Dieses Gesetz bzw die Gesetzesänderung dürfte ideal auf unsere Angelegenheiten zugeschnitten sein Genossen.
Gesetz über die Förderung von Kunst und Kultur
Präambel
Um die Kultur unserer Nation zu wahren und diesen reichen Schatz für
immer zu bewahren tritt dieses Gesetz in Kraft, welches die hohen
Angelegenheiten der Kultur regelt.
I. Abschnitt: Museen
Artikel 1 Einrichtung von Museen
§ 1 Neubau
(1) Das Kulturministerium und der Präsident haben das Recht den Neubau oder die Umgestalltung von Museen in Absprache mit dem Finanzministerium anzuordnen.
(2) Das Kulturministerium hat das Recht ein Veto gegen den Neubau eines Museums einzulegen und eine efragung über das Projekt einzuleiten.
(3) Nicht- oder nur halbstaatliche Vereine haben mit Erlaubnis des Kulturministeriums, des Innenministeriums, der Duma, dem Präsidenten der Duma und dem Präsidenten ebenfalls das Recht Museen zu bauen.
§ 2 Verwendung bestehender Gebäude
(1) Das Kulturministerium darf jegliche Gebäude als Museen verwenden.
(2) Sollte der Staat nicht Besitzer des Gebäudes sein so muss das Kulturministerium die zur Durchführung der Erichtung einer Ausstellung benötigten Maßnahmen selbst treffen.
(3) Der Präsident hat das Recht ein Veto gegen den Enteignung eines Gebäudes zum Zwecke einer Umwidmung zum Museum einzulegen.
(4) Nicht- oder nur halbstaatliche Vereine haben wenn eine Umwidmung des Kulturministeriums stattfand ebenfalls das Recht Museen in diesen Gebäuden einzurichten, sofern eine Zustimmung des Kulturministeriums unter Erklärung der Ausstellungsinhalte und Ziele stattfand.
Artikel 2 Regelungen für Museen
§ 3 Leitung von Museen
(1) Das Kulturministerium hat die Pflicht für alle Museen jeweils einen Direktor zu ernennen, welcher dem Museum vorsteht und es leitet.
(2) Das Kulturministerium kann jederzeit einen Rechenschaftsbericht über die geleistete Arbeit des Museumsdirektor verlangen und um Anhörung bitten.
(3) Der Museumsdirektor kann jederzeit vom Kulturministerium von seinem Posten abberufen werden.
§ 4 Verbote
(1) Aufgrund der Verpflichtung der Wissenschaft zu dienen ist es einem Museum untersagt falsche Tatsachen zu propagieren.
(2) Hetze gegen Kulturen, Ethnien oder den Marxismus ist vom Museum zu unterlassen und wird mit Sippenhaft nicht unter einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
§ 5 Öffentliches Wohl
(1) Museen müssen dem öffentlichen Wohl dienen, da sie der Öffentlichkeit verpflichtet sind, weil sie durch die Öffentlichkeit in personam dem Staat gefördert werden.
(2) Die Preisgestaltung des Museums hat moderat zu sein, damit keinem Bürger der Nation der Zugang zu Kultur, Bildung und Wissenschaft in den Museen verwehrt wird.
(3) Museen müssen auch in anderen Bereichen Bedingungen schaffen die sie allen Bürgern der Nation zugänglich machen.
II. Abschnitt: Kulturelle Projekte
Artikel 3 Allgemeines
1. Dem Kulturministerium, dem Präsidenten oder dem Innenministerium obliegt es kulturelle Projekte auszuschreiben oder selbst auszurichten, wenn die Notwendigkeit für ein solches besteht.
2. Das Kulturministerium bewirbt sich in Absprache mit dem Präsidenten und der Duma die Bewerbungen für kulturelle Projekte besipielswise internationaler Natur.
Artikel 4 Finanzielles
1. Die Förderung von kulturellen Projekten obliegt dem Kultur- und Finanzministerium.
2. Dem Kultur- und das Finanzministerium steht frei kulturelle Projekte zu subventionieren.
3. Dem Kultur- und das Finanzministerium steht frei private kulturelle Projekte zu sanktionieren und mit einer gesonderten Kultursteuer zu belegen.
4. Das Kultur- und das Finanzministerium haben diesbezüglich keinen Rechenschaftspflicht gegenüber der Duma.
Artikel 5 Kulturdenkmäler
§ 1 Allgemeines
(1) Das Kulturministerium und der Präsident haben das Recht Gebäude, Statuen, Bücher, Musikstücke, Personen u.Ä., die eine äußerste Wichtigkeit für die Kultur unserer Nation haben als Kulturdenkmäler auszuschreiben.
(2) Diese Kulturdenkmäler stehen unter besonderem Schutz der Nation, ihre Ehre und Würde gilt es zu schützen.
§ 2 Einrichtung
(1) Das Kulturministerium und der Präsident haben ohne Absprache mit der Duma das Recht Kulturdenkmäler zu bennenen, dies kann formlos erfolgen.
(2) Der Präsident hat ebenso das Recht ohne Rücksprache mit der Duma den Status als Kulturdenkmal wieder zu entziehen.
§3 Verstöße
(1) Wer erklärte Kulturdenkmäler entehrt, beschmutzt, angreift, beschädigt, ihr ansehen zu mindern versucht oder zerstört und damit gegen §1 (2) verstößt wird mit Freiheitsstrafe oder Zwangsarbeit nicht unter 6 Jahren oder eine entsprechende Geldstrafe bestraft.
(2) Wer das Kulturministerium oder den Präsidenten in seiner Enstscheidung über ein Kulturdenkmal angreift begeht Verrat an der Nation und wird mit Freiheitsstrafe oder Zwangsarbeit nicht unter 4 Jahren bestraft.
Artikel 6 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach dem vorgeschriebenen Weg der Gesetzgebung und Verkündigung in Kraft.