird.
#16
Ich spreche mich entschieden gegen eine solche Änderung aus und zwar nicht aus praktischen Gründen, sondern aus prinzipiellen Gründen.
Wenn die Duma das Recht bekommt, die Regierung zu stürzen dann verlassen wir den bisherigen erfolgreichen Pfad der präsidiellen Demokratie und führen ein neues präsidiell-parlamentarisches Mischsystem ein.
Durch ein solches Mischsystem werden wir unsere Republik und unsere Demokratie schwächen, da dieses Recht von der jeweiligen Mehrheit hemmungslos ausgenutzt werden könnte und die Regierung dann aus rein politischen Gründen gestürzt werden kann.
Dies öffnet der Instabilität und Unsicherheit Tor und Tür und wird letzendlich dazu führen, dass unser bisher erfolgreiches System geschwächt wird. Zahllose Regierungskrisen, vielleicht sogar Bürgerkriege können die Folge sein!
Aber eine Schwächung unserer Demokratie könnne wir uns ganz sicher nicht leisten! Jetzt wo unsere Feinde mit Chemiewaffen gegen uns Krieg führen!
Also, warum sollen wir unsere mühsam errungene innere Stabilität und Prosperität wieder aufs Spiel setzen?
#17
Ich weiss gar nicht was sie haben, die Duma hat dieses Recht per Verfassung. Das wissen sie doch.Es sollte aber auch in der GO stehen. Bisher wurde das ganze nur gegen Morrow angewandt wegen groben und klaren Amtsmissbrauch.
Niemand hat vor, das jetzt oder in absehbarer Zeit zu nutzen, aber es sollte in die GO rein.
Man sollte hier aber eher die Verfassung ändern und klare Bedigungen für eine Abwahl definieren, was bis dato ja nicht der Fall ist.

Das könnten wir aber in die neue GO schonmal einfließen lassen.

"Eine Abwahl gemäß Geschäftsordnung der Duma hat nur im Sinne der Verfassung der Föderalen Republik Andro stattzufinden.
Hierbei müssen grobe, mutwillige und klare Verstöße gegen Verfassung, Gesetze und das jeweilige Amt vorliegen. Es müssen klare Beweise über einen Amtsmissbrauch vorliegen.
Ein Gericht kann ein Abwahlverfahren verbieten oder es bestätigen."
#18
Dem stimme ich zu, ich hatte nur eben den Eindruck, dass hier die Duma das Recht der Abwahl der Regierung aus politischen und nicht aus strafrechtlichen Gründen bekommen sollte.
#19
Bis dato wäre es aus politischen Gründen legal, aber das müssen wir ändern.
Entweder kommt es in die Verfassung rein, oder wir schaffen ein Gesetz, das dies regelt.
Wir könnten dies in das Staatsregelungsgesetz einbauen,
#20
Nun ich ziehe meinen Änderungsvorschlag zurück, können wir dann abstimmen?
  


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