15.05.2009, 12:23
Zitat:Charta des Rates für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit
Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien,
Mit dem Wunsch, eine multinationale Gemeinschaft zu bilden, um ihre gemeinsamen Interessen in der Weltgemeinschaft zu vertreten,
In der Absicht, mit dieser Gemeinschaft die Freiheiten des Einzelnen zu fördern und die Entwicklung und Sicherheit aller Mitgliedsnationen zu bewahren,
In der Hoffnung, dass sich weitere Nationen diese Gemeinschaft als Vorbild nehmen oder selbst ein Mitglied dieser Gemeinschaft werden,
Im Bewusstsein der Tatsache, dass eine solche Gemeinschaft nur durch den gemeinsamen Willen aller Mitgliedsnationen gebildet und erhalten werden kann,
Beschließen und ratifizieren nachfolgende Charta für den Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit.
Kapitel I: Der Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit
§ 1.
Die Organisation trägt den Namen "Rat für Kooperation, Entwicklung und Sicherheit", kurz "RKES".
§ 2.
Sitz der Organisation ist die Freie Stadt Bergen in der Bundesrepublik Bergen. Das Gelände des Hauptsitzes des RKES sowie eventuelle Außenstellen gelten als diplomatisch immun und von der bergischen Staatsgewalt ausgeschlossen.
§ 3.
Ziele des RKES sind
a) die Verständigung unter den Mitgliedsnationen über eine gemeinsame Plattform;
b) die Definition und Erreichung gemeinsamer Ziele und Wünsche der Mitgliedsnationen;
c) der Schutz der inneren Sicherheit jeder Mitgliedsnation durch die Kooperation in der Strafverfolgung und im Strafvollzug;
d) die Verteidigung der äußeren Sicherheit durch gemeinsame, friedenssichernde Maßnahmen der Mitgliedsnationen und durch den Dialog mit anderen Staaten und Organisationen;
e) die Schaffung und Verteidigung größtmöglicher Freiheiten des Einzelnen in der Gesellschaft durch gemeinsame Regelungen.
§ 4.
(1) Die Mitgliedschaft im RKES wird durch die Hinterlegung einer unterzeichneten Kopie dieser Charta im Hauptsitz des RKES erlangt. Die Delegiertenversammlung muss der Aufnahme eines neuen Mitgliedes mit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch die öffentliche Erklärung des Rücktritts von der Charta oder durch den Ausschluss durch die Delegiertenversammlung.
(3) Die Delegiertenversammlung kann durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen einzelne Mitglieder aus dem RKES ausschließen, wenn sie in grober Art und Weise gegen die Charta und die sonstigen Bestimmungen des RKES verstoßen oder ihren Pflichten als Mitglied nicht zur Genüge nachkommen.
§ 5.
Die Verkehrssprache des RKES ist Geldrisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen des RKES sind darüberhinaus die Amtssprachen aller Mitgliedsnationen. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.
Kapitel II: Die Delegiertenversammlung
§ 6.
Das oberste Organ des RKES ist die Delegiertenversammlung.
§ 7.
Jedes Mitglied entsendet maximal einen Delegierten in die Delegiertenversammlung. Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme. Die Delegierten sind in den Mitgliedsnationen in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unabhängiger Wahl für eine Amtszeit von vier Monaten zu bestimmen.
§ 8.
Die Delegierten geben in der Delegiertenversammlung die Ansichten ihrer Mitgliedsnation wieder. Sie sind an die Anweisungen ihrer Regierung gebunden. Unbeschadet dessen können Abstimmungsergebnisse nicht nachträglich wegen Disziplinverstoßes der Delegierten angefochten werden.
§ 9.
Die Delegierten können von den Mitgliedsnationen jederzeit durch sofortige Neuwahl abberufen werden. In diesem Falle übernimmt der amtierende Delegierte die Delegiertenschaft in der Versammlung bis zum Amtsantritt des neu gewählten Delegierten.
§ 10.
Die Delegierten sind zur Mitarbeit in der Delegiertenversammlung verpflichtet. Ein Mitglied kann durch den Ratsvorsitzenden zur Neuwahl des Delegierten verpflichtet werden, wenn der Delegierte seinen Pflichten in der Versammlung nicht nachkommt.
§ 11.
Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere eine Abstimmungs- und Beschlussordnung sowie eine Disziplinarordnung aufstellt. Diese Geschäftsordnung soll von zwei Dritteln der Mitglieder der Delegiertenversammlung gebilligt werden.
§ 12.
Die Delegiertenversammlung tagt ständig und öffentlich. Auf Antrag mindestens eines Delegierten kann die Verhandlung eines Tagesordnungspunktes unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Dem Antrag ist stattzugeben.
§ 13.
Rederecht in der Delegiertenversammlung besitzen alle Delegierten sowie der Ratspräsident. Der Ratspräsident kann ferner nach eigenem Ermessen für bestimmte Zeiträume oder Themengebiete weiteren Personen das Rederecht erteilen. Dieses Rederecht kann vom Ratspräsidenten jedoch jederzeit wieder entzogen werden.
§ 14.
Abstimmungen finden öffentlich statt. Die Delegierten stimmen im Namen der Mitgliedsnation, die sie vertreten. Die Abstimmungsdauer beträgt immer 168 Stunden. Die Abstimmung kann vom Ratspräsidenten vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde. Eine Abstimmung kann nur Gültigkeit erlangen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten an ihr beteiligt hat.
§ 15.
Die Delegiertenversammlung verabschiedet Empfehlungen, Richtlinien und Resolutionen. Empfehlungen sind an die Regierungen und Parlamente der Mitgliedsnationen gerichtet und geben die Meinung der Delegiertenversammlung im Bezug auf ein bestimmtes Thema wieder. Richtlinien sind verbindliche Beschlüsse, deren Bestimmungen von den Mitgliedsnationen innerhalb von achtundzwanzig Tagen in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Resolutionen sind verbindliche Beschlüsse, die für alle Mitgliedsnationen direkt als internationales Recht Gültigkeit besitzen. Nationales Recht ist den Bestimmungen der Resolutionen anzugleichen.
§ 16.
Für die Beschlussfassung einer Empfehlung ist die absolute Mehrheit notwendig. Für die Beschlussfassung einer Richtlinie ist die Zweidrittelmehrheit notwendig. Für die Beschlussfassung einer Resolution ist die Dreiviertelmehrheit notwendig. Es zählen stets nur die abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet.
§ 17.
Der Ratspräsident versieht alle Empfehlungen, Richtlinien und Resolutionen mit einer Kennziffer, die sich aus dem Jahr der Verabschiedung und einer fortlaufenden Nummer zusammensetzt. Er veröffentlicht alle Beschlüsse der Delegiertenversammlung und unterzeichnet sie.
§ 18.
Die Delegierten sind selbst dafür verantwortlich, dass umzusetzende oder gültige Rechtsakte der Delegiertenversammlung den jeweiligen nationalen Regierungen zugestellt werden. Die Gültigkeit eines Rechtsaktes kann nicht vom Zeitpunkt der Weitergabe durch den Delegierten abhängig gemacht werden.
§ 19.
Die Delegiertenversammlung kann auf Beschluss mit absoluter Mehrheit Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die sich mit einem bestimmten Themengebiet befassen. Diese sind der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig. Ihre Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung bestimmt und können jederzeit abberufen werden. Die Ausschüsse können auf Beschluss der Delegiertenversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen.
Kapitel III: Der Ratspräsident
§ 20.
Der Ratspräsident steht der vollziehenden Gewalt des RKES vor.
§ 21.
Der Ratspräsident wird für die Dauer von zwei Monaten von der Delegiertenversammlung gewählt. Er leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung.
§ 22.
Der Ratspräsident wird bei Abwesenheit durch einen Vizeratspräsidenten vertreten. Die Vizeratspräsidentschaft rotiert zwischen den Delegierten in der alphabetischen Reihenfolge der Mitgliedsnationen in geldrischer Sprache.
§ 23.
Der Ratspräsident vertritt den RKES und die Delegiertenversammlung nach außen. Er nimmt seine Delegiertenschaft und seine Ratspräsidentschaft getrennt voneinander wahr und hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Ratspräsident stets neutral und wertungsfrei zu handeln.
§ 24.
(1) Die Amtszeit des Ratspräsidenten endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder durch Niederlegung der Mitgliedschaft der Mitgliedsnation, die der Ratspräsident in der Delegiertenversammlung vertritt. Im Falle eines vorzeitigen Endes übernimmt der Vizeratspräsident das Amt des Ratspräsidenten und der in der alphabetischen Reihenfolge nächstfolgende Delegierte nimmt die Vizeratspräsidentschaft wahr.
(2) Die Delegiertenversammlung kann durch die Wahl eines neuen Ratspräsidenten den amtierenden Ratspräsidenten seines Amtes entheben.
Kapitel IV: Schlussbestimmungen
§ 25.
Diese Charta tritt für die Mitgliedsnationen mit der Ratifizierung in Kraft.
§ 26.
Änderungen oder Generalrevisionen der Charta sind von der Delegiertenversammlung zu beschließen. Diese Charta kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen geändert werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
dies ist ein historischer Moment.
Der RKES will seinen Vertrag in eine Charta umwandeln und sich damit mehr den Bürgern und der Demokratie hin öffnen.
Es wird gewählte Abgeordnete geben und eine gemeinsame Außenpolitik