20.12.2009, 12:48
Zitat:Erste Konvention über das Völkerrecht
Abschnitt I – Allgemeines
Artikel 1: Völkerrechtssubjekte
[1] Völkerrechtssubjekte
Als Völkerrechtssubjekte gelten Staaten und internationale Organisationen, die als Träger von bestimmten völkerrechtlichen Rechten und Pflichten identifiziert werden.
[2] Staaten
Ein Staat ist ein gesellschaftliches System, das ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und über die entsprechende Staatsgewalt in diesem Territorium verfügt.
[3] Internationale Institutionen
Internationale Organisationen sind Organisationseinheiten, die aus mindestens zwei Staaten bestehen, überstaatlich handeln und über mindestens ein ausführendes Organ verfügen, das für die Organisation handelt.
[4] Anerkennung
Staaten können jederzeit Völkerrechtssubjekte anerkennen.
Von der UVNO als anerkannt gelten jene Staaten und internationale Organisationen, die von mindestens drei Mitgliedsstaaten der Vollversammlung anerkannt werden.
Artikel 2: Internationale Beziehungen
[1] Gute nachbarschaftliche Beziehungen
Diplomatischer Kontakt ist die Grundlage der internationalen Staatengemeinschaft. Dabei sollen sich die Beziehungen zwischen Staaten an dem Prinzip guter Nachbarschaftlichkeit orientieren, gleich ob die Staaten eine gemeinsame Grenze teilen, oder nicht.
[2] Einrichtung von Botschaften
Der Austausch von Botschaftern gilt als höchste Form der diplomatischen Beziehungen.
Botschaften genießen dabei Imunität, sind also vor unbegründeten staatlichen Eingriffen geschützt.
[3] Diplomaten
Diplomaten sind Gesandte der Staaten und internationalen Organisationen, die diese schwerpunktmäßig im Ausland vertreten. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird ihnen diplomatische Immunität gewährt.
[4] Persona non grata
Lässt sich ein Angehöriger des diplomatischen Dienstes in einem Gastland etwas zu Schulden kommen, so hat das jeweilige Gastland die Möglichkeit den Diplomaten zur Persona non grata zu erklären und innerhalb einer bestimmten Frist des Landes zu verweisen.
Artikel 3: Allgemeines zwischenstaatliches Gewaltverbot
[1] Die Unterzeichner-Staaten verzichten auf jede Form der Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele gegenüber anderen Staaten.
[2] Die vertragsschließenden Staaten ächten jede Art von zwischenstaatlicher Gewaltanwendung und setzen auf diplomatische Konfliktlösungsmechanismen.
[3] Ausgenommen von diesem allgemeinen Gewaltverbot ist der Verteidigungsfall, wenn ein Staat von einem anderen angegriffen wird.
Artikel 4: Verbot von Massenvernichtungswaffen
[1] Unter Massenvernichtungswaffen versteht diese Konvention sämtliche Formen von atomaren, biologischen und chemischen Waffen.
[2] Die Unterzeichnerstaaten verzichten auf den Einsatz von Massenvernichtungswaffen.
Abschnitt II – Staats- und Völkerrecht
Artikel 5: Souveränität
[1] Alle Staaten sind souverän und haben das Recht auf die Wahl ihrer Regierungs- und Staatsform.
[2] Staaten dürfen sich nicht aktiv in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates einmischen. Ausnahmen sind der ausdrückliche Wunsch des betroffenen Staates und Empfehlungen.
Artikel 6: Hoheitsgebiet
[1] Das Hoheitsgebiet erstreckt sich über die gesamte Landmasse eines Staates.
[2] Zum Hoheitsgebiet eines Staates gehören zudem der Luftraum, als auch die Hoheitsgewässer eines Staates.
[3] Die Hoheitsgewässer umschließen die Gewässer eines Staates, die 12 sm von der Küste entfernt sind.
[4] Überschneiden sich die Hoheitsgewässer zweier Staaten ist das Gebiet in der Hälfte zu trennen und beiden Staaten, jeweils die Hälfte zuzuschlagen.
[5] Der Luftraum umfasst den gesamten Raum zwischen der Landmasse und den Hoheitsgewässern eines Staates und dem Weltraum. Hierbei wird die Höhe von 100 km als Grenze zum Weltraum anerkannt.
[6] Jeder Staat hat das Recht den Überflug über sein Territorium und die Durchfahrt durch seine Gewässer zu beschränken. Er kann zudem jederzeit die Einreise von Personen in sein Territorium verbieten.
Abschnitt III - Schlussbestimmungen
(1) Diese Konvention bedarf zu Ihrem In-Kraft-Treten der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO bis zum 15. Mai 2009 zu hinterlegen Das Generalsekretariat fungiert des Weiteren als Depositar der Originalurkunde.
(2) Die vorliegende Konvention ist für den Beitritt weiterer Staaten offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretariat der UVNO zu hinterlegen.
(3) Die Konvention tritt am 30.ten Tag nach Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO in Kraft.
(4) Für Staaten die nach der Hinterlegung der fünften Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat der UVNO beitreten, tritt diese Konvention für den jeweiligen Staat am 30.ten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde des jeweiligen Staates in Kraft.
(5) Der Ratifikationsurkunde können Erklärungen des Unterzeichnerstaates angefügt werden, in denen er die Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Konvention gegenüber einem oder mehreren anderen Signatar- oder Beitrittsstaaten ganz oder teilweise für sich ausschließt. Hiervon ausgenommen sind die Artikel 1 Absatz 1 und 3, sowie Artikel 2 Absatz 1. Erklärungen gegenüber Signatarstaaten können nur bis zum In-Kraft-Treten der Konvention, Erklärungen zu Beitrittsstaaten nur bis zur in Absatz 4 genannten Frist beim Generalsekretariat hinterlegt werden.
Stimmen sie für die Annahme dieser Konvention?
Da
Njet
Enthaltung
Dauer: 5 Tage oder erreichen der absl. Mehrheit