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[Ausprache] Trennung von OH und UH
#71
Bei Artikel 3 sind noch die gekrönten Oberhäupter der assozierten Staaten einzufügen.
#72
Zitat: Gesetz zur Trennung der Stände und der Gewaltenteilung

Präambel
Dieses Gesetz beschreibt die Gewaltenteilung der Duma und die Trennung zwischen Adligen und Bürgerlichen Parlamenten

§1. Das Oberhaus
(1)Die Duma teilt sich in das Ober und Unterhaus.
(2)Für das Oberhaus haben nur Adlige mit Provinz oder Gouvernemnetsherren Stimmrecht, wie vom Zaren dazu berufen wurden.
(3)Kein Bürgerlicher kann einen Sitz darin erhalten.
(4)Nur der Premierminister der bürgerlichen Regierung und der Unterhauspräsident und sein Stellvertreter haben dort Rederecht um für das Unterhaus zu sprechen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen.

§2. Das Unterhaus
(1)Für das Unterhaus haben nur bürgerliche Personen das Stimmrecht, insofern sie ein Mandat haben.
(2)Adligen aus dem Oberhaus ist eine Teilnahme am Unterhaus untersagt, sie dürfen zu keinen Wahlen antreten, solange sie ein Lehen haben.
(3)Mit der Abgabe der Lehen kann ein Adliger für das Unterhaus kandidieren.
(4)Sollte ein Adliger wärend seiner Amtszeit seine Lehen wieder erlangen, so verliert er sein Mandat im Unterhaus.
(5)Nur der Zar und der Oberhauspräsident oder sein Stellvertreter haben im Unterhaus Rederecht um für den Adel oder das Oberhaus zu sprechen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen.

§3. Majestäten und Hoheitenbeleidigung
(1)Der Zar, Knjaze und Boyaren sowie assoziierte Adlige sind Würdenträger des Reiches.
(2)Sie repräsentieren ihre Provinzen und Gouvernements.
(3)Die Beleidigung, Verunglimpflichung oder Rufmord an einem adligen Würdenträger wird mit 500 - 1000 ARW geahndet.
(4)Adlige müssen allerdings auch Kritik über sich ergehen lassen. Kritik ist keine Beleidigung.
(5)Nur der Zar genießt gesetzliche Immunität, ein adliger Würdenträger nicht.

§4. Gemeinschaft
(1)Adel und Volk verpflichten sich gemeinsam die Nation Andro gerecht, demokratisch und menschenwürdig aufzubauen.
(2)Der Adel hat das Volk zu schützen.
(3)Das Volk darf nicht als Untertanen oder Besitz des Adels verstanden oder so genannt werden. Dieses führt zu einer Geldstrafe von 500 ARW.

§5. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2)Die jeweiligen Häuser haben ihre Geschäftsordnungen an dieses Gesetz anzupassen.
#73
(2)Sie repräsentieren ihre Provinzen und Gouvernements oder Ihre assozierten Staaten.

So ist das besser.
#74
Ach Gott, dass muss man nun wirklich nicht einfügen.
#75
Ich bestehe darauf, da zum Beispiel Majestät Semenov weder ein Gouvernement noch eine Provinz repräsentiert.
#76
Zitat: Gesetz zur Trennung der Stände und der Gewaltenteilung

Präambel
Dieses Gesetz beschreibt die Gewaltenteilung der Duma und die Trennung zwischen Adligen und Bürgerlichen Parlamenten

§1. Das Oberhaus
(1)Die Duma teilt sich in das Ober und Unterhaus.
(2)Für das Oberhaus haben nur Adlige mit Provinz oder Gouvernemnetsherren Stimmrecht, wie vom Zaren dazu berufen wurden.
(3)Kein Bürgerlicher kann einen Sitz darin erhalten.
(4)Nur der Premierminister der bürgerlichen Regierung und der Unterhauspräsident und sein Stellvertreter haben dort Rederecht um für das Unterhaus zu sprechen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen.

§2. Das Unterhaus
(1)Für das Unterhaus haben nur bürgerliche Personen das Stimmrecht, insofern sie ein Mandat haben.
(2)Adligen aus dem Oberhaus ist eine Teilnahme am Unterhaus untersagt, sie dürfen zu keinen Wahlen antreten, solange sie ein Lehen haben.
(3)Mit der Abgabe der Lehen kann ein Adliger für das Unterhaus kandidieren.
(4)Sollte ein Adliger wärend seiner Amtszeit seine Lehen wieder erlangen, so verliert er sein Mandat im Unterhaus.
(5)Nur der Zar und der Oberhauspräsident oder sein Stellvertreter haben im Unterhaus Rederecht um für den Adel oder das Oberhaus zu sprechen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen.

§3. Majestäten und Hoheitenbeleidigung
(1)Der Zar, Knjaze und Boyaren sowie assoziierte Adlige sind Würdenträger des Reiches.
(2)Sie repräsentieren ihre Provinzen und Gouvernements oder Ihre assozierten Staaten.
(3)Die Beleidigung, Verunglimpflichung oder Rufmord an einem adligen Würdenträger wird mit 500 - 1000 ARW geahndet.
(4)Adlige müssen allerdings auch Kritik über sich ergehen lassen. Kritik ist keine Beleidigung.
(5)Nur der Zar genießt gesetzliche Immunität, ein adliger Würdenträger nicht.

§4. Gemeinschaft
(1)Adel und Volk verpflichten sich gemeinsam die Nation Andro gerecht, demokratisch und menschenwürdig aufzubauen.
(2)Der Adel hat das Volk zu schützen.
(3)Das Volk darf nicht als Untertanen oder Besitz des Adels verstanden oder so genannt werden. Dieses führt zu einer Geldstrafe von 500 ARW.

§5. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2)Die jeweiligen Häuser haben ihre Geschäftsordnungen an dieses Gesetz anzupassen.
#77
Zitat:(2)Für das Oberhaus haben nur Adlige mit Provinz oder Gouvernemnetsherren Stimmrecht, wie vom Zaren dazu berufen wurden.


Oder durch Verträge.
#78
Zitat: Gesetz zur Trennung der Stände und der Gewaltenteilung

Präambel
Dieses Gesetz beschreibt die Gewaltenteilung der Duma und die Trennung zwischen Adligen und Bürgerlichen Parlamenten

§1. Das Oberhaus
(1)Die Duma teilt sich in das Ober und Unterhaus.
(2)Für das Oberhaus haben nur Adlige mit Provinz oder Gouvernemnetsherren oder per Vertrag Stimmrecht, die vom Zaren dazu berufen wurden.
(3)Kein Bürgerlicher kann einen Sitz darin erhalten.
(4)Nur der Premierminister der bürgerlichen Regierung und der Unterhauspräsident und sein Stellvertreter haben dort Rederecht um für das Unterhaus zu sprechen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen.

§2. Das Unterhaus
(1)Für das Unterhaus haben nur bürgerliche Personen das Stimmrecht, insofern sie ein Mandat haben.
(2)Adligen aus dem Oberhaus ist eine Teilnahme am Unterhaus untersagt, sie dürfen zu keinen Wahlen antreten, solange sie ein Lehen haben.
(3)Mit der Abgabe der Lehen kann ein Adliger für das Unterhaus kandidieren.
(4)Sollte ein Adliger wärend seiner Amtszeit seine Lehen wieder erlangen, so verliert er sein Mandat im Unterhaus.
(5)Nur der Zar und der Oberhauspräsident oder sein Stellvertreter haben im Unterhaus Rederecht um für den Adel oder das Oberhaus zu sprechen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen.

§3. Majestäten und Hoheitenbeleidigung
(1)Der Zar, Knjaze und Boyaren sowie assoziierte Adlige sind Würdenträger des Reiches.
(2)Sie repräsentieren ihre Provinzen und Gouvernements oder Ihre assozierten Staaten.
(3)Die Beleidigung, Verunglimpflichung oder Rufmord an einem adligen Würdenträger wird mit 500 - 1000 ARW geahndet.
(4)Adlige müssen allerdings auch Kritik über sich ergehen lassen. Kritik ist keine Beleidigung.
(5)Nur der Zar genießt gesetzliche Immunität, ein adliger Würdenträger nicht.

§4. Gemeinschaft
(1)Adel und Volk verpflichten sich gemeinsam die Nation Andro gerecht, demokratisch und menschenwürdig aufzubauen.
(2)Der Adel hat das Volk zu schützen.
(3)Das Volk darf nicht als Untertanen oder Besitz des Adels verstanden oder so genannt werden. Dieses führt zu einer Geldstrafe von 500 ARW.

§5. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2)Die jeweiligen Häuser haben ihre Geschäftsordnungen an dieses Gesetz anzupassen.
#79
(2)Für das Oberhaus haben nur Adlige mit Provinz oder Gouvernemnetsherren, die vom Zaren berufen worden sind, sowie die durch Vertrag eingesetzen Mitglieder Stimmrecht.

Denn die Verträglichen Mitglieder müssen nicht vom Zaren berufen werden.
#80
Zitat: Gesetz zur Trennung der Stände und der Gewaltenteilung

Präambel
Dieses Gesetz beschreibt die Gewaltenteilung der Duma und die Trennung zwischen Adligen und Bürgerlichen Parlamenten

§1. Das Oberhaus
(1)Die Duma teilt sich in das Ober und Unterhaus.
(2)Für das Oberhaus haben nur Adlige mit Provinz oder Gouvernemnetsherren Stimmrecht, die vom Zaren dazu berufen wurden. Assoziierte Kronen haben per Vertragsbeschluss das Stimmrecht im Oberhaus.
(3)Kein Bürgerlicher kann einen Sitz darin erhalten.
(4)Nur der Premierminister der bürgerlichen Regierung und der Unterhauspräsident und sein Stellvertreter haben dort Rederecht um für das Unterhaus zu sprechen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen.

§2. Das Unterhaus
(1)Für das Unterhaus haben nur bürgerliche Personen das Stimmrecht, insofern sie ein Mandat haben.
(2)Adligen aus dem Oberhaus ist eine Teilnahme am Unterhaus untersagt, sie dürfen zu keinen Wahlen antreten, solange sie ein Lehen haben.
(3)Mit der Abgabe der Lehen kann ein Adliger für das Unterhaus kandidieren.
(4)Sollte ein Adliger wärend seiner Amtszeit seine Lehen wieder erlangen, so verliert er sein Mandat im Unterhaus.
(5)Nur der Zar und der Oberhauspräsident oder sein Stellvertreter haben im Unterhaus Rederecht um für den Adel oder das Oberhaus zu sprechen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen.

§3. Majestäten und Hoheitenbeleidigung
(1)Der Zar, Knjaze und Boyaren sowie assoziierte Adlige sind Würdenträger des Reiches.
(2)Sie repräsentieren ihre Provinzen und Gouvernements oder Ihre assozierten Staaten.
(3)Die Beleidigung, Verunglimpflichung oder Rufmord an einem adligen Würdenträger wird mit 500 - 1000 ARW geahndet.
(4)Adlige müssen allerdings auch Kritik über sich ergehen lassen. Kritik ist keine Beleidigung.
(5)Nur der Zar genießt gesetzliche Immunität, ein adliger Würdenträger nicht.

§4. Gemeinschaft
(1)Adel und Volk verpflichten sich gemeinsam die Nation Andro gerecht, demokratisch und menschenwürdig aufzubauen.
(2)Der Adel hat das Volk zu schützen.
(3)Das Volk darf nicht als Untertanen oder Besitz des Adels verstanden oder so genannt werden. Dieses führt zu einer Geldstrafe von 500 ARW.

§5. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2)Die jeweiligen Häuser haben ihre Geschäftsordnungen an dieses Gesetz anzupassen.
  
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