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[Aussprache] Verfassung
#21
Das mit dem gestrichen muss bleiben, damit man sieht das etwas gestrichen wurde. Das ist im Allgemeinen so üblich.

Wenn Antonin I. eine Leibgarde zu seinem Schutze hat, dann wäre es ungünstig, wenn diese im Kriegsfall dem Verteidigungsminister unterstellt wären. Gleiches gilt für die Garde des Zaren / der Zarin. Ich wäre dafür, diese nicht direkt der Armee zugeorndet zu betrachten sondern eher als "Anerkannte militärische Organisation zum Schutz einer staatstragenden Person."
#22
Allerdings, das ist, was ich ebenfalls will.
#23
Mhhh dann wäre die Garde aber eine eigentsändige Organisation die autoark von der Armee handelt.

Also sie wollen beide, dass alle Garden, ob von Zar Boyar oder Knjaz nur ihnen selbst unterstellt sind und sonst keinem?
#24
Nein, nicht direkt. Ich will nur eine Nichtmiteinbeziehung in die Wehrstatistik. Es soll aber nicht so weit kommen, dass Privatarmeen aufgebaut werden können.
#25
1. wäre ok

2. dazu haben wir das Leibgardengesetz

Gut wir streichen die Garden aus der Wehrstatistik. Sie unterstehen im Kriegsfall weiterhin dem Adel, müssen das Land aber mit verteidigen.

Ach ja wir sollten unter "duma" den Amtseid auch auf Staatsanwälte und Richter ausweiten, sowie Polizisten.

Der Amtseid sollte dann auch ein eigener § sein
#26
Nun?
#27
Wir sollten das mit der Lehensvergabe auch streichen. Der Zar ernennt nur den obersten Repräsentanten einer Provinz/Gouvernements. Aber es sind keine Lehen mehr, es ist ein politisches Amt das Adlige führen, Sie dürfen auch keine Weisungen mehr erlassen.
#28
Mui bien.
#29
Zitat: IV. Verfassung des Androischen Zarenreiches

Präambel


Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, im Vertrauen auf die Weisheit und die Schaffenskraft des Volkes, für ein freies und gleichberechtigtes Andro und eine friedliche Welt,
hat sich das androische Reich folgende parlamentarisch-monarchistische
Verfassung auferlegt:

§1. Grundrechte

(1) Menschenwürde
(a)Die Würde des Menschen ist unantastbar.
(b)Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich.

(2) Versorgung
(a)Jeder Staatsbürger des androischen Reiches hat das Recht auf materielle Versorgung durch den Staat im Alter sowie im Falle von Krankheit und/oder Arbeitsunfähigkeit. (b)Ärztliche Hilfe ist unentgeltlich, genauso der Aufenthalt in Kurorten zu Zwecken der Genesung.

(3) Bildung
(a)Jeder Staatsbürger hat das Recht auf Bildung.
Aus diesem Grunde ist der Besuch der Grundschule Pflicht.
(b)Bildung, einschließlich der Hochschulbildung, ist unentgeltlich.
©Das Recht auf Bildung wird gewährleistet durch das System staatlicher Stipendien für die überwiegende Mehrheit der Hochschulstudenten.

(4) Gleichberechtigung
Die Gleichberechtigung der Staatsbürger unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihrem Geschlecht, ihren sexuellen Neigungen, ihrer Wertevorstellungen und ihren Weltanschauungen auf sämtlichen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens, ist unverbrüchliches Gesetz.

(5) Religionsfreiheit
(a)Es besteht Religionsfreiheit in Andro.
(b)Jeder Bürger kann seiner Konfession frei und friedlich nachgehen.

(6) Unantastbarkeit und Postgeheimnis
(a)Den Staatsbürgern wird die Unantastbarkeit der Person, die Unantastbarkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis gewährleistet.
(b) Nur mit Gerichtsbeschluss oder mit Genehmigung des Staatsanwaltes dürfen Staatsbürger verhaftet werden. ©Kein Staatsbürger kann ausgeliefert werden.

(7) Asylrecht
Menschen, die wegen Verfechtung ihrer eigenen Interessen, wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen nationalen Befreiungskampfes verfolgt werden, vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, wird uneingeschränkt das Recht auf Asyl gewährt.

(8) Vereins und Parteienfreiheit
Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, sich zu gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuschließen in Gewerkschaften, politischen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sportorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften.

(9) Wehrpflicht
(a)Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz.
(b)Vaterlandsverrat, Verletzung des Eides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates und Spionage sind mit aller Strenge des Gesetzes zu bestrafen.

(10) Verbot von Tod und Folter
(a)Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten.
(b)Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit gibt es nicht. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.

(11) Solidarität
Die Menschen in Andro leben und wirken gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des Einzelnen und des ganzen Volkes zu gewährleisten.

(12) Versammlungsfreiheit
Im Rahmen der Werte Andros kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

(13) Frieden
Andro bestrebt sich um einen guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.

(14) Verbot von Kriegen
(a)Angriffskriege sind absolut verboten und sind durch nichts legitimierbar.
(b)Das Militär hat keinerlei Berechtigung, ohne die Zustimmung der Duma sich zu mobilisieren oder Krieg zu führen.

(15) Freiheit
(a)Kunst, Wissenschaft und Lehre sowie die Äußerung der eigenen Meinung sind ein Bestandteil der Freiheit in Andro.
(b)Sie dürfen weder beschränkt noch verboten werden. ©Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu verbreiten. (d)Beschränkungen können nur im Rahmen von allgemeinen Gesetzen oder dem Jugendschutz stattfinden.

(16) Ehe und Familie
(a)Familien und Ehen werden vom Staat besonders geschützt und gefördert.
(b)Sie sind das oberste Vorbild für alle und dürfen nicht verletzt werden.

(17) Freizügigkeit
(a)Alle Androsen genießen das Recht, sich frei im Gebiet des Zarenreiches zu bewegen.
(b) Dies kann nur durch einen richterlichen Beschluss oder eine Freiheitsstrafe eingeschränkt werden.

(18)Gewährleistung von Eigentum
(a)Wohnungen, Häuser und sonstige Objekte im Privatbesitz sind vom Staat unantastbar.
(b) Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet.

(19)Verstaatlichung
Bodenschätze, Grund und Boden sowie Firmen oder Gebäude können vom Staat aufgekauft werden oder per Gesetz verstaatlicht werden um es dem Allgemeinwohl
zugänglich zu machen.


§2. Das Reich und die Provinzen

1) Staatsform
(a)Das Zarenreich Andro ist eine parlamentarisch-demokratische Monarchie.
(b)Das Zarenreich Andro ist ein Sozial- und Rechtsstaat.
©Alle Gewalt geht vom Volke aus.
(d)Die Legislative ist an die Verfassung gebunden, Exekutive und Judikative an die Gesetze.
(e)Jeder der es unternimmt sich gegen die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu erheben beginnt ein Verbrechen. Jeder Bürger ist aufgerufen dagegen Widerstand zu leisten.

(2)Nachhaltigkeit
Der Staat sorgt für eine Nachhaltige Politik, die für künftige Generationen eine gute, friedliche und sichere Welt hinterlässt.

(3)Wahlen
(a)Wahlen zum Unter- und Oberhaushaus werden alle 2 Monate abgehalten.
(b)Hierzu sind Parteien, Wahllisten und Einzelkandidaten zugelassen.
©Für den Eintritt in die Duma benötigt man mindestens 5% der Wählerstimmen.
(d)Die Wahlen sind allgemein, gleich, direkt, geheim und unmittelbar.
(e)Näheres regelt ein Wahlgesetz.


(4)Flaggen und Wappen
(a)Die Reichsflagge ist Weiss-Rot-Blau mit einem weißen Dreieck.
(b)Das Wappen zeigt den Reichsadler.

(5) Internationales
(a)Andro ist Mitglied in der UVNO und wahrt allezeit die Charta und die Menschenrechte.
(b)Andro ist Mitglied in der OIK und wahrt allezeit das Regelwerk.
©Andro kann jederzeit weiteren Organisationen beitreten sie sich friedlich betätigen, die Menschenrechte schützen und einhalten, sowie Vorteile für Andro im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Finanzen und der Sicherheit bringen.
(d)Andro tritt keinen offensiven Militärbündnissen oder kriegerischen-menschenverachtenden Organisationen.

(6) Zusammensetzung
(a)Das Reichsterritorium besteht aus folgenden Provinzen:
- Mostovskaja
- Korgowska
- Ribir
- Viltuvija
(b) Die Provinzen bestehen ihrerseits aus Gouvernements, welche wären:
-Mostowskaja:
Wladirimsk
Tschernosk
Chabalinsk
Kramatorsk
-Viltuvija:
Vostok
Voshodorsk
Soyuszkwa
-Ribir:
Ribirska
Tanuwaskaja
-Korgowska:
Puranow
©Autonome Gebiete die dem Reich ergeben sind
Kleinpuranow - Almachistan
Krolock
Bleichoborg

(7) Rechtshoheit
(a)Reichsrecht bricht Provinzrecht.
(b)Provinzrecht bricht Gouvernementsrecht.
©Gouvernementsrecht bricht Stadtrecht.

(8) Reichsrecht
Das Reich hebt sich folgende Rechte vor
-Auswärtige Beziehungen
-Militärwesen
-Polizeiwesen
-Bildungswesen
-Münz- und Währungswesen
-Staatsangehörigkeit
-Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung
-Ordnungswesen
-Bankwesen
-Handel mit dem Ausland
-Eisenbahnwesen, Verkehrswege, Schifffahrtswege
-Post- und Fernmeldewesen
-Bürgerliche Rechte
-Justitzwesen
-Presse- und Vereinswesen
-Wirtschaftswesen
-Landwirtschaftswesen
-Bauwesen
-Geheimdienstwesen

(9)Provinzrecht
Die Provinzen heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Versorgungswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Provinzen
-Verkehrswege auf Provinzialebene
-gesonderte Justitzrechte
-Forstwesen
-Landwirtschaftswesen auf Provinzialebene
-Wirtschaftswesen auf Provinzialebene

(10)Gouvernementsrecht
Die Gouvernements heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Gouvernements
-Verkehrswege auf Gouvernementsebene
-Wirtschafts- und Landwirtschaftswesen auf Gouvernementebene.

(11) Assoziierte Kronen und teilautonome Republiken
(a) gestrichen
(b) gestrichen
© Solche Gebiete können nur unter Zustimmung der Duma gebildet werden. Dies gilt sowohl, wenn diese Gebiete auf dem Staatsgebiet Andros entstehen, oder aber ausländisch sind und sich dem androsischem Reiche untergeben wollen.
(d) Die assoziierten Kronen und teilautonomen Gebiete haben Rechte und Pflichten nach "Assoziierungsvertrag" für die assoziierten Kronen und "Teilautonomisierungsvertrag" für teilautonome Republiken. Diese legen sich diese Staaten in Zusammenarbeit mit der Duma auf.
(e) Staaten nach diesem § der Verfassung dürfen keinerlei Angriffshandlungen gegen Andro unternehmen. Dies hätte eine direkte und komplette Eingliederung oder Wiedereingliederung des Staates zu Andro die Folge.
(e) Das politische System können die Staaten nach diesem § selbst bestimmen, sofern im Vertrag nach diesem § nichts Anderes bestimmt wurde.
(f) Das Reich darf nur eingreifen, wenn nach Bestimmungen des Vertrages nach diesem § dazu aufgerufen wird.

(12) Hauptstadt
(a) Die Hauptstadt des Androischen Reichs ist Koskow.
(b) Alle Reichsinstitutionen haben ihren Sitz dort, sofern die Verfassung nichts anderes
vorschreibt.
©Provinzen und Länder bestimmen ihre Hauptsitze selbst.

(13)Provinzialsache
(a)Provinzen und Gouvernements geben sich selbst eine Verfassung, die im Einklang mit der Reichsverfassung ist.
(b)Sie bestimmen selbst die Namen und Arten ihrer staatlichen Einrichtungen.
©Sie müssen alle über parlamentarisch-demokratische Einrichtungen mit exekutiven, judikativen und legislativen Kräften verfügen.
(d)Jeder Provinz kann nur ein Knjiaz vorstehen.
(e)Jedem Gouvernement kann nur ein Boyar vorstehen.
(f)Unterhalb der Verwaltungsebene eines Gouvernements existieren keine weiteren Ebenen.
(g)Die Duma kann in einer Sitzung beider Kammern mit der absoluten Mehrheit einen Knjaz, Boyaren oder die Regierung einer Provinz/Gouvernements absetzen und Neuwahlen einleiten.

(14)Neugliederung
Mit der Übereinstimmung der Gouvernements, Provinzen und des Reiches können Provinzen und Gouvernements um oder neugestalltet werden.

§3. Reichsinstitutionen

(1) Die Duma
(a) Die Duma des Zarenreichs gliedert sich in das Oberhaus und das Unterhaus.
(b) Die Duma ist das legislative Organ des Zarenreichs.
© Eine von beiden Kammern kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen ein Gesetz der anderen Kammer aufheben.
(d)Der Zar hat kein Stimmrecht.
(e)Beide Kammern sind voneinander getrennt. Man kann nur Mitglied einer Kammer sein.
(f)Oberhaus und Unterhaus haben gesetzgebende Funktionen.
(g)Dem Oberhaus kommt die Funktion einer Kontrollinstanz über das Unterhaus zu.
(h)Die jeweils benötigte Mehrheit in der Duma ist die jeweilige Mehrheit in beiden Kammern.
(i)Alle Abgeordnete sind vor dem Gesetz immun.
(j)Bei einer Auflösung der Kammern bleiben sie so lange kommissarisch im Amt, bis eine neue Kammer gewählt wurde. Sie gehen ihrer Arbeit gewohnt nach, können aber keine Gesetze erlassen.


(2) Das Unterhaus
(a) Das Unterhaus ist die Vertretung des Volkes in der Duma. Er besteht aus 151 Mandaten bzw. Sitzen.
(b) Er wird alle zwei Monate in geheimen Wahlen gewählt. Näheres regelt ein Wahlgesetz.
© Das Unterhaus gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unterhaus tagt öffentlich.
(d) Das Unterhaus wählt den Unterhauspräsidenten und den Premierminister mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(e) Das Unterhaus kann dem Premier Minister mit absoluter Mehrheit der möglichen Stimmen das
Misstrauen aussprechen, indem er einen Nachfolger wählt. Danach muss das Unterhaus den Zaren bitten den Premierminister zu entlassen.
(e) Das Unterhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Dabei stellt die regierende Mehrheit den Vorsitzenden, die Opposition den Stellvertreter,
(f) Die in §2. (8) genannten Punkte sind die Aufgabenbereiche des Unterhauses.
(g)Gesetze werden mit der einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(h)Die Verfassung kann nur mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen geändert werden.
(i)Das Unterhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit seiner möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen Grund gibt. Der Zar führt die Auflösung durch.
(j)Ein Knjaz oder Boyar oder ein sonstiger Adliger mit Besitzungen kann nicht in das Unterhaus gewählt werden.
(k)Der Unterhauspräsident vereidigt die Minister, die Abgeordneten und den nachfolgenden UHP.
(l)Für die Dauer der Thronvakanz bis zur Wahl des Truchsesses übernimmt der Unterhauspräsident die Amtgeschäfte des Zaren.

(3) Das Oberhaus
(a) Das Oberhaus setzt sich aus den gewählten Vertretern der Provinzen zusammen.
(b)Diese werden auf 2 Monate, parallel zu den Unterhausahlen, gewählt.
©Aus jeder Provinz kann nur ein Vertreter entsandt werden. Diese dürfen kein Mitglied des Unterhauses, der Reichsregierung oder der Reichsjudikative sein.
(d) Das Oberhaus tagt generell öffentlich. Das Oberhaus gibt sich eine Geschäftsordnung.
(e) Das Oberhaus kann auf Entscheidungen des Unterhauses mit der 2/3 Mehrheit der
möglichen Stimmen ein Veto einlegen. Daraufhin müssen sich beide Kammern um einen Kompromiss einigen.
(f) Bei Verfassungsänderungen muss das Oberhaus mit 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen zustimmen.
(g) Das Oberhaus wählt selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(h)Es darf pro Gouvernement und Provinz nur ein Vertreter in das Oberhaus entsendet werden.
(i)Das Oberhaus vertritt die Interessen der Gouvernements und der Provinzen. Es befasst sich ausschließlich mit Politik auf Provinz- und Gouvernmentebene.
(j) Das Oberhaus kann Gesetze wie in §2. (9) oder (10) genannt wurde erlassen.
(k)Eine Personalunion von Provinzen oder Gouvernements ist nicht möglich.
(l)Das Oberhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen gegebenen Anlass gibt. Der Oberhauspräsident führt dies aus.
(m)Provinzen haben drei Stimmen, Gouvernements und Autonome Gebiete eine.
(n)Der Oberhauspräsident vereidigt die Abgeordneten und seinen Nachfolger.

(4) Das Reichsgericht
(a) Vor dem Reichsgericht wird in zweiter Instanz verhandelt, wenn gegen ein Urteil eines
Provinzgerichts Rechtsmittel eingelegt werden.
Es werden in erster Instanz Klagen verhandelt, die die Reichsregierung direkt betreffen oder
wenn aus anderen gesetzlichen Gründen das Reichsgericht zuständig ist, beziehungsweise das
Provinzgericht nicht besetzt ist.
(b) Das Reichsgericht hat drei Richter.Alle werden vom Unterhaus gewählt. Die Richter bestimmen einen Reichsgerichtspräsidenten
© Wenn es nicht genug Bewerber für ein Richteramt gibt, ernennt die Regierung einen Präsidenten, dann wählt das Unterhaus seine Kandidaten, danach wählt das Oberhaus.
(d) Den Sitz des Reichsgerichts ist in Koskow.
(e)Dem Reichsgericht kommt die Aufgabe zu, Verfassung und Gesetze zu schützen und wahren.
(g)Das Gericht überwacht die Aufgaben von Exekutive und Legislative.
(h)Es muss sich stets an Verfassung und allgemeine Gesetze halten.
(i)Es hat das Recht, Gesetze oder Weisungen der Exekutive, Legislative oder Judikative aufzuheben, wenn ein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt.
(j)Es hat das Recht, wenn gegen seine Weisungen verstoßen wurde, diese durch Polizeigewalt durchzusetzen.

(5)Der Zar
(a) Der Zar ist das repräsentative Staatsoberhaupt des Androischen Reiches.
(b)Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder Abwahl.
©Er vertritt das Reich und das Volk nach innen und außen.
(d) Er wird per Thronfolge und durch den Patriarchen der androisch, orthodoxen Kirche auf Lebenszeit ernannt.
(e) gestrichen
(f) Der Zar verkündet von der Duma beschlossene Gesetze im Gesetzesblatt des Reiches. Er hat kein Vetorecht.
(g) gestrichen
(h) gestrichen
(i)gestrichen
(j) Der Zar ernennt den Adel, mit Zustimmung des Oberhauses
(k) gestrichen
(l) gestrichen
(m) Der Zar hat Immunität gegenüber dem Gesetz inne und ist dem Volk verpflichtet. Diese Immunität kann mit der 2/3 Mehrheit der Duma aufgehoben werden.
(n) Der Zar ernennt und entlässt den Regenten. Dieser vertritt den Zar, wenn dieser abwesend ist. Der Zar kann ihn auch mit der Führung der Amtsgeschäfte beauftragen. Der Regent kann kein Mitglied des Unterhauses, des Oberhauses oder der Regierung sein.
(o)Der Zar, sollte er dem Reich schaden,kann mit der Mehrheit von 66% des Volkes abgewählt werden.
(p) Punkt (o) wird durch einen Antrag einer Kammern der Duma von jeweils 50% der Mitgliedern initiiert.
(q)Sollte der Zar an Geisteskrankheit leiden, so ist es an Unterhaus oder Oberhaus eine Volksabstimmung einzuleiten ob man einen Arzt damit beauftragen solle dies festzustellen und den Zaren für unmündig zu erklären. Bis der erstgeborene Sohn des Zaren im Regierungsfähigen Alter ist, behält der Zar seinen Titel, die Rechte und Pflichten gehen jedoch für diese Zeit auf einen Prinzregenten über.
® Der Zar verwaltet die Reichsmatrikel in welcher alle Reichsterritorien aufgelistet sind.
(s) gestrichen
(t)gestrichen
(p)gestrichen

(6)Erbmonarchie
(a) Das androische Reich ist eine Erbmonarchie.
(b) Neuer Zar oder Zarin wird der Sohn bzw. die Tochter des Zaren oder die von ihm bestimmte Person als Thronnachfolger.
© Bei Thronvakanz oder nach versterben des Zaren ohne Nachfolger wählt die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern einen Adligen zum Truchsess. Er übt alle Rechten und Pflichten des Zaren aus, bis ein neuer Zar gefunden wurde.
(d)Gefunden ist der Zar, der die absolute Mehrheit des Volkes durch eine Wahl hinter sich bringen kann.
(e)Der Truchsess hat den Rang eines Reichsverwesers, darf also nicht im Palast des Zaren wohnen oder arbeiten.
(f)Der Truchsess, darf kein Mitglied der Regierung, Judikative, des Oberhauses oder des Unterhauses sein.
(g)Wenn ein Antrag von 50% einer der beiden Kammern auf Absetzung des Zaren gestellt wird, muss eine Volksabstimmung eingeleitet werden. Ergibt diese, dass 66% des Volkes nicht mehr hinter dem Zaren steht, wird der Zar entthront. Dies nennt man Absetzungsverfahren.

(7)Der Premier Minister & die Regierung
(a) Der Premier Minister ist der Regierungschef. Er hat gegenüber seinen Ministern Richtlinienkompetenz.
(b) Der Premier Minister ernennt und entlässt die Minister und wählt aus den
Reihen der Minister einen Stellvertreter.
© Der Premier Minister ist dem Volk und der Duma verpflichtet. Die Regierung besitzt Immunität gegenüber dem Gesetz. Dies kann durch die Mehrheit des Unterhauses oder die 2/3 Mehrheit des Oberhauses aufgehoben werden.
(d) Der Premier Minister und der Außenminister repräsentieren das Reich und die Regierung nach außen.
(e)Der Premierminister bestimmt über die Anzahl der Ministerien.
(f)Der Premierminister kann die Vertrauensfrage im Unterhaus stellen. Bekommt er diese nicht zugesprochen kann er den UHP bitten, Neuwahlen einzuleiten und das Unterhaus aufzulösen.
(g)Kein Knjaz, Boyar oder Adliger mit Besitzungen kann Mitglied der Regierung sein.
(h)Die Regierung und die Minister bleiben im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung so lange kommissarisch im Amt, bis eine neue Regierung oder neue Minister ernannt werden.

(8)Petitionsrecht & Volksabstimmungen
(1)Jeder Bürger hat jederzeit die Möglichkeit, an eine Institution oder Behörde des Reiches seine Bitten oder Beschwerden zu überreichen.
(2)Über folgende wichtige Punkte in der Politik muss die Bevölkerung in einer Volksabstimmung entscheiden, damit sie ratifiziert werden können:
(a)Beitritt zu einem/er militärischen Bündnis/Organisation/Fraktion
(b)Beitritt zu einem/er wirtschaftlichen/kulturellen/sonstigen Organisation/Institution
©Veränderungen der Reichsverfassung
(d)Bau von Großprojekten
(e)von der Regierung initiierte Abstimmungen
(3)Volksabstimmungen dauern 5 Tage, ansonst gilt das Wahlgesetz.

(9)Amtseid
(1)Alle Personen die ein Staatsamt wie Abgeordneter, Minister, Premierminister, Richter, Staatsanwalt, Polizist, Soldat müssen einen Eid leisten.
(2)Der Eid lautet:
"Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
(3)Eidbruch kann vor einem Gericht als Vergehen geahndet werden.

§4. Gesetzgebung

[b](1)Gesetzesinitiative

Das Recht Gesetzesvorschläge einzubringen haben die Mitglieder des Unterhauses,
Mitglieder des Oberhauses und die Regierung.

(2) Gesetzgebung
(a) Dem Unterhaus und dem Oberhaus obliegt die Reichsgesetzgebung. Gesetze werden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(b) Der Zar hat verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze, Verträge und Dekrete im Reichsgesetzesblatt zu
verkünden.
©gestrichen
(d)gestrichen
(e)Verweigert der Zar die Unterschrift, so reicht die Unterschrift des UHP.
(f) gestrichen.
(g)gestrichen

(3) Ukas (Dekrete und Weisungen)
(a) gestrichen
(b) gestrichen
© gestrichen
(d) gestrichen
(e)Der Premierminister und die Minister können Weisungen erlassen.
(f)Dekrete und Weisungen haben sich an die Gesetze und die Verfassung zu halten.
(g)Weisungen sind unbegrenzt gültig und können nur durch die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern aufgehoben werden.
(h)Adlige können keine Weisungen oder Dekrete erlassen.
(i)gestrichen
(j)gestrichen

(4)Staatsverträge
(a)Staatsverträge werden durch einen Diplomaten, die Regierung oder den Außenminister innitiiiert.
(b)Der Vertrag muss durch das Unterhaus mit der absoluten Mehrheit angenommen werden.
©Der Vertrag gilt als ratifiziert, wenn alle Vertragspartner ihn angenommen haben und der Zar ihn unterschrieben hat.
(d)Der Vertrag wird vom Zaren verkündet.
(e)Verträge, die nicht durch das Unterhaus ratifiziert wurden, sind ungültig.

(5)Gesetzesnotstand
(a)Sollte das Unterhaus nicht zustande treten können durch äußere Einwirkungen, Behinderung, Krieg oder sonstige Gründe oder durch das Nichtauflösen nach einer Vertrauens oder Misstrauensfrage so ist der Gesetzesnotstand auszurufen. Ebenso muss das Unterhaus aufgelöst werden, wenn mehr als 2/3 der möglichen Stimmen für eine Verfassungsänderungen nicht mehr gegeben sind. Dies geschieht durch den Unterhauspräsidenten oder ein Reichsgericht mit Zustimmung der Regierung.
(b)Das Unterhaus kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen die Auflösung verhindern.
©In dieser Zeit hat die Regierung die alleinige Gesetzgebende Macht inne, das Oberhaus muss den Gesetzen zustimmen.
(d)Der Gesetzesnotstand ist mit Wiederaufnahme der Arbeit des Unterhauses beenden.
(e)Nach dem Gesetzgebungsnotstand sind sofort Neuwahlen anzusetzen.
(f)Die Verfassung ist während des Gesetzgebungsnotstandes nicht änderbar.
(g)gestrichen
(h)Das Oberhaus kann mit der 2/3 Mehrheit die Auflösung verhindern.
(i)Sollte das Oberhaus aufgelöst sein, so werden Gesetze durch die Regierung und das Unterhaus verabschiedet.
(j)gestrichen
(k)Die zeitgleiche Auflösung beider Kammern ist nicht möglich.
(l)Sollte die Duma dennoch aus irgendwelchen Gründen nicht tagen können, so hat die Regierung die Gesetzgebung inne. Die Mehrheit aller Stimmen der Minister entscheiden heirbei. Der Zar hat kein Vetorecht. Die Verfassung ist nicht änderbar.

(6)UVNO und OIK
(a)Das Reich entsendet Delegierte in die UVNO und die OIK.
(b)Sie werden durch das Unterhaus gewählt und vom Zaren ernannt.
©Sie müssen alle Neuigkeiten, Abstimmungen und Berichte dem Außenministerium vorlegen.
(d)Entscheidungen über Abstimmungen oder Vetos innerhalb der UVNO und der OIK bedürfen der Zustimmung oder Ablehnung des Regierungskabinetts.
(e)Delegierte die ohne die Zustimmung der Regierung handeln, sind zu entlassen.
(f)Das Unterhaus kann jederzeit die Stellungnahme der Regierung zu einer Entscheidung verlangen und diese ggf. mit der Mehrheit der Stimmen ablehnen.

§5. Reichsorganisationen

(1)Armee
(a)Der Zar hat den Oberbefehl über die Armee im Kriegsfall.
(b)Das Oberkommando im Friedens und Kriegsfall setzt sich aus dem Kriegsminister, der diesem Vorsitzt, dem Premierminister und dem Generalstab, der vier Teilstreitkräfte zusammen.
©Das Unterhaus entscheidet über die Mobilisierung.
(d)Die Regierung verwaltet die Armee in der Friedenszeit.
(e)Das Unterhaus kontrolliert die Armee.
(f)Die Armee Gliedert sich in drei Bereiche
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
(g)Alle Gruppengattungen tragen den Namen "Kaiserlich - androisch..."
(h)Die Armee ist niemals gegen das Volk einzusetzen. Höchstens zum schütze des Volkes und des Staates.
(i)Die Armee dient der Landesverteidigung, aber niemald Angriffskriegen.
(j)Die Armee darf in Katastrophenfällen im Inland eingesetzt werden.
(k)Die Garden des Adels unterstehen im Kriegsfall dem Oberkommando.
(l)Weiteres regelt ein Gesetz.

(2)Geheimdienst
(a)Der Geheimdienst Andros nennt sich "GDA".
(b)Er hat sich an Verfassung und Gesetze zu halten.
©Er untersteht dem Innenministerium und wird von der Duma kontrolliert.
(d)Er schützt Andro vor Spionen und deckt im Ausland Machenschaften gegen Andro auf.
(e)Weiteres regelt ein Gesetz.

(3)Polizei und Feuerwehr
(a)Polizei und Feuerwehr halten sich an Gesetze und Verfassung.
(b)Sie schützen die Bürger.
©Sie unterstehen dem Innenministerium.
(d)Weiteres regelt ein Gesetz.

§6. Der Adel

(1)Der Adel
(a)Um Knjaz oder Boyar einer Provinz oder eines Gouvernements zu werden, muss er von dem Zaren dazu ernannt werden.
(b)Adelstitel sind nicht mit der Lehensvergabe verbunden.
©Jeder Adlige mit einem Amtstitel ist verpflichtet, die Provinz in der er gewählt wurde, gemäß der Reichsverfassung zu verwalten und aufzubauen.
(d)Der Adel eines Landes repräsentiert die jeweilige Provinz oder das Gouvernement.
(e)Die Duma kann mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen einen Adligen absetzen, sollte er gegen geltendes Recht verstoßen.
(f)Adlige mit Ämtern genießen Immunität vor dem Gesetz. Dies kann durch das Volk der Provinz/Gouvernemts oder die Duma mit der absoluten Mehrheit aufgehoben werden.
(g)Es werden nur noch die Titel Karol, Veliki Knjaz, Knjaz oder Boyar vergeben, wenn diese mit der Vergabe von Länderreien verbunden ist.
(h)Barone, Grafen und niederer Adel erhalten keine Länderreien.
(i)Adlige Würdenträger können nur mit der Zustimmung der Provinz/Gouvernement oder Reichsregierung Weisungen erlassen.
(j)Der Status der Lehen wird aufgehoben.

§7. Sonstiges

(1)Verfahren zur Verfassungsänderung
(a) Die Verfassung ist das Oberste Gesetz des Zarenreichs.
(b) Die Verfassung wird im Wege der Gesetzgebung geändert. Zu einem Beschluss der Duma auf Abänderung der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beider Häuser erforderlich. Sollte ein Haus nicht einberufen sein, so ist seine Zustimmung nicht möglich.
© Eine Änderung der Verfassung ist unzulässig, wenn nicht vor der Verkündung der Zar der
Änderung zugestimmt hat, oder ein anderer legitimer Vertreter der Änderung zugestimmt hat.

(2)In Kraft treten
(a)Die Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt jede alte Verfassung.

(3)Mehrheitsbestimmung
(a)Soweit nicht anders vorgegeben ist überall die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen nötig.
(b)Bei Wahlen von einem Posten mit Mehreren Kandidaten entscheidet, wenn nicht anders vorgeschrieben im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
©Verfassungsänderungen sind nur mit der 2/3 Mehrheit aller möglichen Stimmen möglich.
(d)Gesetze der Duma benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist keine absolute Mehrheit nach ablaufen der Frist gegeben, gilt die einfache Mehrheit.
#30
Das mit dem Eid ist eine gute Sache.
  


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