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Der Assoziierungsvertrag
#1
Zitat:Beitrittsvertrag des Königreichs Kleinpuranow-Almachistan zum Zarenreich Andro


Präambel

Die vertragschliessenden Parteien, das Königreichs Kleinpuranow-Almachistan und das Zarenreich Andro schliessen folgenden Vertrag ab, um Kleinpuranow-Almachistan gegen die Bedrohung von Aussen zu schützen und zu einer Blüte zu führen, als Reichsland des Zarenreiches Andro

§1. Allgemeines
(1)Das Königreichs Kleinpuranow-Almachistan tritt dem Zarenreich Andro als assozierter Staat bei.
(2)Das Königreich Kleinpuranow-Almachistan erkennt und übernimmt die Gesetze der Duma, des Zarenreiches Andro sowie die Weisungen der Regierung und des Zaren an.
(3)Das Königreich Kleinpuranow-Almachistan erkennt den androischen Zaren als sein passives Staatsoberhaupt an.
(4)Jeder Bürger von Kleinpuranow-Almachistan gilt als Bürger des Zarenreiches Andro.
(5)Kleinpuranow- Almachistan kann einen gewählten Vertreter in das Oberhaus Andros entsenden. Diese Person darf weder bereits im Unterhaus in Andro sitzen, noch dort in der Exekutive oder Judikative auf Reichsebene tätig sein.


§2. Außenpolitik
(1)Die aussenpolitische Kompetenz des Königreichs wird auf das Zarenreich Andro übertragen.
(2)Nur mit anderen Assozierten Staaten darf Kleinpuranow-Almachistan selbst Politik betreiben.

§3. Innenpolitik
(1)Das Königreich Kleinpuranow-Almachistan bestimmt seine Innenpolitik selbst.
(2)Es muss seine Verfassung und seine Politik aber an die Verfassung Andros, besonders die Menschenrechte und die demokratische Grundordnung, an seine anpassen.
(3)Kleinpuranow-Almachistan darf eigene Gerichte installieren. In diesem Falle hat das Reichsgericht keinen Einfluss auf Kleinpuranow-Almachistan, es sei denn, man verstößt gegen den Vertrag.
(4)Der Zar von Andro erhält den Titel "Protektor der Almachen". Dafür erhält der König von Kleinpuranow-Almachistan den Titel eines Grossfürsten von Andro.
(5)Das Königreich Kleinpuranow- Almachistan behält sich ein Veto der beschlossenen Gesetze des Zarenreiches Andro vor, insofern sie die Tradition der Almachen gefährden.

§4. Wirtschaft
Das Königreich Kleinpuranow-Almachistan tritt in Zoll,-Handels,- und Währungsunion mit dem Zarenreich Andro.

§5.Militär
(1)Das Königreich Kleinpuranow-Almachistan darf ihr Militär behalten.
(2)Im Kriegsfalle führt die androische Armeer .die Oberhoheit über die almachische Armee.
(3) Über Vergrösserungen und Einkäufe für das Almachenheer muss die Duma des Zarenreiches Andro abstimmen.
(4)Die Armee Almachistans darf maximal 50.000 Soldaten umfassen.

§6. Vertragsverstöße
(1)Sollte eine der beiden Parteien gegen den Vertrag verstoßen so, muss die andere die Seite darauf hinweisen.
(2)Konflikte bedarfen einer gesonderten Absprache.
(3)Sollte Almachistan jemals seine Unabhängigkeit wider diesen Vertrag erkären, so hat Andro das Recht, Almachistan wieder einzugliedern.
(4)Sollte Andro Almachistan wider diesen Vertrag Gewalt androhen, so hat Almachistan das Recht, sich zu verteidigen.

§7. Sonstiges
Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die beiden vertragsschließenden Parteien in Kraft.



Dymko XXII.
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