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[Aussprache] Wahlrecht
#1
Gospodin Kronskij beantragte eine Aussprache zum Thema Wahlrecht.

Sie haben das Wort.
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#2
Spasiba Gospodin President,

werte Kollegen,

derzeit haben die Provinzen Vertreter. Wie diese gewählt werden, ist nirgendswo geregelt.

Wir sollten aber eine Regelung treffen, dass, wenn ein Abgeordneter der Duma die Duma verlässt und Delegierter wird, seine Stimmen aus der Duma verfallen! Das wäre wichtig.

Es ist eine großeUngerechtigkeit, kann gar ganze Mehrheiten gefährden, wenn 3 Personen zur Wahl antreten und danach 2 direkt ausscheiden, ihre Stimmen der einen Person übertragen und dann Delegierte werden. Dann hätten sie locker die doppelte Anzahl an Stimmen die sie vorher hatten.

Staatsregelungsgesetzbuch

Präambel
Dieses Gesetz ergänzt die Verfassung um wichtige Punkte, die Staat wie Staatsführung betreffen.

Abschnitt I

§1. Vereidigung der Regierung

(1)Der Ministerpräsident wird vom Dumapräsidenten vereidigt. Ist dieser nicht verfügbar, von seinem Stellvertreter oder dem Obersten Gerichtspräsidenten.
(2)Die Minister des Ministerrats werden durch den Ministerpräsidenten vor der versammelten Duma vereidigt.

§2. Zur kommissarischen Regierung
(1)Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(2)Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3)Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4)Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5)Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6)Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.

Abschnitt II

§3. Zur Verkündung von Gesetzen

Gesetze werden vom Ministerpräsidenten im Gesetzesblatt verkündet.

§4. Zur Auflösung der Duma
(1)Die Duma kann sich nicht selbst auflösen.
(2)Die Duma wird automatisch durch das Oberste Gericht aufgelöst, wenn sie für länger als 2 Monate keine Mitglieder hat.

[color="red"]§5. Über Abgeordnete und Delegierte
Sollte ein Abgeordneter sein Mandat in der Duma niederlegen und Delegierter einer Provinz werden, so verfallen seine Stimmen in der Duma und diese gehen nicht an seine Liste über. Dies gilt solange er Delegierter ist.[/color]

Abschnitt III

§6. Sonstiges

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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#3
Ich erhebe dagegen Einspruch, Gospodin Kronski!

Die Vertreter der Provinzen sind am Gesetzgebungsprozess genauso beteiligt, wie die Volksvertreter in der Duma.
Die Sitze in der Duma wurden vom androischen Volke in Wahlen festgelegt. Ein Verfallen dieser Sitze ist nicht möglich, da es den Wählerwillen verletzen würde.
Ebenso haben alle Wahlberechtigten einer Provinz das Recht einen Abgeordneten der Duma zum Provinzvertreter zu bestellen, in diesem Fall muss er natürlich sein Mandat in der Duma abgegeben, aber ein Grund warum seine Stimmen verfallen sollten ist nicht ersichtlich, da diese beiden Vorgänge lediglich die direkte Umsetzung des Volkswillen sind!
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#4
Weil dies eine Ausnutzung des bisherigen Systems wäre. 3 Personen müssen für die Duma kandidieren. Scheiden ein oder zwei aus, gehen deren Stimmen an den Letzten. Aber diese beiden können dann Delegierte werden und somit ihre Stimmen stark erhöhen.
Das kann es nicht sein, das ist eine unmoralische Hintergehung.
Entweder ist man 6 Monate Abgeordneter oder Delegierter aber nicht erst das eine und dann das andere, und lässt dann seine Stimmen bei der Fraktion. Denken sie doch mal nach.

Sonst mach ich das auch. Ich trete zurück und werde Delegirter von Wiltuwija.
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#5
Dies wäre eine andere Lösung:

§5. Über Abgeordnete und Delegierte
Ein in der Amtszeit abgetretener Abgeordneter der Duma darf sich nicht für die selbe Amtszeit als Delegierter aufstellen lassen.
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#6
Die Stimmen der Provinzen sind so oder so vorhanden und werden daher nicht neu erschaffen. Es handelt sich somit mitnichten um eine Ausnutzung des Systems, sondern lediglich der vollen Wahrnehmung eines verfassungsmäßigen Rechtes.
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#7
Die Verfassung verbietet, dass ein Abgeordneter gleichzeitig Delegirter sein kann. Dabei hat sich ja jemand etwas gedacht. So um einer Liste nicht ihre Stimmen zu nehmen, sollte ein Abgeordneter nicht gleichzeitig Delegierter sein.
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#8
Dies ist klar, deshalb legt auch jeder Abgeordneter sein Mandat nieder, bevor er Delegierter wird. Am eigentlichen Wählerauftrag, welcher durch die Stimmen repräsentiert wird, ändert dieser Vorgang aber nichts im Geringsten. Es verläuft also alles in verfassungsgemäßen Bahnen ab.
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#9
Es geht aber darum, dass er, wenn er Delegierter wird, seine Stimmen bei der Fraktion bleiben, und das kann nicht sein.
Entweder man ist von Anfang an Delegierter oder man ist Abgeordneter, aber nicht erst A und dann B.
Wenn man Abgeordneter ist, kann man für diese Zeit nicht Delegierter werden. Punkt.
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#10
Sie, Gospodin Kronski versuchen doch hier lediglich in einen einwandfreien Vorgang etwas verfassungswidriges Hineinzuinterpretieren, aber dies was sie gerade vorschlagen wird dazu führen, dass der Wählerauftrag verfälscht wird!

Die Stimmen für die einzelnen Provinzen sind so oder so vorhanden, egal ob sie wahrgenommen werden oder nicht!
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