08.08.2007, 18:30
19. Artikel - Gesetzesnotstand
(1)Sollte das Unterhaus nicht zustande treten können durch äußere Einwirkungen, Behinderung, Krieg oder sonstige Gründe oder durch das Nichtauflösen nach einer Vertrauens oder Misstrauensfrage so ist der Gesetzesnostand auszurufen. Dies geschiet durch den Zaren mit Zustimmung der Regierung.
(2)In dieser Zeit hat die Regierung die alleinige Gesetzgebende Macht inne, das Oberhaus muss den Gesetzen zustimmen.
(3)Der Gesetzesnotstand ist mit Wiederaufnahme der Arbeit des Unterhaues beenden.
(4)Nach dem Gesetzgebungsnotstand sind Neuwahlen anzusetzen.
(5)Die Verfassung ist während (1) und (2) nicht änderbar.
Ivan, deine Auflösung ist weder begründet noch rechtens!!!
(1)Sollte das Unterhaus nicht zustande treten können durch äußere Einwirkungen, Behinderung, Krieg oder sonstige Gründe oder durch das Nichtauflösen nach einer Vertrauens oder Misstrauensfrage so ist der Gesetzesnostand auszurufen. Dies geschiet durch den Zaren mit Zustimmung der Regierung.
(2)In dieser Zeit hat die Regierung die alleinige Gesetzgebende Macht inne, das Oberhaus muss den Gesetzen zustimmen.
(3)Der Gesetzesnotstand ist mit Wiederaufnahme der Arbeit des Unterhaues beenden.
(4)Nach dem Gesetzgebungsnotstand sind Neuwahlen anzusetzen.
(5)Die Verfassung ist während (1) und (2) nicht änderbar.
Ivan, deine Auflösung ist weder begründet noch rechtens!!!