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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
#21
Grundlagenvertrag zwischen der VtR Hansastan und der Föderalen Republik Andro

Artikel 1 Ziel
(1) Dieser Vertrag dient zur diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
(2) Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.

Artikel 2 Botschaftertausch
(1) Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrages bekräftigen die unterzeichnenden Staaten den Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die gemäß den jeweiligen Regelungen der Vertragspartner akkreditiert sein müssen.
(2) Ein Zwang zum Austausch besteht nicht.

Artikel 3 Unterstützungspflicht, Konfliktregelung
(1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung des anderen im Konflikt mit Drittstaaten.
(2) Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.

Artikel 4 Einstufung der Beziehungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
(2) Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Missachtung bedeutet Vertragsbruch.

Artikel 5 Kündigung, Laufzeit, Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Dieser Vertrag tritt nach beidseitiger Ratifikation in Kraft.


Unterzeichnet zu Qianlongjing, Kaiserreich Chinopien, am [...].

Für die VtR Hansastan:

Für die Föderale Republik Andro:
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#22
werden ausgefertigt
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#23
Die bergische Kanzlerin trifft morgen ein und möchte sich persönlich über die androische Waffe informieren lassen.
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#24
notiert sich dies
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#25
Mitteilung des Dumapräsidiums an die Regierung über aktuelle Gesetzesänerungen

1. Staatsbürgerschaftsgesetz
Die Duma hat am heutigen Tage die Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes beschlossen.

Zitat:Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft - Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBüG)

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einbürgerung, die Rechte und Pflichten sowie der Verlust der Bürgerschaft.


§ 1 Einbürgerung
(1) Die Einbürgerung wird durch die Verwaltung der Staatsbürgerschaften, welches dem Innenministerium untersteht, geleitet.
(2) Folgende Daten müssen angegeben oder erstellt werden:
-Vorname
-Vatersname
-Nachname
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)
-HID/NID
-andere Staatsbürgerschaften
- Lebenslauf (ist binnen zwei Wochen einzureichen)
(3) Man ist sofort Staatsbürger.
(4) Das Innenministerium führt und aktualisiert stets eine Liste der Bürger.
(5) Wer sich in Andro einbürgern will, muss einen Eid auf die Verfassung leisten. Ebenso muss er diese gelesen haben und diese einhalten.
(6) Der Eid lautet: “Ich, Name, schwöre hiermit feierlich, dass ich der Verfassung, dem Volk und dem Land Andro meine ewige Treue schwöre. Ich gelobe meine Heimat gegen alle inneren und äußeren Feinde zu verteidigen. Ich gelobe die Demokratie zu fördern und mich aktiv in das Arbeitsleben Andos einbringe”
(7) Eidbruch ist keine Strafe.
(8) Das Innenministerium kann eine Einbürgerung verweigern, wenn dazu ein Grund besteht, z.B. Terrorismus, verfassungsfeindliche Tendenzen.
(9) Personen deren Einbürgerung verweigert wurde, können vor Gericht ziehen und die Einbürgerung gerichtlich einklagen.

§ 2 Rechte und Pflichten
(1) Jeder Bürger der Föderalen Republik Andro hat alle Rechte und Pflichten die ihm durch die Verfassung und Gesetze des Landes gegeben sind.
(2) HIDs haben das aktive und passive Wahlrecht, NIDs das passive auf nationaler Ebene, wenn die HID kein Amt inne hat.
(3) Jeder Bürger hat die staatsbürgerliche Pflicht die Verfassung zu wahren.
(4) Jeder Staatsbürger hat das Recht mehrere Staatsbürgerschaft zu besitzen.
(5) Nur Staatsbürger können höhere Beamtemposten oder Staatsämter begleiten.

§ 3 Ausbürgerung
(1) Niemandem kann die Staatsbürgerschaft Andros entzogen werden.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlicht nur durch Tod oder Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft die mit der Abgabe der androischen eingeht.
(3) Niemand kann ausgebürgert werden, wenn er dadurch Staatenlos wird.

§ 4 Inaktivität
(1)Staatsbürger die über einen Zeitraum von 28 Tagen nicht anwesend (eingelogt) waren, gelten als "Auf Reisen" und sind außer Landes. In diesem Zeitraum kann man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen.
(2) Bürger die "Auf Reisen" sind und heimkehren müssen sich bei der Verwaltung der Staatsbürgerschaften melden.
(3) Bürger, die über einen Zeitraum von 12 Monaten abwesend sind, gelten als verschollen oder verstorben.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das alte StabüG.



2. Ordensgesetz
Die Duma hat am heutigen Tage das Orgensgesetz aufgehoben und der Regierung empfohlen ein Dekret über Orden herauszugeben.


priznatelno

Andrej L. Kronskij
Dumapräsident
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#26
Teilt mit, dass er derzeit auf Geschäftsreise in Korland ist und Korland interesse an dem Erwerb androischer Waffensysteme, vor allem Lenkwaffen hat. Erbittet eine Erlaubnis, die Verhandlungen weiterführen zu dürfen mit der vorab Zusage der Regierung, Waffenexporte nach Korland gemäß Waffengesetz zu prüfen und zu billigen.
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#27
Erneute Erinnerung
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#28
Reichswaffengesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den Besitz von Waffen.

§ 1 Waffenbesitz
(1) Waffen dürfen nur von Polizisten, Soldaten, Gradisten und Leibwächtern im Dienst getragen werden.
(2) Der Waffenbesitz ist nur Polizisten, Gardisten und Leibwachen gestattet.
(3) Der Waffenbesitz von unter 18 Jährigen ist verboten.
(4) Personen ohne Waffenschein dürfen keine Waffe besitzen.
(5) Einen Waffenschein erhalten nur Polizisten, Gardisten und Leibwächter; Soldaten bilden eine Außnahme während der Dienstzeit.
(6) Man darf Waffen weder an Personen verkaufen noch verschenken die keine Berechtigung dazu haben noch an sollche die sie haben. Außnahmen haben lizensierte Waffenhändler.
(7) Jäger-, Förster- und Mitglieder von Schützenvereinen benötigen ebenso eine Lizenz.
(8) Wer illegal Waffen besitzt, verkauft oder weitergibt macht sich strafbar und erhält eine Geldbuße von 1000 ARW pro Waffe und eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
(9) Der Besitz von gepanzerten Fahrzeugen ist nur auf Anfrage im Innenministerium gestattet.
(10) Gepanzerte Kampffahrzeuge sind nur der Polizei, der Leibgarde des Adels und der Armee zugeschrieben.
(11) Das Innenministerium führt eine Liste der Besitzer von Waffenscheinen.

§ 2 Sonderwaffenschein
(1) Der Waffenbesitz ist Jägern, Förstern, sowie Personen in einem Schützenverein erlaubt.
(2) Personen aus (1) benötigen einen Sonderwaffenschein.
(3) Der Schein wird vom Innenministerium ausgestellt.
(4) Zum Erwerb dieses Scheins benötigt man einen psychologischen Test , der einen gesunden Geisteszustand attestier. Man muss zudem über 18 Jahre alt sein.
(5) Zudem muss man noch seine Ausbildung zum Jäger oder Förster bzw. seine Mitgliedschaft in einem Verein bescheinigen.
(6) Wer keinen psychologischen Test hat oder attestieren kann oder keine Ausbildung zum Jäger oder Förster oder ein Mitglied eines Schützenvereines ist, der erhhält keine Lizenz.
(7) Sonderwaffen sind
-Degen
-Schwerter
-Bögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Luftdruckgewehre
-Softairwaffen
-Jagdgewehre und Pistolen
(8) Das Innenministerium führt eine Liste der Besitzer von Sonderwaffengenemigungen.

§ 3 Waffenproduktion
(1) Der Staat kontrolliert und überwacht die Waffenprduktion und schreibt ggf. Mindest- oder Höchstzahlen der Produktion vor.
(2) Firmen müssen vom Innenministerium eine Lizenz für die Waffenproduktion erhalten.
(3) Ohne Lizenz zu produzieren ist eine Straftat die eine Geldbuße von 10.000 ARW pro Waffe mit sich führt und eine ggf. Schließung des Werks.
(4) Es ist ausländischen juristischen oder natürlichen Personen grundsätzlich verboten Anteile an Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro zu erwerben, soweit die Duma der Föderalen Republik Andro keine dementsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
(5) Die Duma der Föderalen Republik Andro, das Verteidigungsministerium der Föderalen Republik Andro oder die STAWKA der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro haben auf jede Unternehmensentscheidung von Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro ein absolutes Vetorecht. Zu diesem Zwecke sitzt in dem Vorstand eines jeden Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro je ein Vertreter der genannten Institutionen.
(6) Jede Entscheidung von Rüstungsunternehmen der Föderalen Republik Andro ist von diesem bereits im Voraus den in (5) genannten Institutionen mitzuteilen.(7) Andro verpflichtet sich nach dem ABC Gesetz keine atomaren, biologischen oder chemische Waffen zu produzieren.
(8) Das Innenministerium registriert jede Waffe. Daher müssen alle Waffenfirmen ihre produzierten Waffen dem Ministerium melden.

§ 4 Waffenverkauf
(1) Waffenverkäufer benötigen eine Lizenz des Innenministeriums.
(2) Sie dürfen Waffen nur an Personen verkaufen, die einne psychologischen Test vorweisen und eine Waffenlizenz haben, sowie über 18 Jahre alt sind.
(3) Personen die keinen Test haben oder diesen nicht bestanden haben, dürfen keine Waffen kaufen.
(4) Verkauft werden dürfen nur
-stumpfe Degen
-stumpfe Schwerter
-Bögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Luftdruckgewehre
-Softairwaffen
-Jagdgewehre und Pistolen
(5) Wer den Vorschriften zuwiderhandelt, erhält eine Strafe von 2000 ARW, sowie eine Gefängnisstrafe von 2 Tagen.
(6) Die Waffen dürfen für den Menschen keine letale Wirkung haben, sondern höchstens für Tiere.
(7) Alle Waffenverkäufe und Waffenkäufer müssen dem Innenministerium gemeldet werden.

§ 5 Waffen
Als Waffen gelten
-Degen
-Schwerter
-Kampfmesser
-Bögen
-Armbrüste
-Pfeile
-Granaten
-Pistolen
-Minen
-MGs
-MPs
-Raketen
-Panzer
-gepanzerte Fahrzeuge
-Kampfschiffe
-Uboote
-Kampfflugzeuge
-Bomben
-Artillerie
-sonstige letale Waffen


§ 6 Waffen Import und Export
(1) Waffen und militärisches Material oder Pläne für Waffen bedarfen für den Export die Gehnemigung der Duma.
(2) Es dürfen keine Waffen an feindliche Staaten geliefert werden.
(3) Es dürfen keine Waffen an instabile Staaten geliefert werden.
(4) Es dürfen keine Waffen an nichtverbündete Staaten geliefert werden, die diese für offensive oder kriegerische Zwecke nutzen könnten.
(5) Verbündete Staaten können Waffenlieferungen erhalten.
(6) Waffen dürfen nicht exportiert werden, wenn sie gegen Zivilisten eingesetzt werden.
(7) Der Export von Minen ist nicht gestattet.
(8) Der Import von ABC Waffen ist nicht gestattet
(9) Der Export von ABC Waffen ist nicht gestattet.
(10) Der Waffenhandeln wird vom Verteidigungsministerium überwacht und alle Lieferungen registriert und in einer Liste gesammelt.

§ 7 Sondergenemigungen
(1) Sammler und Souvenierwaffen können ohne Lizenz gehalten werden.
(2) Sie müssen zuvor bei der Polizei registriert werden und dürfen nicht öffentlich getragen werden.

§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ist rückwirkend gültig.

Das vorliegende Gesetze wurde von der Duma am heutigen Tage geändert.
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#29
Schreiben des Diplomatischen Korps

Gospodin Ministrpresident,

das Diplomatische Korps benötigt eine Erklärung zu dem astorischen Waffenbericht, der an die androischen Botschaften im Ausland weitergeleitet werden soll.


hochachtungsvoll

Maxim G. Rawoschakow
Abteilungsleiter Dipl. Korps
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#30
Das folgende Gesetz wurde von der Duma geändert. Ich bitte um Verkündung.

Heterogeniätsgesetzes
Präambel
Die Föderale Republik Andro wird von vielen Völkern, Ethien, Kulturen und Sprachgruppen bevölkert, die seit jeher im Einklang und Frieden leben. Dies soll auch in Zukunft der Fall sein. Andro ist ein föderaler Nationalstaat, mit dem Bewusstsein sein Vaterland zu erhalten und im Herzen eines jeden Bürgers fortbestehen zu lassen. Alle Menschen in Andro sorgen füreinander, für die Demokratie, die Solidarität und die ewige Existenz des Staates.

§ 1 Heterogenität
(1) Der Begriff Heterogenität bedeutet, dass Andro nicht aus einer, sondern aus vielen verschiedenen Völkern besteht.
(2) All diese Gruppen leben friedlich miteinander und sorgen für das Gesamtwohl der Nation.
(3) Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Ethnien und Minderheiten eine angemessene Vertretung erhalten, geschützt werden, die Menschenrechte gewahrt und deren Wohlergehen gesteigert wird.

§ 2 Androische Volksgruppen
(1) Die 5 großen Volksgruppen in Andro sind
-Mostowskajer
-Korgowskawen
-Wiltuwijer
- Ribirer
-Almachen
(2) Kleinere Volksgruppen sind
-Krolockskis
-Ratharier
-Karolen
-Eranier
(3) Auch Migranten und geduldete Ausländer zählen zu Minderheiten.
(4) Ausländer erhalten allerdings keine eigenen Verwaltungszonen.

§ 3 Rechte der Volksgruppen
(1) Alle Volksgruppen haben folgende Rechte
a) Das erlernen der Muttersprache in den Grund und weiterführenden Schulen.
b) Den Erhalt ihrer eigenen Kultur, Sprache, Religion und Sitten.
c) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros für jede individuelle Ethnie ab 500.000 Personen als Status eines Gouvernements.
d) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros für jede individuelle Ethnie ab 1.000.000 Personen als Status einer Provinz.
e) Das Recht auf Selbstbestimmung innerhalb Andros für jede individuelle Ethnie ab 5.000.000 Personen als Status eines autonomen Gebiets.
(2) c)-e)gelten nur dann, wenn diese Ethnien über keine eigene Verwaltungseben verfügt.
(3) c)-e) gelten nur dann, wenn die Ethnie die Mehrheit in einem geschlossenen und klar erkennbaren Gebiet besitzt.
(4) Gebietsteilungen oder Neugründungen sind nicht möglich, wenn dadurch die bestehende Mehrheit gefährdet wird, oder das Gebiet nicht zusammen hängt.
(5) Die Gebietsteilung ist auch dann nicht durchführbar, wenn die neue entstandene Minderheit mehr als 25% des neuen Gebietes ausmachen wird.
(6) Die Lokale-, Regionale- oder Reichsregierung muss den Ethnien den Erhalt, Förderung und Erforschung ihrer Kultur, Sprache und Sitten durch Fördermaßnahmen unterstützen.
Diese können sein:
-Museen
-Gotteshäuser o.ä.
-Bibliotheken
-Schulen
-Universitäten
-Institute
-Einrichtungen
-Förderung des Gewerbes der Kultur
-Förderung der Presse und Medien
-Förderung der Selbstverwaltung
-Finanzielle Förderung
-Sonstiges
(7) Minderheiten können ihren Anspruch auf eine direkte Vertretung in der Duma direkt geltend machen.
(8)Ein Reichsgericht oder das Innenministerium kann ihnen das Recht zusprechen, auch trotz der 5% Hürde in das Parlament einzuziehen.
(9) Ein Oberhaussitz ist nur dann möglich, wenn die Ethnie über ein Gouvernement verfügt und der Zar aus diesem einen Vertreter bestimmt.[/color]

§ 4 Pflichten der Volksgruppen
(1) Die Volksgruppen haben folgende Pflichten
a) Das erlernen der androischen Sprache ab der Grundschule bis zum Schulende.
b) Treue zum Staat und der Verfassung.
c) Solidarität mit den anderen Völkern.
d) Erhalt der Demokratie, des Friedens und der Wohlfahrt.
e) Den Beitrag zum Erhalt und Ausbau der Gesellschaft leisten.

§ 5 Errichtung von Verwaltungszonen
(1) Für Ethnien nach §3. c)-e) werden besondere Verwaltungszonen errichtet.
(2) Wer auf seinem einheitlichen Gebiet eine Verwaltungszone errichten will, auf dem die Ethnie die Mehrheit bildet, erhält in diesem Bereich den eigenen Gouvernementstatus nach c), Provinzstatus nach d) oder Autonomiestatus nach e), insofern noch keiner besteht.
(3) Der Bildung eines neuen Verwaltungsdistrikts muss die Republik, sowie die betroffene Provinz zustimmen. Zudem muss es in dem Gebiet der Ethnie eine Volksabstimmung über einen Selbstverwaltungsstatus geben, der mit der absoluten Mehrheit der Bevölkerung angenommen werden muss.
(4) Für die Errichtung einer neuen Verwaltung, muss die Ethnie einen Vertreter wählen, der die Ansprüche auf dieses Gesetz vor der nächsthöheren Verwaltungsebene geltend macht.


§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.
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