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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
#11
Die Duma hat das Internationale Weltraumabkommen einstimmig angenommen.

Internationales Weltraumabkommen

Artikel I
Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens
ab dieser Grenze endet.

Artikel II
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Starts von Flugkörpern, die eine geplante Höhe von mindestens 100 km über NN erreichen,
oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens 24 Stunden vor dem Start öffentlich
bekannt zu geben. Dabei sollen Startort, geplante Fluglage und der allgemeine Zweck des Starts jederzeit einsehbar sein.
Ferner wird angestrebt eine neutrale, internationale Datenbank in Betrieb zu nehmen, in der die oben genannten Daten gespeichert,
und für jedermann einsehbar sind.

Artikel III
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Rettung menschlichen Lebens im Havariefall höchste Priorität einzuräumen. Das gilt
sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen, sofern sie sich im entsprechendem Hoheitsgebiet
befinden.
Raumfahrzeuge und Satelliten als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte Raumfahrzeuge
als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat
zurückzuführen.
Entstandener Schaden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.

Artikel IV
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den
zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen
Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer
den Betrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher
kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.
Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen,
entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre
oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.
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#12
Weiter hat die Duma auch das Militärgesetzbuch angenommen.

Militärgesetzbuch

Präambel
Dieses Gesetz befasst sich mit der Armee der föderalen Republik Andro und ihrem Aufbau.


Abschnitt I - Musterung

§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht. Sie gilt für Männer wie Frauen.
(2)Jeder Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Ein Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen von bis zu 1000 ARW geahndet.
(5)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(6)Alle Soldaten müssen einen Monat nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.
(7)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert.
(8)Schwangere Frauen und Mütter mit Kindern im Alter unter 3 Jahren werden nicht aufgenommen.
(9)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden zurückgestellt.
(10)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Musterung ausgeschlossen.

§2. Tauglichkeit.
(1)Die Tauglichkeit der Armee hat 3 Stufen
(2)Diese werden von einem Militärarzt festgestellt.
-In einer sehr guten körperlichen Verfassung (Wehrtauglichkeit WT1)
-In einer guten körperlichen Verfassung (WT2)
-Wehruntauglich (WT3)
(3)Die Feststellung zur Tauglichkeit wird durch Sehtest, Hörtest, Urinprobe, Blutprobe, Prüfung der Gelenke, des Rückrades, des Muskelaufbaus, des Körpergewichts und der Körpergröße bestimmt.
(4)Personen ohne Brille und sehr guten Augen, guten Gehör, einem drogenfreien Urin und Blut, guten Gelenken, gutes Rückrad und sportlicher Statur, mit einem normalen Gewicht und der Größe zwischen 160 - 210 m sind WT1
(5)Personen mit Brille und/oder guten bis leicht sehbehinderten Augen, einem guten bis mittleren Hörtest, einer sauberen Urinprobe und Blutprobe, gute Gelenke, durchschnittliches Rückgrad und normalem Körperbau einem normalem Gewicht und einer Körpergröße von 160 - 210 m sind WT2 und nicht für alle Waffengattungen tauglich, aber für einige.
(6)Personen die nur mit Brille sehen können und ggf. ein Hörgerät haben oder schlecht hören, eine saubere Urinprobe haben, durchschnittliche Gelenke, ein eher mäßiges Rückgrad, einen akzeptablen Körperbau leichtes Über oder Untergewicht und zwischen 160 - 210 m sind oder bis zu 20 cm darüber oder darunter sind wehruntauglich. Sie können aber den Zivildienst leisten.
(7)Personen die in allen Tests versagen, einen schlechten Körperbau haben, chronisch Krank sind, nachweisbar Drogen nehmen und unter 140 oder über 230 m sind, sind komplett Wehruntauglich, auch für den Zivildienst. Im Falle eines Drogenverstoßes wird die Polizei eingeschaltet.

Abschnitt II - Wehrdienstarten

§3. Grunddienst
(1)Nach der erfolgreichen Musterung und nach dem 18. Lebensjahr folgt der Grundwehrdienst.
(2)Dieser dauert 12 Monate und umfasst 12 Wochen Grundausbildung und danach 8 Wochen Spezialausbildung.
(3)Der Grunddienst ist in allen Teilstreitkräften je nach Tauglichkeitsstufe leistbar.
(4)Nach 4 Wochen erfolgt die Vereidigung auf die Verfassung.
(5)Auszubildende haben nicht das Recht Befehle zu verweigern, es sei denn, diese Verstoßen gegen geltendes Recht.
(6)Zum Dienstende hin erhalten die Grunddienstleistenden eine einmalige Zahlung von 400 ARW.

§4. Zeitsoldaten
(1)Man kann sich nach dem Grunddienst für 1, 3, 5, 10 oder 15 Jahren auf Zeit verpflichten.
(2)Ein vorheriger Ausstieg ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.

§5. Berufssoldat
(1)Nach der Grundausbildung kann man sich für sein ganzes Leben lang als Soldat melden.
(2)Ein Ausstieg ist jederzeit, außer während eines Einsatzes, möglich.

§6. Milizen
(1)Zu den Milizen können alle Bürger gehören, die die Grundausbildung der Armee erfolgreich abgeschlossen und danach die Armee verlassen haben.
(2)Man kann sich freiwillig zu den Milizen melden, wenn man nicht der Reserve angehört.
(3)Milizen halten einmal im Jahr für eine Woche Wehrübungen ab.
(4)Man kann jederzeit, außer im Einsatz, aus der Miliz auscheiden.
(5)Die Provinzen können lokale Milizeinheiten abbestellen, um bei Naturkatastrophen oder dem Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit zu helfen.

§7. Aktive Reservisten
(1)Alle Bürger, die die Grundausbildung abgeschlossen haben, können sich zur aktiven Reserve melden.
(2)Die aktive Reserve trifft sich alle 3 Monate zu einer einwöchigen Wehrübung.
(3)Reservisten können auch zur Teilnahme an Manövern einberufen werden.
(4)Reservisten sind im Kriegsfall umgehend einzuberufen. Sie müssen sich selbst zu ihren Garnisonen und Kasernen binnen 10 Stunden zurück melden.
(5)Man kann jederzeit aus der Reserve, außer in einem Einsatz, auscheiden.

§8. Passive Reserve & Ersatzreserve/ Wehrpflicht
(1)Alle Grunddienstleistenden, Berufs- und Zeitsoldaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, sofern sie nicht zur Miliz gehen, sind in der passiven Reserve. Im Kriegsfall werden sie reaktiviert.
(2)Alle Wehruntauglichen Personen sind der Ersatzreserve zuzuteilen und müssen im Kriegsfall Arbeitsdienste leisten.
(3)Die Duma kann die Wehrpflicht für bestimmte und unbestimmte Zeit mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aussetzen, sollte es dafür einen wichtigen Grund geben.

Abschnitt III - Innere Verwaltung

§7. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht der nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich ein militärinternes Verbrechen begangen haben. Dieses wird von Generälen geleitet.
(4)Der Ministerpräsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt und alle Armeeverbände sind daran gebunden.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Waffen und Fahrzeugen. Er ist der Stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Größere Einkäufe müssen von diesem genehmigt werden. Ebenso entscheidet es über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(7)Sollte Andro unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Duma kann nicht über die Mobilisierung entscheiden, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
(8)Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte.
(10)Die Armee teilt selbst die Wehrkreiskommandos sowie die Fronten auf.
(11)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.

§8. Der Generalstab (STAWKA)
(1)Der Generalstab besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee.
(2)Der Generalstab erarbeitet Beschlüsse, Manöver und Weisungen, die durch den OK Armee veröffentlicht werden.
(3)Insofern Weisungen nur eine Teilstreitkraft betreffen, können die einzelnen Oberkommandierenden in ihren Bereichen Weisungen erlassen.
(4)Manöver sind dem Generalstab mitzuteilen.
(5)Die militärische Armeeführung liegt im Ermessen des Generalstab. Ihm ist freie Hand zu lassen und er ist nur an geltendes Recht sowie die Weisungen der Regierung und der Duma gebunden.

§9. Bennenung und Titulierung
(1)Die Armee nennt sich offiziel "Streitkräfte der föderalen Republik Andro"
(2)Die Luftwaffe "Luftwaffe der föderalen Republik Andro" oder "Föderale Luftwaffe"
(3)Das Heer und die Milizen "Heer der föderalen Republik Andro" oder "Föderales Heer".
(4)Die Marine "Marine der föderalen Republik Andro" oder Republikanische Marine"
(5)Die Milizen nennen sich "Miliz- und Partisanenverbände der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro" oder "Föderale Miliz".
(6)Die Stategischen Truppen nennen sich offiziell "Strategische Raketen- und Weltraumtruppen der föderalen Republik Andro".

§10. Besoldung
(1)Grunddienstleistende erhalten in ihrer gesamten Zeit des Dienstes 10 ARW am Tag.
(2)Schützen erhalten 40 ARW täglich.
(3)Hauptmänner erhalten 60 ARW täglich
(4)Regimentkommandeure erhalten 80 ARW täglich.
(5)Generäle erhalten 150 ARW täglich.
(6)Milizionäre und Reservisten erhalten für jeden Übungstag 20 ARW und zzgl. den Sold ihres Ranges. Für jeden Tag im Manöver erhalten sie 30 ARW und zzgl. den Sold ihres Ranges.

Abschnitt IV - Teilstreitkräfte

§11. Teilstreitkräfte
(1)Die Teilstreitkräfte umfassen:
-Heer mit 200.000 Soldaten
-Marine mit 40.000
-Luftwaffe mit 25.000
-Strategische Raketen- und Weltraumtruppen (SRW) 5.000
-Milizen mit 100.000
-Aktive Reserve mit 300.000
(2)Heer mit Miliz, Marine und Luftwaffe mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert. Diese vier Generäle bilden den Generalstab.
(3)Der Generalstab kann Eigenständig weitere Unterstreitkräfte innerhalb der bestehenden Teilstreitkräfte schaffen.

§12. Schlussbestimmung
(1)Jeder Soldat muss folgenden Eid leisten:
“Hiermit schwöre ich, [Name], Treue der Föderalen Republik Andro und seiner Verfassung. Ich schwöre die Freiheit des androischen Volkes und meine androische Heimat allzeit mit allen Mitteln und meinem Leben zu verteidigen und meinen Vorgesetzten treu zu folgen, sowar mir Gott helfe."
(2)Eidbruch oder Fahnenflucht ist eine Straftat.
(3)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.
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#13
Wird verkündet.
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#14
Wichtige Mitteilung aus Chinopien
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#15
Schreiben des Diplomatischen Korps

Gospodin Ministrpresident,

das Diplomatische Korps benötigt Anweisungen zu folgenden Fragestellungen:

1. Sollen künftig größere Aktivitäten der Armee wie Manöver, Mobilisierungen und weitere nach außen hin sichtbare Befehle oder Aktionen an die Botschafter weitergegeben werde, damit diese unsere diplomatischen Kontakte informieren?

2. Wir bitten Sie, die Liste der sich im Dienst befindlichen akkreditierten androischen Diplomaten durchzugehen und ihnen ggf. ein erneutes Agrément ausstellen. Es gab bereits Anfragen aus anderen Ländern, ob durch den Regierungswechsel die Botschafter nach wie vor von der Regierung entsandt sind.

hochachtungsvoll

Maxim G. Rawoschakow
Abteilungsleiter Dipl. Korps
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#16
Folgendes Gesetz wurde von der Duma beschlossen.

Wehrersatzdienstgesetz

Präambel

Dieses Gesetz behandelt Bürger, die aus bestimmten Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind oder diesen verweigern wollen. Es behandelt die Aufgaben und die Besoldung sowie deren Stellung im Dienstpflichtsystem


§1. Wehrersatzdienst
(1)Zum Wehrersatzdienst kann nur antreten bzw. wird gezogen, wer nicht die Tauglichkeitstufen WT1 oder WT2 laut Militärgesetzbuch ereicht hat. Ausgenommen davon sind nur Personen deren Dienst durch ihre körperliche oder geistige Behinderung beeinträchtigt oder unmöglich wäre.
(2)Eine Ausnahme bilden Personen, die einen Militärdienst aus Gewissensgrunden ablehnen, sie haben einen KDVA zu stellen.
(3)Der Wehrersatzdienst dauert so lange wie der Wehrdienst und ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht.
(4)Die Wehrersatzdienstleistenden unterstehen dem Innenministerium.
(5)Wehrersatzdienstleistende die nach ihrer Einberufung zum Dienst binnen zwei Monate keine Stelle finden, erhalten eine vom Innenministerium zugeteilt.

§2. Aufgabenbereiche
(1)ZWehrersatzdienstleistende können sich entscheiden, ob sie in sozialen oder kulturellen Einrichtungen ihren Dienst leisten wollen, oder aber, ob sie sich zu einem Arbeitsdienst melden.
(2)Soziale oder kulturelle Einrichtungen sind
-Krankenhäuser
-Feuerwehr
-Staatspost
-Altenheime
-Kindergärten
-Öffentliche Einrichtungen wie Museen oder Archive
-Soziale Dienste wie das Rote Kreuz
(3)Der Arbeitsdienst umfasst
-Technische Werke
-Stadtwerke
-Öffentliche Bauvorhaben
-Androische Staatsbahn
-sonstige Staatsfirmen
(4)Die Verweigerung der Arbeit ist eine Straftat, die bei Widerholung mit der vorzeitigen Beendigung des Dienstes, 9 Monaten Freiheitsentzug und 1000 ARW bestaft wird.
(5)Wehrersatzdienstleistende sind nach Beendigung ihre Dienstzeit in der Reserve und dürfen im Kriegsfall auch nur für die Bereiche eingesetzt werden, in denen sie tätig waren.

§3. Besoldung
(1)Wehrersatzdienstleistende erhalten den Sold wie ihn auch die Wehrpflichtigen Soldaten erhalten.
(2)Sollten die Wehrersatzdienstleistenden zuhause wohnen, erhalten sie 0,50 ARW täglich mehr als Verpflegungs- und Kleidungsausgleich.

§4. Kriegsdienstverweigerung
(1)Personen die aus Gewissensgründen nach §1 (2) einen Wehrdienst ablehnen, haben einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen.
(2)Dieser Antrag sollte eine Begründung beinhalten, wieso sie den Dienst an der Waffe verweigern wollen.
(3)Die Anträge sind in folgenden Fällen, nach strenger Prüfung, zu genehmigen
-religiöse Gründe (vor allem bei angehenden Priestern oder Mönchen/Nonnen)
-Verlust eines Eltern- oder Geschwisterteils durch einen Krieg
-wenn bereits zwei Geschwister Wehrdienst leisten
-Härtefälle, bei denen das Ministerium entscheidet
(4)Der Antrag wird dem Verteidigungsministerium zugeschickt.

§5. Schlussbestimmungen
(1)Wehrersatzdienstleistende haben nach 3 Monaten Dienst den gleichen Eid wie Soldaten zu leisten.
(2)Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und setzt die Weisung zum Wehrersatzdienst außer Kraft.

Iwan Georgowitsch Malechski

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#17
Folgendes Abkommen wurde von der Duma gutgeheissen.

Hohe Übereinkunft zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien

Eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden in der Welt,
schließen die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien folgende Übereinkunft:


Art. 1
(1) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 nur auf androischen Territorium zu stationieren.
(2) Die Föderale Repbulik Andro verpflichtet sich, die Waffe vom Typ EB-40 oder Pläne und Kenntnisse zu deren Bau niemals anderen Staaten, Unternehmen, Organisationen oder Privatpersonen weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Föderale Republik Andro verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 Exemplare der Waffe vom Typ EB-40 im aktiven Zustand zu halten oder zu besitzen.
(4) Die Waffe vom Typ EB-40 darf nur zu Testzwecken oder im Falle eines Angriffes auf androisches Territorium (Verteidigungsfall) eingesetzt werden.

Art. 2
(1) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von militärischen Raketen- oder anderen Trägersystemen, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.
(2) Die Föderale Republik Andro verzichtet auf den Bau, die Beschaffung, die Stationierung und den Besitz von strategischen Bombern, deren Reichweite 5.000 Kilometer überschreitet.

Art. 3
(1) Um die Ziele dieser Übereinkunft zu garantieren, stimmt die Föderale Republik Andro zu, dass internationale neutrale Waffeninspektoren, welche durch das Generalsekretariat des Rates der Nationen bestellt werden, jederzeit nach vorheriger Anmeldung freies Geleit und freien Zugang zu allen Produktions- und Stationierungsstätten der androischen Streitkräfte genießen.
(2) Die Föderale Republik Andro stimmt zu, dass die Waffeninspektoren der Generalversammlung des Rates der Nationen berichten, sofern die Generalversammlung des Rates der Nationen einen entsprechenden Beschluss gem. der Charta des Rates der Nationen fasst.

Art. 4
Das Kaiserreich Chinopien garantiert mit allen notwendigen Mitteln die Bestimmungen dieser Übereinkunft.

Art. 5
(1) Diese Übereinkunft tritt nach Unterzeichnung und Ratifikation durch die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Chinopien in Kraft.
(2) Diese Übereinkunft hat unbeschränkte Laufzeit.
(3) Diese Übereinkunft ist einseitig mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.
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#18
Folgende Gesetzesänderung wurde von der Duma beschlossen.

Änderungsgesetz zum Wahlgesetz

Einziger Paragraph

Unter der Nummerierung § 1a wird folgender Paragraph eingefügt

(1) Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2) Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt ab Bekanntmachung der Wahl in einem Zeitraum von 96 Stunden, nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 28 Tagen ununterbrochen Bürger der Föderalen Republik Andro ist.
(3) Die Wählerevidenz wird durch den Innenminister geführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht.

Iwan Georgowitsch Malechski

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#19
1. Zukünftig werden unsere diplomatischen Kontakte über alle Manöver mit mehr als 10.000 beteiligten Soldaten, sowie Mobilisierungen und dergleichen in einer kurzen Mitteilung informiert.
Ebenso über schwere Waffentests -> betrifft vorallem Tests von Bomben.
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#20
Grundlagenvertrag

Zwischen der Republik Andro
und
dem Téngóku Kyówakoku.

Artikel 1 - Gegenseitige Anerkennung
a) Die Republik Andro und und das Téngóku Kyówakoku erkennen im vollen Umfange die politische Souveränität des Vertragspartners an und verpflichten sich gleichsam zur Wahrung der gegenseitigen Grenzen und somit des jeweiligen Hoheitsgebietes.
b) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku verständigen sich gemäß Artikel 1/a) darauf, keinerlei militärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem oder gegen das Hoheitsgebiet des Vertragspartners durchzuführen, oder in irgendeiner Form Ansprüche auf besagte Gebiete zu erheben.

Artikel 2 - Grundlegende Beziehungen
a) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku einigen sich auf die Aufnahme grundlegender, diplomatischer Beziehungen zueinander.
b) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku verpflichten sich im Zuge des Artikel 2/a) dazu, eventuelle Konfliktsituationen untereinander auf friedlichem, diplomatischem Wege zu lösen und auf den Einsatz jedweder militärischer Mittel zu verzichten.
c) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku sichern sich die Möglichkeit des gegenseitigen Unterhalts eines Konsulats oder einer permanenten Botschaft auf dem jeweiligen Hoheitsgebiets des Vertragspartners zu.

Artikel 3 - Status der Staatsbürger
a) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku sichern sich die Wahrung der Rechte der Staatsbürger des Vertragspartner auf dem jeweils eigenem Hoheitsgebiet zu.
b) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku einigen sich gemäß Artikel 3/a) darauf, dass eine Einreise der Staatsbürger des jeweiligen Vertragspartner auf das eigene Hoheitsgebiet ohne Erteilung eines Visums möglich ist.
c) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku kommen überein, strafrechtlich gesuchte Staatsbürgers des Vertragspartners auf dessen Wunsch hin an diesen auszuliefern, auf das dem betreffenden Staatsbürger vor einem heimischen Gericht der Prozess gemacht werden kann. Die Auslieferung erfolgt nur, wenn dem Verdächtigten weder Tod noch Folter drohen.
d) Die Republik Andro und das Téngóku Kyówakoku kommen überein, dass gemäß Artikel 3/c) im jeweiligen Hoheitsgebiets des Vertragspartners straffällig gewordene Staatsbürger auch vor dem zuständigen Gerichtshof des Vertragspartners gestellt werden können.

Artikel 4 - Abschließende Bestimmungen
a) Dieser Grundlagenvertrag ist zeitlich unbegrenzt und behält bis zur Aufkündigung durch einen oder beide Vertragspartner seine Gültigkeit.
b) Dieser Grundlagenvertrag kann als Basis zu weiterführende Verträgen erachtet werden.
c) Dieser Grundlagenvertrag kann gemäß Artikel 4/a) mit einer Frist binnen 4 Wochen (RL) ohne Angaben von Gründen von einem oder beiden Vertragspartnern aufgekündigt werden.
d) Dieser Grundlagenvertrag erwirbt mit Unterzeichnung seine Gültigkeit.
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