Spasiba Gospodin President,
werte Kollegen,
derzeit haben die Provinzen Vertreter. Wie diese gewählt werden, ist nirgendswo geregelt.
Wir sollten aber eine Regelung treffen, dass, wenn ein Abgeordneter der Duma die Duma verlässt und Delegierter wird, seine Stimmen aus der Duma verfallen! Das wäre wichtig.
Es ist eine großeUngerechtigkeit, kann gar ganze Mehrheiten gefährden, wenn 3 Personen zur Wahl antreten und danach 2 direkt ausscheiden, ihre Stimmen der einen Person übertragen und dann Delegierte werden. Dann hätten sie locker die doppelte Anzahl an Stimmen die sie vorher hatten.
Staatsregelungsgesetzbuch
Präambel
Dieses Gesetz ergänzt die Verfassung um wichtige Punkte, die Staat wie Staatsführung betreffen.
Abschnitt I
§1. Vereidigung der Regierung
(1)Der Ministerpräsident wird vom Dumapräsidenten vereidigt. Ist dieser nicht verfügbar, von seinem Stellvertreter oder dem Obersten Gerichtspräsidenten.
(2)Die Minister des Ministerrats werden durch den Ministerpräsidenten vor der versammelten Duma vereidigt.
§2. Zur kommissarischen Regierung
(1)Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(2)Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3)Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4)Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5)Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6)Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
Abschnitt II
§3. Zur Verkündung von Gesetzen
Gesetze werden vom Ministerpräsidenten im Gesetzesblatt verkündet.
§4. Zur Auflösung der Duma
(1)Die Duma kann sich nicht selbst auflösen.
(2)Die Duma wird automatisch durch das Oberste Gericht aufgelöst, wenn sie für länger als 2 Monate keine Mitglieder hat.
[color="red"]§5. Über Abgeordnete und Delegierte
Sollte ein Abgeordneter sein Mandat in der Duma niederlegen und Delegierter einer Provinz werden, so verfallen seine Stimmen in der Duma und diese gehen nicht an seine Liste über. Dies gilt solange er Delegierter ist.[/color]
Abschnitt III
§6. Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.