Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
[Abstimmung] GVO
#1
Zitat:
[Bild: gvo-klein.png]

Vertrag über die Globale Verteidigungsorganisation (G.V.O.)


Artikel I Allgemeines
(1)Durch diesen Vertrag gründen die hohen vertragsschließenden Parteien eine Organisation mit dem Namen „Globale Verteidigungsorganisation“, kurz „GVO“.
(2)Der Sitz dieser Organisation ist in Corda im Staate Cordanien.

Artikel II Bündnisfall
(1)Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, bei dem Angriff einer fremden Macht auf eine der Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach den Vorstellungen des angegriffenen Staates militärische Unterstützung zu leisten.
(2)Ist eine militärische Hilfe nicht möglich, so verpflichten sich die Vertragsparteien, ersatzweise humanitäre und diplomatische Unterstützung zu leisten.
(3)Der Angriff einer fremden Macht auf eine der Vertragsparteien ist von allen Vertragsparteien als Angriff auf das eigene Hoheitsgebiet und die eigene Integrität zu betrachten.

Artikel III Weitere Aufgabenbereiche
(1)Die hohen vertragsschließenden Parteien verpflichten sich ferner, im Falle von Naturkatastrophen oder terroristischen Anschlägen der geschädigten Vertragspartei jede humanitäre und sonstige Hilfe anzubieten, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten liegen.
(2)Die Vertragsparteien betrachten sich gegenseitig als souveräne Staaten, achten ihr Territorium und verpflichten sich, außer im Falle des ausdrücklichen Wunsches der Regierung einer Vertragspartei nicht in deren innerstaatliche Angelegenheiten einzugreifen.
(3)Im Falle, dass eine Vertragspartei durch ein Abkommen an einen Staat gebunden ist, der einen Angriff auf eine Vertragspartei ausübt, so genießt die Verteidigung der GVO höchste Priorität. Alle widersprüchlichen Vereinbarungen sind zu ignorieren.
(4)Das Bündnis kann mit anderen Staaten oder Allianzen Nichtangriffsvereinbarungen eingehen, besonders wenn einzelne Mitglieder Artikel (3) nicht einhalten können.

Artikel IV Embargos
(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, neben militärischer Hilfe im Falle eines Angriffes auch Boykottaktionen und Embargos gegen den feindlichen Staat zu unterstützen und sich diesen anzuschließen.
(2)Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, sich an militärischen Operationen oder Embargos zu beteiligen, die nicht der Verteidigung, sondern ausschließlich einer aggressiven Kriegspolitik dienen.

Artikel V Der Bündnisrat
(1)Alle Vertragsparteien entsenden jeweils das eigene Staats- oder Regierungsoberhaupt in den Ständigen Bündnisrat, der in unregelmäßigen Abständen im Hauptquartier der GVO tagt.
(2)Der Ständige Bündnisrat, kurz SBR, ist befugt, durch einstimmige Entscheidungen der Mitglieder von allen Vertragsparteien mitgetragene militärische Operationen, Boykottaktionen und Embargos zu beschließen.
(3)Der Ständige Bündnisrat kann sich ferner seine Geschäftsordnung geben. Er wählt für die Dauer von drei Monaten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4)Der Vorsitzende oder, im Falle von dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Ständigen Bündnisrates. Er ist ferner für die Vertretung der GVO in der Öffentlichkeit zuständig.
(5)Der Ständige Bündnisrat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Artikel VI Sitzungen
(1)Im Abstand von zwei bis drei Monaten finden an wechselnden, vom SBR zu bestimmenden Orten Konferenzen der Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien statt.
(2)Auf diesen Konferenzen werden langfristige Strategien beschlossen sowie gemeinsame Aktionen besprochen und die weitere Ausgestaltung der GVO diskutiert.
(3)Beschlüsse der Konferenzen sind einstimmig zu fassen und besitzen fortan für alle Vertragsparteien uneingeschränkte Gültigkeit.
(4)Die Staats- und Regierungschefs beschließen auf jeder Konferenz, ob diese öffentlich oder nicht-öffentlich abgehalten wird.

Artikel VII Truppen & Manöver/ Oberkommandierender
(1)Der Ständige Bündnisrat beschließt, wieviele Truppen jede Vertragspartei für das GVO-eigene Truppenkontingent abzustellen hat, insofern ein Staat ein freiwilliges Kontingent stellt.
(2)Der Ständige Bündnisrat bestimmt ferner über den Aufbau und die Ausrüstung des Truppenkontingents sowie über dessen Einsätze.
(3)Das GVO-eigene Truppenkontingent, kurz GVO-TK, ist als schnelle Eingreiftruppe für den Fall eines Angriffs auf eine Vertragspartei sowie zum Schutz des GVO-Hauptquartiers gedacht.
(4)Im Rahmen der gemeinsamen Verteidigung sind auch Manöver der Mitgliedstaaten und deren Streitkräfte im Abstand von 2-5 Monaten abzuhalten.
(5)Das GVO-TK untersteht einem vom Ständigen Bündnisrat gewählten Oberkommandierenden, der Angehöriger der Streitkräfte einer Vertragspartei sein muss.
(6)Der Oberkommandierende ist für die konkrete Einsatzplanung von GVO-TK-Einsätzen zuständig. Er ernennt ferner weitere Führungskräfte des GVO-TK.
(7)In einem Konfliktfall koordiniert der Oberkommandierende, unter Einbezug der Staats- und Regierungschefs, die Streitkräfte der Mitglieder. Die Hoheit der Streitkräfte verbleibt aber bei den Mitgliedern.

Artikel VIII Ausschluss
(1)Der Ständige Bündnisrat kann den Ausschluss einer Vertragspartei aus der GVO beschließen, wenn dieses
1.sich weigert, militärische oder humanitäre Hilfe zu leisten;
2.einen militärischen Angriff auf eine Vertragspartei ausübt;
3.dem Ruf der GVO wiederholt und bewusst in der Öffentlichkeit schadet.
(2)Ferner kann jede Vertragspartei diesen Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufkündigen.

Artikel IX Beitritt
(1)Jeder Staat der Welt ist berechtigt, ein Aufnahmegesuch an den Ständigen Bündnisrat zu richten.
(2)Durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit kann der Ständige Bündnisrat dem Aufnahmeantrag stattgeben. Der antragsstellende Staat erhält die Mitgliedschaft der GVO, sobald er diesen Vertrag ratifiziert hat.

Artikel X Sonstiges
(1)Dieser Vertrag tritt für alle Vertragsparteien in Kraft, sobald alle Vertragsparteien ihn unterzeichnet haben.
(2)Das Hauptquartier der GVO ist innerhalb von vier Wochen einzurichten.
(3)Die erste Sitzung des Ständigen Bündnisrates soll spätestens fünf Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrages stattfinden.

Stimmen sie mit

ja
nein
enthaltung

Dauer: 72h oder erreichen der absoluten Mehrheit
#2
68x ja
#3
14X Ja
#4
21x Enthaltung
#5
14x ja
#6
Damit angenommen. Die Volksabstimmung wird eröffnet. Zuvor erfolgt eine Information für die Bürger.
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
2 Gast/Gäste