04.04.2008, 00:05
Das Außenministerium legte mir folgendes vor
Da ich immer für Kontakte bin, denke ich, wir sollte das annehmen.
Infos zur VG
Zitat:Grundlagenvertrag:
Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
Das Zarenreich Andro und das Vereinigte Großfürstentum erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.
Paragraph 2 - Botschaften
Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik.
Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.
Paragraph 5 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.
Paragraph 6 Innenpolitik
Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Paragraph 7 Einreise
Es ist generel möglich zwischen beiden Staaten visafrei zu reisen. Sollte der Aufentahlt aber über 2 Wochen daurern so gelten die nationalen Bestimmungen.
Paragraph 8 Handel
Beide Staaten garantieren der jeweiligen anderen nationalen Wirtschaft den freien Zugang zum eigenen Markt. Die Zölle liegen für alle Waren bei maximal 10% des Warenwertes, für Privatpersonen bei maximal 4%.
Paragraph 9 - Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
[Unterschrift des Zaren]
[Unterschrift des Bevollmächtigten des anderen Staates]
Da ich immer für Kontakte bin, denke ich, wir sollte das annehmen.
Infos zur VG
Zitat:Grundsätzlich gesehen ist unser Staat, wie gesagt, ein Großfürstentum. D.h., das oberste Organ ist der Großfürst, meine Wenigkeit also.
Insgesamt gesehen stellen wir eine konstitutionelle Monarchie da, die einzelnen Fürstentümer und Grafschaften sind vergleichbar zu Bundesländern in einem föderalistischen Staat.
Zitat:Die staatlichen Organe des Landes sind laut der Verfassung:
a) der Großfürst
b) der Ständerat
c) die Landesversammlung
d) die Kommission
e) das Kammergericht
sowie die Landesherren
Der Großfürst
Die souveräne Gewalt liegt bei der Nation. Der Großfürst übt sie gemäß dieser Verfassung und den Gesetzen des Landes aus. Er wird vom Ständerat auf unbefristete Dauer gewählt. Der Ständerat kann mit absoluter Mehrheit aus den Reihen der Landesherren einen neuen Großfürsten wählen.
Der Ständerat
Der Ständerat setzt sich aus den Landesherren, namentlich dem Fürsten von Leonburg, dem gefürsteten Grafen von Seibelsberg, dem Grafen von El Dorado, dem Protektor von Flakanien, zusammen, welche jeweils zwei Stimmen führen, sowie aus den Freiherren, welche je eine Stimme führen. Den Vorsitz im Ständerat hat der Großfürst. Zu den Aufgaben des Ständerates gehört die Verabschiedung von Gesetzen, die in der Verfassung definierten Rechte, sowie die Ab- und Neuwahl eine Großfürsten.
Die Landesversammlung
Die Landesversammlung setzt sich aus allen Bürgern zusammen, welche länger als drei Wochen im Besitz der Staatsbürgerschaft sind. Zu den Aufgaben der Landesversammlung gehört das Verabschieden von Gesetzen, sowie die Wahl des Hochkommissars.
Die Kommission
Die Kommission besteht aus dem Hochkommissar und den von ihm ernannten Kommissaren. Ihr obliegt die Verwaltung des Landes.
Das Kammergericht
Das Kammergericht ist oberste juristische Behörde im Großfürstentum. Der Vorsitzende Richter wird vom Großfürsten auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Die Landesherren
Die Landesherren werden aus dem Uradel gestellt. Dabei fällt dem gefürsteten gräflichen Haus von Seibelsberg das Fürstentum Seibelsberg zu, dem freiherrlichen Haus von Niederleonburg das Fürstentum Leonburg und dem gräflichen Haus von Cobalt die Grafschaft El Dorado zu. Die Landesherren ernennen und entlassen die Freiherren in ihren Landesteilen und verwalten ihren Landesteil nach eigenem Ermessen.