28.11.2008, 12:54
Zitat:Wirtschaftsabkommen zwischen dem Kaiserreich Chinopien und dem Zarenreich Andro
Aufbauend auf dem Grundlagenvertrag beider Staaten schließen das Kaiserreich Chinopien und das Zarenreich Andro folgendes Wirtschaftsabkommen:
§ 1 Wirtschaftsverkehr
Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
§ 2 Zölle
(1) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(2) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.
§ 3 Unternehmensgründungen, Zweigstellen
(1) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
§ 4 Nationales Wirtschaftsrecht
Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.
Stimmen sie mit
ja
nein
enthaltung
Dauer: 5 Tage oder erreichen der absoluten Mehrheit