08.04.2010, 13:16
liest etwas bis die Herren kommen
[Konstituierung] III. Duma
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08.04.2010, 13:16
liest etwas bis die Herren kommen
10.04.2010, 12:52
Iwan betritt die Duma.
10.04.2010, 12:53
"Hiermit schwöre ich, Ivan Vladimirowitsch Godunow, dass ich gemäß der Verfassung Andros handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit der Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
10.04.2010, 20:21
trifft verspätet ein
Hiermit schwöre ich, Iwan Michailowitsch Smertin, dass ich gemäß der Verfassung Andros handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit der Verfassung sowie meinen Land dienen werde.
11.04.2010, 22:00
Danke damit wären nun ale vereidigt.
Kommen wir zu Punkt 3. Beschluss der Geschäftsordnung Ihnen liegt die alte uns bisherige Geschäftsordnung (GO) vor. Gibt es Änderungswünsche, oder kann man sie so übernehmen?
12.04.2010, 00:46
Ich schlage folgende Änderungen vor:
Geschäftsordnung der Duma (GO)
§1 - Konstituierende Sitzung (1)Der bisherige Dumapräsident, ersatzweise der bisherige Vizedumapräsident, sofern Mitglied der aktuellen Duma, eröffnet die neu gewählte Duma. Ist dies so nicht möglich, wird als erste Handlung ein "eröffnender Vorsitzender" gewählt - Vorzugsweise der älteste Abgeordnete der Duma - der diese Aufgaben übernimmt. (2) In der konstituierenden Sitzung müssen die nachfolgenden Themen in hier verfasster Reihenfolge behandelt werden: 1. Eröffnung der Duma durch den Dumapräsidenten 2. Vereidigung der Abgeordneten und Delegierten 3. Beschluss der Geschäftsordnung 4. Wahl des Dumapräsidenten und der Stellvertreter 5. Sonstiges (3) Unter dem Punkt "Sonstiges" können Abgeordnete und die Regierung weitere Erklärungen abgeben. §2 - Wahl des Dumapräsidenten (1) Jede Fraktion kann binnen einer Frist von 96 Stunden einen Kandidaten zum Amt des Dumapräsidenten und seiner Stellvertreter aufstellen. Der Dumapräsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Parlaments gewählt. (2) Nach Einreichung der Kandidaturen ist eine namentliche Abstimmung einzuleiten. (3) Zur Wahl zum Dumapräsidenten wie auch seiner Stellvertreter wird die absolute Mehrheit benötigt. (4) Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang einzuleiten, in denen die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander antreten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist zum Dumapräsidenten gewählt. Diesselbe Regelung gilt für die Stellvertreter des Dumapräsidenten. §3 - Der Dumapräsident (1) Der Dumapräsident leitet die Sitzungen der Duma und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen. (2) Der Dumapräsident ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schließung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig. (3) Wenn Abgeordnete, Delegierte oder Besucher den Parlamentsbetrieb stören, darf der Dumapräsident ein mäßiges Bußgeld verhängen. (4) Bei Abwesenheit des Dumapräsidenten,oder nach Absprache des Präsidiums, übernehmen seine Stellvertreter die Aufgaben der Duma. (5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Dumapräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht in der Duma erteilen. §4 - Rechte und pflichten der Abgeordneten (1) Jeder Dumaabgeordnete und jeder Provinzdelegierter besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Abgeordneter besitzt. Ihm darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden. (2) Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten oder Delegierten an der Ausführung seiner Abgeordnetentätigkeit zu hindern. (3) Die Abgeordneten und Delegierten genießen Immunität vor dem Gesetz. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann die Duma die Immunität eines Abgeordneten oder Delegierten aufheben. In diesem Fall werden §4, Absatz 1 und 2 unwirksam für den betreffenden Abgeordneten. (4) In der konsitutierenden Sitzung muss jeder Abgeordnete und Delegierte seinen Amtseid ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter. Die Eidesformel lautet: "Hiermit schwöre ich, [NAME], dass ich gemäß der Verfassung Andros handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde." Der Eidablegung wird durch den Dumapräsidenten vollzogen. (5)Wenn Abgeordnete oder Delegierte nachrücken oder erst nach der Konstituierung ins Amt kommen, müssen sie vor Amtsantritt vereidigt werden. §5 - Anträge und Aussprachen (1) Dumabgeordnete, die Mitglieder der Regierung und die Delegierten persönlich sind berechtigt, Anträge an das Parlament zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen. (2) Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt. (3) Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederrum danach eine Abstimmung. Ein Abgeordneter kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen. (4) Der Dumapräsident eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte, (5) Aussprachen müssen mindestens 72 Stunden geöffnet sein, damit sich jeder Abgeordnete zum Antrag äußern kann. (6) Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Abgeordnete einig sind oder ein Abgeordneter die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schließung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen. (7)Eilaussprachen sind möglich, wenn eine Fraktion dazu einen Antrag stellt. Sie dauern mindestens 24 Stunden. Eilabstimmungen können auf Antrag von 25% der Abgeordneten verlängert werden. §6 - Wahlen und Abstimmungen (1) Der Parlamentspräsident eröffnet die Wahl oder Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung. (2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja", "Nein" und "Enthaltung" votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (3) Anträge wurden erfolgreich vom Parlament verabschiedet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden. (3a)Gesetze und außenpolitische Verträge benötigen die absolute Mehrheit. (4) Wahlen und Abstimmungen dauern genau 5 Tage an. Ist während einer Abstimmung bereits die erforderte Mehrheit für den Antrag oder ist eine Mehrheit nicht mehr erreichbar, so kann die Wahl oder Abstimmung vorzeitig beendet werden. (5)Eilabstimmungen dauern 2 Tage. Sie können auf Antrag durch 25% der Abgeordneten verlängert werden. §7 - Mehrheitsdefinitionen (1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf einen Wahl- oder Abstimmungsvorschlag den meisten Zuspruch erhalten hat. (2) Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag von mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen befürwortet wird. (3) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält. (4) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat. §8 - Abwesenheiten von Abgeordneten (1) Ist ein Abgeordneter oder Delegierter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen. (2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen. (3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so werden seine Stimmen auf die übrigen Abgeordneten seiner Liste verteilt. Steht kein weiterer Abgeordneter seiner Liste zur Verfügung oder war der Abgeordnete ein Einzelbewerber, so verfallen seine Stimmen. (4) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduzierung bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen. (5)Ein Abgeordneter kann, wenn er das Parlament verlässt, einer anderen Fraktion seine Stimme geben. Tut er dies, muss er sie zuerst seiner angehörigen Koalition, ansonst an einen anderen vergeben. (6)Sollte ein Abgeordneter nach (3) in einem Zeitraum von 2 Monaten nach seiner letzen Aktitivät wieder erscheinen und aktiv an der Arbeit der Duma teilnehmen wollen, so erhält er seine Sitze zurück §9 - Misstrauensvotum (1) Das Parlament kann dem a) Dumapräsidenten b) Vizedumapräsidenten das Misstrauen dadurch aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit für die Neuwahl eines Nachfolgers stimmt. Im direkten Anschluss erfolgt die Neuwahl. (2) Ein Misstrauensvotum ist als gewöhnlicher Antrag zu behandeln; Ein Verzicht auf eine Aussprache gemäß §5, Absatz 3, ist hier nicht möglich. §10 - Gültigkeit der GO (1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig. (2) In der konstituierenden Sitzung wird die Geschäftsordnung entweder geändert oder bestätigt. (3) Die GO kann mit einer absoluten Mehrheit geändert und außer Kraft gesetzt werden.
12.04.2010, 19:58
Wenn sich binnen der Frist niemand dazu äußert, stimmen wir ab.
13.04.2010, 16:47
Die Frist beträgt 72 Stunden. Daher vom 12.4. bis zum 15.4.
14.04.2010, 10:42
[sim]liest etwas[/sim]
14.04.2010, 10:42
liest etwas
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