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Hierzu wird dem Abgeordneten Rurijn das Wort erteilt.
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"Vielen Dank, Herr Präsident dieses hohen Hauses."
Geht ans Rednerpult.
"Um die Not des androischen Volkes zu lindern, müssen wir dort ansetzen, wo sie am dringendsten ist. Überall in Andro, vor allem in den großen Städten, leiden die Bürger an der entsetzlichen Umweltverschmutzung.
Die Viertel, wo Oligarchen und Salonkommunisten residieren, spüren davon wenig, doch gerade die Wohnviertel der einfachen Leute in Koskow atmen vergiftete Luft.
Meine Herren, der Unwille zur Linderung der Not hat die letzte Regierung zu Fall gebracht und somit unsere Augenblickliche ins Amt, daher ist es unsere Pflicht, das zu tun, worauf Andro seit langem sehnsüchtig wartet."
Räuspert sich.
"Gemeinsam mit führenden Vertretern der Umweltschutzbewegung habe ich einen Gesetzesentwurf geschrieben, den ich nun zur Debatte stellen möchte.
Zitat:Umweltschutzgesetzbuch (UwsGb)
Gesetz über die Einrichtung eines föderalen Ministeriums für Umweltschutz
§1
Ein Ministerium auf Föderationsebene, das ausschließlich für den Umweltschutz zuständig ist, ist einzurichten. Es ist allen anderen Ministerien gegenüber gleichrangig.
§2
Das Ministerium für Umweltschutz untersteht einem Minister, der vom Ministerpräsidenten ernannt wird und Mitglied der Föderationsregierung ist.
§3
Das Ministerium für Umweltschutz ist für alle Belange zuständig, die in den Umweltschutzgesetzen behandelt werden, es sei denn, sie stehen in Konkurrenz zum Strafrecht. Näheres wird an Ort und Stelle erläutert.
Begriffsbestimmungen
Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle. Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im Betrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.
Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.
Gesetz über eine Sondersteuer für Industriebetriebe
§1
Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Umweltschutzministerium abzugeben.
§2
Das Umweltschutzministerium legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 1 % und höchstens 10 % des Bilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.
§3
Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.
§4
Kleine Betriebe mit geringfügigen Emissionen können vom Umweltschutzministerium von dieser Steuer befreit werden.
>Gesetz über die Regelung des Schadstoffausstoßes
Artikel 1
§1
Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden. Das Umweltschutzministerium stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.
Artikel 2
§1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die Betriebsgröße hochgerechnet.
§2
Die Betriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.
§3
Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt das Umweltschutzministerium regelmäßig fest.
§4
Bei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des Betriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.
§5
Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann das Umweltschutzministerium diesen Betrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der Befreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.
§6
Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.
Artikel 3
§1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle Betriebe gleich und wird vom Umweltschutzministerium regelmäßig festgelegt.
§2
Es liegt im Ermessen des Umweltschutzministeriums, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.
§3
Bei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.
§4
Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Artikel 4
§1
Artikel 2, §4 und Artikel 3, §3 schließen strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. Bei jedem Verstoß gegen Artikel 2 oder Artikel 3 soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Bedeutung prüfen.
§2
Zusätzlich zu den in Artikel 2, §4, in Artikel 3, §3 und Artikel 4, §1 festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann das Umweltministerium Besitzer oder Gesellschafter des betreffenden Betriebes zur Übernahme der Kosten für die Begrenzung oder Beseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende Betrieb an die Personen zu leisten hat, die das Umweltschutzministerium als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt. <"
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Klingt gut. Das Umweltamt untersteht derzeit dem Sozialministerium, man kann aber ein gesondertes Umweltministerium durchaus einführen.
Bei der aktuellen Wirtschaftslage wäre es vllt. überlegenswert, dass man, wenn Firmen Filteranlagen einführen, dies auch berücksichtigt und d.h. die Steuern senkt.
Ich schlage daher auch vor, dass wir den Vorschlag der DPA mit einbrauen, u.a. den Gewässerschutz und den Emissionshandel.
Zitat:
Umweltschutzgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt und dient dem Umweltschutz der Föderalen Republik Andro und soll sowohl den Menschen schützen als auch die natürliche Flora und Fauna Andros erhalten und allen Generationen ein sauberes und gesundes Land hinterlassen.
§ 1. Allgemeines
(1)Für dieses Gesetz sind folgende Ministerien zuständig:
-Wirtschaftsministerium
-- mit Bauamt
-Sozialministerium
-- mit Umweltamt
(2)Die zuständigen Ministerien und Ämter können bei Verstößen gegen das Gesetz Bußgelder erlassen oder weitere genannte Maßnahmen ergreifen.
§ 2. Emission & Giftstoffe
(1)Folgende Gase werden als schädliche Emissionen, d.h. Abgase, gehandelt:
- Ammoniak
- Distickstoffoxid
- Fluorchlorkohlenwasserstoffe
- Kohlenstoffdioxid
- Methan
- Ozon
- Schwefeldioxid
- Alle Gase mit radioaktiver Strahlung
(2)Folgende Stoffe werden als Giftstoffe gehandelt:
- Acrylamid
- Batteriesäuren
- Benzol
- Bor
- Bromate
- Chrom
- Cyanide
- Ethylendichlorid
- Fluoride
- Nitrate
- Quecksilber
- Selen
- Tetrachlorethen
- Trichlorethen
- Pflanzenschutz - und Biozidprodukte
- Radioaktive Substanzen
(3) Der Ausstoß der in (1) genannten Gase und (2) genannten Stoffe darf bestimme Ausstoßs,- und Abgaberegelungen und Frequenzen nicht überschreiten.
(4)Alle Betriebe müssen dem Umweltamt und dem Wirtschaftsministerium die Menge der monatlich produzierten Emissionen und Giftstoffe bekannt geben.
(5)Sollten die monatlichen Grenzwerte überschritten werden, so kann das Wirtschaftsministerium und das Umweltministerium die Produktion einschränken und ggf. stoppen, bis die Emissionswerte wieder im Grenzbereich liegen.
(6)Die in (2) genannten Stoffe dürfen weder geklärt noch ungeklärt der Umwelt oder den Gewässern zugeführt werden. Sie sind zu sammeln und Abfallbetrieben zu übergeben.
(7)Das Umweltministerium und das Wirtschaftsministerium können Bußgelder bei Verstößen gegen (3) - (6) erlassen.
§ 3. Trinkwasser
(1)Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier trinkbar ist.
(2)Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein.
(3)Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4)Sollten Stoffe aus §2. (2) im Trinkwasser vorkommen, so ist die Trinkwasserversorgung sofort in dem Gebiet, indem die Giftstoffe gefunden wurden, einzustellen. Es ist dann gesondert frisches Trinkwasser in die Region zu bringen, bis die Giftstoffe beseitigt sind.
§ 4. Gewässerschutz
(1)Den Gewässern Andros dürfen keine ungeklärten oder gereinigten Abwässer oder Schadstoffe zugeführt werden wie in §2. (2).
(2)Das Umweltamt kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3)Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.
(4)Wer androischen Gewässern Schadstoffe oder Abwässer zuführt, macht sich strafbar.
(5)Verstöße gegen (1), (3) und (4) werden durch das Umweltamt und das Gericht geahndet.
§ 5. Naturschutzgebiete
(1)Das Umweltamt kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären.
(2)Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3)Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4)Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5)Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6)In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden.
(7)Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(8)Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die Bestimmungen halten.
§ 6. Abfallwirtschaft
(1)Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2)Alle Bürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:
- Altglas
- Altmetall
- Altpapier
(3)Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und Gouvernements weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie Biomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.
§ 7. Emissionswerte und Handel
(1)Firmen dürfen im Monat nicht mehr als 10% der Produktionsmasse in Form von Abgasen der in §2. (1) genannten Stoffe ausstoßen.
(2)Firmen die mehr ausstoßen, werden wie in §2. genannt geahndet.
(3)Firmen die unterhalb des Emissionswertes liegen, können ihre verbleibenden Prozentpunkte an andere Firmen verkaufen.
§ 8. Subventionen
(1)Firmen die ihre Abgasanlagen modernisieren, Filteranlagen einbauen, ihre Abgase deutlich verringern oder sonstige Beiträge zum Umweltschutz leisten können Anträge auf staatliche Subvention oder Förderung im Wirtschaftsministerium stellen.
(2)Firmen stehen bis zu 25% der Erwerbskosten von Techniken zur Umweltschonung zu.
(3)Firmen die dauerhaft ihre Abgase und Giftstoffe um über 5% verringern, erhalten für jeden eingesparrten Prozent 0,25% Steuervergünstigung.
(4)Der Missbrauch der Subventionen kann geahndet werden wie in § 2.
§ 9. Sonstiges
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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"Das gesonderte Umweltschutzministerium würde de facto bereits dadurch eingerichtet, dass der Herr Ministerpräsident einen Umweltschutzminister ernannt hat.
Die Trinkwasser-, Gewässerschutz- und Abfallwirtschaftsteile sind durchaus eine sinnvolle Ergänzung. Den so genannten Emissionshandel einzuführen halte ich hingegen für eine Versündigung an der Schöpfung. Wir dürfen niemanden erlauben, damit zu schachern!
Eine Belohnung für das Bemühen, gewisse Emissionsquoten zu unterschreiten, findet sich in meinem Entwurf bereits:
>§5
Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann das Umweltschutzministerium diesen Betrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der Befreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung. <
Aus diesem Grund sind sowohl Subventionen als auch der von Ihnen propagierte Emissionshandel überflüssig, sollte der Entwurf in dieser Form angenommen werden."
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Was ist mit Firmen die wollen, aber nicht können? Die sollten Filteranlagen schon subventioniert bekommen. Bei der aktuellen Krise ist dieses Gesetz für viele sicher auch nur ein Hinderniss, aber es ist absolut notwendig.
Es birgt ja auch neue Möglichkeiten, für Hersteller von Filteranlagen und Umwelttechnologie.
Auf Emissionshandel könnte ich verzichten, aber Subventionen brauchen wir.
Auch muss festgelegt werden, wann genau und WIEVIEL das Ministerium an Steuern erlassen kann und darf´, es soll nicht willkürlich sein.
Auch brauchen wir eine Definition was Abgase etc. sind.
Ich finde den Entwurf der DPA unbürokratischer und kürzer, ihrer ist sehr lange.Vllt. sollten sie einfach ihre Ideen die der Entwurf der DPA nicht beinhaltet einfach ergänzen und den Emmissionshandel rauschreichen.
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"Sie lieben die Bürokratie nicht, Herr Dumapräsident?"
Heiterkeit bei Moralj i Prawo.
"Eine ganz unbürokratische Fassung hält Moses für uns bereit: Du sollst nicht morden. Das ist das sechste Gebot. Ich glaube, ich brauche nicht weiter auszuführen, welche lebensverkürzende Wirkung die schweren Gesundheitsschäden haben, unter denen viele Bürger leiden und die durch Umweltverschmutzung hervorgerufen werden.
Aber dieses Gesetz auszulegen ist die Sache von unsereins, weltliche Juristen hingegen sind für weltliches Recht zuständig, und das hat die Form weltlichen Rechtes.
Was die von Ihnen befürchtete Willkür betrifft, so nenne ich sie lieber Augenmaß. Die Höhe der Steuererleichterung im Gesetz festzuschreiben widerspräche Ihrer Forderung nach weniger Bürokratie. Ich wäre eher dafür, den Entwurf, den meine Person in ihrer Funktion als Umweltminister vorlegt, um Gewässer- und Trinkwassergesetze, Naturschutzgebiete und die Regelung von Subventionen zu ergänzen. Ich hoffen, Sie können damit leben:
Zitat:Umweltschutzgesetzbuch (UwsGb)
I.Gesetz über die Einrichtung eines föderalen Ministeriums für Umweltschutz
§1
Ein Ministerium auf Föderationsebene, das ausschließlich für den Umweltschutz zuständig ist, ist einzurichten. Es ist allen anderen Ministerien gegenüber gleichrangig.
§2
Das Ministerium für Umweltschutz untersteht einem Minister, der vom Ministerpräsidenten ernannt wird und Mitglied der Föderationsregierung ist.
§3
Das Ministerium für Umweltschutz ist für alle Belange zuständig, die in den Umweltschutzgesetzen behandelt werden, es sei denn, sie stehen in Konkurrenz zum Strafrecht. Näheres wird an Ort und Stelle erläutert.
II. Begriffsbestimmungen
Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle. Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im Betrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.
Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.
III. Gesetz über eine Sondersteuer für Industriebetriebe
§1
Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Umweltschutzministerium abzugeben.
§2
Das Umweltschutzministerium legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 1 % und höchstens 10 % des Bilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.
§3
Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.
§4
Kleine Betriebe mit geringfügigen Emissionen können vom Umweltschutzministerium von dieser Steuer befreit werden.
IIII.Gesetz über die Regelung des Schadstoffausstoßes
Artikel 1
§1
Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden. Das Umweltschutzministerium stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.
Artikel 2
§1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die Betriebsgröße hochgerechnet.
§2
Die Betriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.
§3
Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt das Umweltschutzministerium regelmäßig fest.
§4
Bei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des Betriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.
§5
Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann das Umweltschutzministerium diesen Betrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der Befreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.
§6
Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.
§7
Bei beabsichtigter Einführung von technischen oder sonstigen Maßnahmen, die den in §6 festgeschriebenem Ziel dienlich sind, kann das Umweltministerium auf Antrag Beihilfezahlungen leisten. Dazu muss der Antragsteller eine vollständige Beschreibung des Vorhabens, einschließlich einer erschöpfenden Kostenberechnung dem Umweltministerium vorlegen. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Beihilfen und über die Höhe der Beihilfe richtet sich das Umweltministerium nach der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und nach der Eigenkapitalverfügbarkeit des Antragsteller. Dazu muss der Antragsteller dem Umweltministerium seine Bilanz offenlegen. Die Beihilfe muss mindestens anteilig über eine zeitweise Aussetzung des in §5 beschriebenen Steuernachlasses zurückerstattet werden.
Artikel 3
§1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle Betriebe gleich und wird vom Umweltschutzministerium regelmäßig festgelegt.
§2
Es liegt im Ermessen des Umweltschutzministeriums, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.
§3
Bei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.
§4
Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Artikel 4
§1
Artikel 2, §4 und Artikel 3, §3 schließen strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. Bei jedem Verstoß gegen Artikel 2 oder Artikel 3 soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Bedeutung prüfen.
§2
Zusätzlich zu den in Artikel 2, §4, in Artikel 3, §3 und Artikel 4, §1 festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann das Umweltministerium Besitzer oder Gesellschafter des betreffenden Betriebes zur Übernahme der Kosten für die Begrenzung oder Beseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende Betrieb an die Personen zu leisten hat, die das Umweltschutzministerium als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt.
V. Wassergesetz
§1 Trinkwasser
(1)Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier genießbar ist.
(2)Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein. Dies kann auf natürlichem Wege geschehen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es durch zusätzliche technische Maßnahmen sichergestellt werden.
(3)Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4)Sollten Schadstoffe zweiter Art im Trinkwasser in höheren Konzentrationen als den vorgeschriebenen und vom Umweltministerium festgelegten Grenzkonzentrationen vorkommen, darf es nicht als Trinkwasser verwendet werden.
§ 2 Gewässerschutz
(1)Den Gewässern Andros dürfen keine ungereinigten Abwässer oder Schadstoffe zweiter Art oberhalb der Grenzwerte zugeführt werden.
(2)Das Umweltministerium kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3)Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.
VI. Gesetz über Naturschutzgebiete
(1)Das Umweltministerium kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären.
(2)Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3)Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4)Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5)Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6)In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden. Ausnahmen legt das Umweltministerium fest.
(7)Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(8)Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die Bestimmungen halten.
VII. Abfallentsorgungsgesetz
(1)Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2)Alle Bürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:
- Altglas
- Altmetall
- Altpapier
(3)Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und Gouvernements weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie Biomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.
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VIII Sonstiges
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Das fehlt noch.
Nun man muss Gesetze genauer definieren, sonst klagen bald alle darüber "was ist genießbar", was ist zumutbar.
Ich bin kein Freund der Bürokratie, aber ich will Dinge genau definiert und bestimmt wissen, damit nicht jeder zum Gericht rennt.
Ansonst in Ordnung.
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Zitat:Umweltschutzgesetzbuch (UwsGb)
I.Gesetz über die Einrichtung eines föderalen Ministeriums für Umweltschutz
§1
Ein Ministerium auf Föderationsebene, das ausschließlich für den Umweltschutz zuständig ist, ist einzurichten. Es ist allen anderen Ministerien gegenüber gleichrangig.
§2
Das Ministerium für Umweltschutz untersteht einem Minister, der vom Ministerpräsidenten ernannt wird und Mitglied der Föderationsregierung ist.
§3
Das Ministerium für Umweltschutz ist für alle Belange zuständig, die in den Umweltschutzgesetzen behandelt werden, es sei denn, sie stehen in Konkurrenz zum Strafrecht. Näheres wird an Ort und Stelle erläutert.
II. Begriffsbestimmungen
Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle. Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im Betrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.
Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.
III. Gesetz über eine Sondersteuer für Industriebetriebe
§1
Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Umweltschutzministerium abzugeben.
§2
Das Umweltschutzministerium legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 1 % und höchstens 10 % des Bilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.
§3
Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.
§4
Kleine Betriebe mit geringfügigen Emissionen können vom Umweltschutzministerium von dieser Steuer befreit werden.
IIII.Gesetz über die Regelung des Schadstoffausstoßes
Artikel 1
§1
Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden. Das Umweltschutzministerium stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.
Artikel 2
§1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die Betriebsgröße hochgerechnet.
§2
Die Betriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.
§3
Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt das Umweltschutzministerium regelmäßig fest.
§4
Bei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des Betriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.
§5
Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann das Umweltschutzministerium diesen Betrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der Befreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.
§6
Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.
§7
Bei beabsichtigter Einführung von technischen oder sonstigen Maßnahmen, die den in §6 festgeschriebenem Ziel dienlich sind, kann das Umweltministerium auf Antrag Beihilfezahlungen leisten. Dazu muss der Antragsteller eine vollständige Beschreibung des Vorhabens, einschließlich einer erschöpfenden Kostenberechnung dem Umweltministerium vorlegen. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Beihilfen und über die Höhe der Beihilfe richtet sich das Umweltministerium nach der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und nach der Eigenkapitalverfügbarkeit des Antragsteller. Dazu muss der Antragsteller dem Umweltministerium seine Bilanz offenlegen. Die Beihilfe muss mindestens anteilig über eine zeitweise Aussetzung des in §5 beschriebenen Steuernachlasses zurückerstattet werden.
Artikel 3
§1
Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle Betriebe gleich und wird vom Umweltschutzministerium regelmäßig festgelegt.
§2
Es liegt im Ermessen des Umweltschutzministeriums, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.
§3
Bei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt das Umweltschutzministerium eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.
§4
Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Artikel 4
§1
Artikel 2, §4 und Artikel 3, §3 schließen strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. Bei jedem Verstoß gegen Artikel 2 oder Artikel 3 soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Bedeutung prüfen.
§2
Zusätzlich zu den in Artikel 2, §4, in Artikel 3, §3 und Artikel 4, §1 festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann das Umweltministerium Besitzer oder Gesellschafter des betreffenden Betriebes zur Übernahme der Kosten für die Begrenzung oder Beseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende Betrieb an die Personen zu leisten hat, die das Umweltschutzministerium als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt.
V. Wassergesetz
§1 Trinkwasser
(1)Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier genießbar ist.
(2)Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein. Dies kann auf natürlichem Wege geschehen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es durch zusätzliche technische Maßnahmen sichergestellt werden.
(3)Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4)Sollten Schadstoffe zweiter Art im Trinkwasser in höheren Konzentrationen als den vorgeschriebenen und vom Umweltministerium festgelegten Grenzkonzentrationen vorkommen, darf es nicht als Trinkwasser verwendet werden.
§ 2 Gewässerschutz
(1)Den Gewässern Andros dürfen keine ungereinigten Abwässer oder Schadstoffe zweiter Art oberhalb der Grenzwerte zugeführt werden.
(2)Das Umweltministerium kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3)Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.
VI. Gesetz über Naturschutzgebiete
(1)Das Umweltministerium kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären.
(2)Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3)Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4)Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5)Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6)In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden. Ausnahmen legt das Umweltministerium fest.
(7)Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die Bestimmungen halten.
VII. Abfallentsorgungsgesetz
(1)Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2)Alle Bürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:
- Altglas
- Altmetall
- Altpapier
(3)Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und Gouvernements weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie Biomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.
VIII Sonstiges
Die Gesetze treten mit Verkündung in Kraft.
Ich beantrage ein beschleunigtes Verfahren, um die Not des androischen Volkes so schnell wie möglich zu lindern.
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Abstimmung wird eingeleitet.
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