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[Aussprache] GO
#31
Gut dann definiert die GO sie halt nun. Íst zwar an für sich nicht zwingen notwendig, da wie gesagt bereits die Verfassung besagt:

(3)Mehrheitsbestimmung
(a)Soweit nicht anders vorgegeben ist überall die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen nötig.
(b)Bei Wahlen von einem Posten mit mehreren Kandidaten entscheidet, wenn nicht anders vorgeschrieben im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
©Verfassungsänderungen sind nur mit der 2/3 Mehrheit aller möglichen Stimmen möglich.
(d)Gesetze der Duma benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist keine absolute Mehrheit nach ablaufen der Frist gegeben, gilt die einfache Mehrheit.
#32
Ich beantrage damit die Einleitung der Abstimmung zu meinem GO-Vorschlag.
#33
Befürworten tu ich klar den Abschnitt, in dem Fraktionen die Stimmen ihrer inaktiven Mitglieder behalten.

Das der Zar Gesetze direkt einbringen kann, sehe ich zwar als noch nicht gegeben, da es die Verfassung nicht zulässt, aber im Laufe der kommenden Reform wird das dann Gültigkeit erlangen.

Ich bitte noch darum, dass sie Frist für die Kandidaturen in § 2,1 von 48h auf 96h erhöht wird.
48h ist einfach zu kurz. Außerdem sind die Koalitionsverhandlungen dahingehend teilweise von Bedeutung wer Unterhauspräsident wird.

Des weiteren sollte unter Schlussbestimmung nach wie vor die 2/3 Mehreit von nöten sein um sie GO zu ändern.
Und außer Kraft sollte man sie nie setzen können
#34
Der §4 Absatz 3 erscheint mir etwas schwammig. Ein Abgeordneter sollte Immunität in den Räumen des Unterhauses haben, was Aussprachen und Abstimmunge angeht. Außerhalb der Duma sollte er aber den gleichen Gesetzen folgen, wie alle anderen Staatsbürger auch. Ebenso unterstütze ich die Einwände des Herrn Axelrod. Anonsten finde ich auch der Erläuterung der Mehrheiten eine gute Sache und respektiere Ihre Mühe, die Sie dort hinein gesteckt haben.
#35
Ich habe die frist für die Kandidaten auf 96 Stunden verlängert.
Den Einwand, die benötigte Mehrheit zur Änderung der GO bei zwei Dritteln der Abgeordneten zu belassen, halte ich für völlig übertrieben. Ebenso sehe ich die Vorraussetzung als nicht gegeben an, bestimmten zu können, dass die GO vom Unterhaus nicht wieder außer kraft gesetzt werden kann.

Als Kompromiss könnte ich mir aber vorstellen, dass die GO nur mit der absoluten Mehrheit geändert und außer Kraft gesetzt werden kann.

Des weiteren stehe ich nach wie vor hinter der Immunität der Abgeordneten. Diese ist notwendig, um die Abgeordneten nicht an der Ausübung ihrer Pflichten zu hindern. Es steht kein Abgeordneter über dem Gesetz. Und sollte dieser einmal eine Straftat begehen, kann das Unterhaus seine Immunität zu diesem Zwecke auch aufheben.

Zitat:
Geschäftsordnung des Unterhauses (GO)

§1 - Konstituierende Sitzung
(1)Der Zar eröffnet das neu gewählte Unterhaus.
(2) Der bisherige Unterhauspräsident assistiert den Zaren bei der konstituierenden Sitzung.
(3) In der konstituierenden Sitzung müssen die nachfolgenden Themen in hier verfasster Reihenfolge behandelt werden:
1. Eröffnung des Unterhauses durch den Zaren
2. Vereidigung der Abgeordneten
3. Besclhuss der Geschäftsordnung
4. Wahl des Unterhauspräsidenten und der Stellvertreter
5. Wahl des Premierministers
6. Sonstiges
(4) Unter dem Punkt "Sonstiges" können Abgeordnete, Regierung und Zar weitere Erklärungen abgeben.

§2 - Wahl des Unterhauspräsidenten und des Premierministers
(1) Jede Fraktion kann binnen einer Frist von 96 Stunden einen Kandidaten zum Amt des Unterhauspräsidenten und seiner Stellvertreter aufstellen. Der Unterhauspräsident und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Parlaments gewählt.
(2) Nach Einreichung der Kandidaturen ist eine namentliche Abstimmung einzuleiten.
(3) Zur Wahl zum Unterhauspräsidenten wie auch seiner Stellvertreter wird die absolute Mehrheit benötigt.
(4) Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang einzuleiten, in denen die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander antreten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich verienigt, ist zum Unterhauspräsidenten gewählt. Diesselbe Regelung gilt für die Stellvertreter des Unterhauspräsidenten.
(4) Paragraph 2 gilt auch für die Wahl des Premierministers.

§3 - Der Unterhauspräsident
(1) Der Unterhauspräsident leitet die Sitzungen des Unterhauses und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
(2) Der Unterhauspräsident ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schließung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig.
(3) Wenn Abgeordnete den Parlamentsbetrieb stören, darf der Unterhauspräsident ein mäßiges Bußgeld verhängen.
(4) bei Abwesenheit des Unterhauspräsidenten übernehmen seine Stellvertreter die Aufgaben des Unterhauspräsidenten.
(5) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Unterhauspräsident einen Nicht-Abgeordneten das Rederecht im Unterhaus erteilen.


§4 - Rechte und pflichten der Abgeordneten
(1) Jeder Unterhausabgeordnete besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Abgeordneter besitzt. Ihm darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden.
(2) Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten an der Ausführung seiner Abgeordnetentätigkeit zu hindern.
(3) Die Abgeordneten genießen Immunität vor dem Gesetz. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann das Unterhaus die Immunität eines Abgeordneten aufheben. In diesem Fall werden §4, Absatz 1 und 2 unwirksam für den betreffenden Abgeordneten.
(4) In der konsitutierenden Sitzung muss jeder Abgeordnete seinen Amtseid ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter. Die Eidesformel lautet: "Hiermit schwöre ich, [NAME], dass ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."

§5 - Anträge und Aussprachen
(1) Unterhausabgeordnete, die Mitglieder seiner Majestät Regierung und seine Majestät persönlich sind berechtigt, Anträge an das Parlament zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen.
(2) Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt.
(3) Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederrum danach eine Abstimmung. Ein Abgeordneter kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen.
(4) Der Unterhauspräsident eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte,
(5) Aussprachen müssen mindestens 72 Stunden geöffnet sein, damit sich jeder Abgeordnete zum Antrag äußern kann.
(6) Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Abgeordnete einig sind oder ein Abgeordneter die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schließung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen.

§6 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Parlamentspräsident eröffnet die Wahl oder Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja", "Nein" und "Enthaltung" votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Anträge wurden erfolgreich vom Parlament verabschiedet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden.

§7 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf einen Wahl- oder Abstimmungsvorschlag den meisten Zuspruch erhalten hat.
(2) Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag von mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen befürwortet wird.
(3) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(4) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.

§8 - Abwesenheiten von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen.
(2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen.
(3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so werden seine Stimmen auf die übrigen Abgeordneten seiner Liste verteilt. Steht kein weiterer Abgeordneter seiner Liste zur Verfügung oder war der Abgeordnete ein Einzelbewerber, so verfallen seine Stimmen.
(4) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduzierung bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen.

§9 - Misstrauensvotum
(1) Das Parlament kann dem
a) Premierminister
b) Unterhauspräsidenten
c) Vizeunterhauspräsidenten
das Misstrauen dadurch aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit einen Nachfolger bestimmt.
(2) Ein Misstrauensvotum ist als gewöhnlicher Antrag zu behandeln; Ein Verzicht auf eine Aussprache gemäß §5, Absatz 3, ist hier nicht möglich.

§10 - Gültigkeit der GO
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig.
(2) In der konstituierenden Sitzung wird die Geschäftsordnung entweder geändert oder bestätigt.
(3) Die GO kann mit einer absoluten Mehrheit geändert und außer Kraft gesetzt werden.
#36
Gut. Die Immunität schreibt übrigen die Verfassung vor nicht die GOWink

Können wir abstimmen oder gibt es noch Meldungen?
#37
Ich habe alles gesagt.
#38
Die GO hat knapp die benötigte Mehrheit verfehlt. U.a. deshalb weil die VSLA und der Kandidat Welowjew nicht abgestimmt haben.

Nun ich halte nach wie vor an ihr fest, aber mir fällt noch etwas auf und zwar, dass es scheinbar kein Abstimmungslimit gibt? Dies sollte auf 5 Tage erhöht werden.
#39
Gut Idee. Nun gut, wenn wir erneut Abtimmen dann sinkt ja die benötigte Mehrheit, da die ZL nur noch 21x Stimmen hat...
#40
Nein tut sie nicht. Sie ist immer noch bei 151 Sitzen. Erst wenn die Grenze von 101 Stimmen unterschritten wird, fehlt die 2/3 Mehrheit und wir müssten neu wählen.

Laut der neuen GO wäre das aber so.
Das würde heißen, dass es nie Neuwahlen gäbe, wenn die Mehrheit fehlt. Das müsste man in der Verfassung dann auch ändern.
  


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