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Staatsbürgerschaftsgesetz
#1
Gospodin Kronskij hat das Wort.
#2
Spasiba Gospodin President,

Wasche Kolega,

SimOff
Ab hier wird simon mit simoff vermischt

da wir nun das Wahlgesetz geändert haben, hingehen zum Wahlregister, stehtnun die Frage an, wie wir die "Aktitivät" definieren, auslegen und was die Dauer der aktiven Staatsbürgerschaft betrifft.
Derzeit gilt man als aktiv, wenn man 2 Monate nicht inaktiv ist.

Ich schlage vor, dass wir die 2 Monate auf 4 ausweiten und zweitens bedeutet Aktivität eingelogt , d.h. anwesend sein. Man muss nichts posten.
#3
Ich bin dafür, dass die Aktivitätsgrenze auf einen Monat verkürzt wird: Bei der Volksabstimmung hat sich gezeigt, dass theoretisch alle, die wirklich "aktiv" sind, abgestimmt haben, während so ein paar halbtote, die vielleicht ein zwei Mal alle zwei Monate auftauchen, offiziell im Wahlregister stehen, aber nicht abstimmen, weil sieja nicht da sind... :|
#4
Dem muß ich widersprechen. Durch die Einführung eines Wahlregisters sind in Zukunft nur noch die wahlberechtigt, die sich aktiv vor der Wahl haben eintragen lassen.

Damit fällt dieses Argument weg. Dennoch schließe ich mich aber dem Vorschlag an, möchte ihn jedoch präzisieren auf 28 Tage. Das entspricht dem Zeitraum, der im Wahlgesetz genannt ist, so daß dies miteinander korrespondiert.
#5
Also von 2 Monaten auf 28 Tage senken? Ich dachte eher an erhöhen, denn wenn nur noch die Personen im Wahlregister wirklich wählen, dann können wir toleranter sein gegenüber weniger aktiven.

Weiterhin gilt es Inaktivität zu definiern:

1. Inaktiv ist, wer seit X Zeit nicht mehr gepostet hat
2. Inaktiv ist, wer seit Y Zeit nicht mehr online war

oder

3. Inaktiv ist, wer seit X Zeit nicht mehr gepostet hat und seit Y Zeit nicht mehr online war. Hat jemand seit X + Y nicht mehr gepostet, ist aber innerhalb von Zeit Y, gilt man als inaktiv.

Ich wäre für die 3. Lösung. D.h.

Inaktiv ist, wer seit 2 Monaten nicht mehr gepostet hat und seit 2 Monaten nicht mehr online war. Hat jemand seit 4 Monaten nicht mehr gepostet, ist aber innerhalb von 2 Monaten online gewesen, gilt man als inaktiv.
#6
Finde ich zu kompliziert.

Inaktivität != Aktivität

Aktivität = aktiv sein, etwas tun

Etwas tun = Tätigkeit = Sich einloggen

=>

Inaktivität != Sich einloggen

Conclusio:
Wer inaktiv ist, loggt sich nicht ein ODER wer sich einloggt ist nicht inaktiv.


Die Frist von 28 Tagen mindert den bürokratischen Aufwand. Wenn Bürger nach 28 Tagen ohne Aktivität (Einloggen) inaktiv werden, bedarf es keineres weiteren Aufwandes zu prüfen, wer bei der Eintragung in die Wählerliste das letztemal online (=aktiv) war.
#7
Ich befürworte eigentlich Herrn Smirnows Vorschlag, aber die Zeit von 28 Tagen ist dann doch etwas knapp bemessen. 36 Tage wären besser, dann haben die Gelegenheitsonliner nicht immer das Problem, sich neu einbürgern zu lassen.
#8
Also setzen wir die Inaktivitätsfrist auf 28 Tage, wer danach nicht erscheint, wird IDD.
#9
Ich bin dafür.

Könnte Gospodin Kronskij bitte die Regeln in einem Gesetzesänderungsentwurf zusammenfassen?

Bei der Gelegenheit schlage ich vor, daß Personen, die seit min. 12 Monaten, also einem Jahr nicht mehr in Andro gesehen wurde (wieder: maßgeblicher: Log-In) für die Behörden für tot erklärt werden.
#10
Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft - Staatsbürgerschaftsgesetz (StaBüG)

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einbürgerung, die Rechte und Pflichten sowie der Verlust der Bürgerschaft.


§ 1 Einbürgerung
(1) Die Einbürgerung wird durch die [color="green"]Verwaltung der Staatsbürgerschaften[/color], welches dem Innenministerium untersteht, geleitet.
(2) Folgende Daten müssen angegeben oder erstellt werden:
-Vorname
-Vatersname
-Nachname[color="green"]
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)[/color]
-HID/NID
-andere Staatsbürgerschaften
[color="green"]- Lebenslauf (ist binnen zwei Wochen einzureichen)[/color]
(3) Man ist sofort Staatsbürger.
(4) Das Innenministerium führt und aktualisiert stets eine Liste der Bürger.
(5) Wer sich in Andro einbürgern will, muss einen Eid auf die Verfassung leisten. Ebenso muss er diese gelesen haben und diese einhalten.
(6) Der Eid lautet: “Ich, Name, schwöre hiermit feierlich, dass ich der Verfassung, dem Volk und dem Land Andro meine ewige Treue schwöre. Ich gelobe meine Heimat gegen alle inneren und äußeren Feinde zu verteidigen. Ich gelobe die Demokratie zu fördern und mich aktiv in das Arbeitsleben Andos einbringe”
(7) Eidbruch ist keine Strafe.
(8) Das Innenministerium kann eine Einbürgerung verweigern, wenn dazu ein Grund besteht, z.B. Terrorismus, verfassungsfeindliche Tendenzen.
(9) Personen deren Einbürgerung verweigert wurde, können vor Gericht ziehen und die Einbürgerung gerichtlich einklagen.

§ 2 Rechte und Pflichten
(1) Jeder Bürger der Föderalen Republik Andro hat alle Rechte und Pflichten die ihm durch die Verfassung und Gesetze des Landes gegeben sind.
(2) HIDs haben das aktive und passive Wahlrecht, NIDs das passive auf nationaler Ebene, wenn die HID kein Amt inne hat.
(3) Jeder Bürger hat die staatsbürgerliche Pflicht die Verfassung zu wahren.
(4) Jeder Staatsbürger hat das Recht mehrere Staatsbürgerschaft zu besitzen.
(5) Nur Staatsbürger können höhere Beamtemposten oder Staatsämter begleiten.

§ 3 Ausbürgerung
(1) Niemandem kann die Staatsbürgerschaft Andros entzogen werden.
(2) Die Staatsbürgerschaft erlicht nur durch Tod oder Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft die mit der Abgabe der androischen eingeht.
(3) Niemand kann ausgebürgert werden, wenn er dadurch Staatenlos wird.

§ 4 Inaktivität[color="green"]
(1)Staatsbürger die über einen Zeitraum von 28 Tagen nicht anwesend (eingelogt) waren, gelten als "Auf Reisen" und sind außer Landes. In diesem Zeitraum kann man sein Wahlrecht nicht wahrnehmen.
(2) Bürger die "Auf Reisen" sind und heimkehren müssen sich bei der Verwaltung der Staatsbürgerschaften melden.
(3) Bürger, die über einen Zeitraum von 12 Monaten abwesend sind, gelten als verschollen oder verstorben.[/color]

§ 5 In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das alte StabüG.

Grün bedeutet neu oder geändert.
  


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