Föderales Sondergesetz über die Föderationskreise
Föderales Sondergesetz
über
die Föderationskreise, Subjekte und Gebiete mit besonderem Status
I. Abschnitt – Föderationskreise
§ 1 – Bildung, Änderung und Aufhebung von Föderationskreisen
(1) Der Präsident wird ermächtigt, durch Verfügung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Föderationskreise zu bilden, ihr Gebiet zu bestimmen oder zu verändern oder ihre Aufhebung zu erklären.
(2) Der Präsident soll dabei beachten, dass kein Subjekt oder anderes Gebiet der Föderation durch die Grenze eines Föderationskreises geteilt wird. Er soll berücksichtigen, dass die Föderationskreise nach ihrer Größe und Ausdehnung in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen.
§ 2 – Gouverneur
Für jeden Föderationskreis wird ein Gouverneur durch den Präsidenten berufen und abberufen. Er ist den Weisungen des Präsidenten unterstellt, handelt nach den ihm zur Kenntnis gegebenen präsidialen Richtlinien und erstattet dem Präsidenten Bericht.
II. Abschnitt – Gebiete mit besonderem Status
§ 3 – Städte von föderaler Bedeutung
(1) Durch Gesetz kann eine Stadt zu einer Stadt von föderaler Bedeutung bestimmt werden, wenn sie wirtschaftlich, politisch oder geografisch für die Föderation besonders bedeutend ist. Es ist ein Gouverneur durch den Präsidenten zu ernennen, der dessen Weisungen untersteht.
(2) Die Angelegenheiten einer Stadt von föderaler Bedeutung werden durch Föderationsgesetze oder Ukasse des Präsidenten geregelt, deren Überwachung dem Gouverneur, sofern ihm die Verwaltung obliegt, der Föderationsregierung obliegen soll. Dem Gouverneur kommt das Recht zu, innerhalb der bestehenden Regelungen Anordnungen zu treffen.
(3) Es kann vorgesehen werden, dass eine Stadtregierung eingerichtet wird, die durch die Bürger legitimiert wird, deren Beschlüsse jedoch nur innerhalb der durch die Föderationsgesetzgebung und Ukase gesetzten Grenzen und mit Zustimmung des Gouverneurs erfolgen sollen und durch die Föderationsregierung aufgehoben werden können. Ist keine Stadtregierung bestimmt, so soll der Gouverneur die Verwaltung dieser Stadt leiten und dabei zum Erlass von Dekreten berechtigt sein.
§ 4 – Sonderterritorium
(1) Ein Gebiet, dass der Föderation angeschlossen wird, ohne als Föderationssubjekt aufgenommen zu werden, soll als Sonderterritorium unmittelbar der Föderation unterstehen. Es ist ein Gouverneur durch den Präsidenten zu ernennen, der dessen Weisungen untersteht.
(2) Die Angelegenheiten eines Sonderterritoriums werden durch Föderationsgesetze oder Ukasse des Präsidenten geregelt, deren Überwachung dem Gouverneur, sofern ihm die Verwaltung obliegt, der Föderationsregierung obliegen soll. Dem Gouverneur kommt das Recht zu, innerhalb der bestehenden Regelungen Anordnungen zu treffen.
(3) Es kann vorgesehen werden, dass eine Administration eingerichtet wird, die durch die Bürger legitimiert wird, deren Beschlüsse jedoch nur innerhalb der durch die Föderationsgesetzgebung und Ukase gesetzten Grenzen und mit Zustimmung des Gouverneurs erfolgen sollen und durch die Föderationsregierung aufgehoben werden können. Ist keine Administration bestimmt, so soll der Gouverneur die Verwaltung dieses Territoriums leiten und dabei zum Erlass von Dekreten berechtigt sein.
§ 5 – Besatzungsgebiet
(1) Wenn im Zuge eines bewaffneten Konflikts ein Gebiet der Föderation zufällt oder unter ihre Kontrolle gelangt, soll es als Besatzungsgebiet angesehen werden, bis eine völkerrechtliche Klärung vorgenommen ist.
(2) Die Gesetze der Föderation finden keine Anwendung auf Besatzungsgebiete. Sie sollen der Kontrolle durch die zuständigen Militärkommandeure nach Weisung des Präsidenten unterliegen, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderliche Maßnahmen und Anordnungen treffen.
III. Abschnitt – Grundlagen der Subjekte
§ 6 – Subjekttypen
(1) Subjekte im Sinne der Verfassung der Androischen Föderation können errichtet werden als Republik, Krai, Oblast.
(2) Wird aufgrund des Artikels 12 der Verfassung eine Gemeinschaft einer nationalen Minderheit mit Subjektcharakter errichtet, so ist hierüber ein besonderes Gesetz zu erlassen, das besondere Organisations- und Zuständigkeitsbestimmungen enthalten kann die Vorschriften dieses Gesetzes treten dann zurück.
§ 7 – Errichtung und Aufhebung
(1) Die Errichtung und Aufhebung eines Subjekts und die Festsetzung seiner Grenzen erfolgt durch gesonderten Rechtsakt.
Ist der Rechtsakt ein Föderales Sondergesetz, so bedarf es zu seiner Änderung ebenfalls ein solches, ansonsten kann der Rechtsakt durch gleich- oder höherrangigen Rechtsakt geändert und aufgehoben werden.
Die Vertretung der Subjekte im Subjektrat folgt den Maßgaben dieses Sondergesetzes.
(2) Wird ein vorher selbstständiges oder assoziiertes Gebiet in die Föderation aufgenommen, so kann dies anstelle eines Sondergesetzes auch durch einen völkerrechtlichen Vertrag erfolgen, mit den Maßgaben, dass dieser Vertrag
1. entsprechend des Verfahrens zum Erlass eines Föderalen Sondergesetzes ratifiziert wird,
2. mit der Wirksamkeit der Aufnahme Teil des föderalen Rechts wird und zu seiner Änderung keinerlei Zustimmung des ehemals selbstständigen Gebietes notwendig ist, soweit diese nicht aufgrund der Verfassung auch bei normal errichteten Subjekten notwendig wäre.
(3) Soweit ein Gebiet in den Subjektstatus überführt wird, können zeitlich befristete oder unbefristete Sonderregelungen getroffen werden, mit der Maßgabe, dass zu seiner Änderung keinerlei Zustimmung des ehemals selbstständigen Gebietes notwendig ist, soweit diese nicht aufgrund der Verfassung auch bei normal errichteten Subjekten notwendig wäre.
(4) Wird ein Sonderterritorium oder Besatzungsgebiet zum Subjekt, so gelten die zur Bildung eines Subjekts geltenden Vorschriften. War das Besatzungsgebiet vorher Teil der Föderation, kann sein damaliger Status auch durch Ukas des Präsidenten restauriert werden, soweit daran – abgesehen von Übergangsvorschriften – keine Veränderungen erfolgen.
§ 8 – Grundsätze der inneren Ordnung eines Subjekts
(1) Jedes Subjekt muss über eine verfasste Rechtsgrundlage verfügen. Republiken geben sich selbst eine Verfassung innerhalb der durch die föderale Rechtsordnung bestimmten Grenzen, für die anderen Subjekte wird mit der Errichtung ein Statut erlassen.
(2) In Verfassungen der Subjekte darf, abgesehen von Änderungen durch die gesetzgebende Körperschaft des Subjekts nur aufgrund eines Föderalen Sondergesetzes eingegriffen werden, außer wenn und soweit sie föderales Recht verletzen. Statuten unterliegen dem Änderungsvorbehalt der Stelle, die sie erlassen hat. Die gesetzgebende Körperschaft kann mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder eine Vorlage an die erlassene Stelle beschließen mit dem Ziel der Änderung der Statuten, jedoch soll eine Änderung weder der Zustimmung des betroffenen Subjekts bedürfen, noch durch dieses in irgendeiner Weise verbindlich herbeigeführt werden.
(3) Für jedes Subjekt sind gesetzgebende Körperschaften zu errichten, die ihre eigene Organisation durch eine Geschäftsordnung regelt und nach demokratischen Grundsätzen von Zeit zu Zeit gewählt wird, ihre Aufgaben jedoch ohne Unterbrechung wahrnimmt. Steht einem Vertreter der Subjektregierung das Recht zu, die Körperschaft aufzulösen und übt er dieses Recht aus oder hat sie ihre Selbstauflösung beschlossen, so übt sie ihre Aufgaben ungeachtet dieser Auflösung weiter aus. Ist eine vorrübergehende Unterbrechung der Sitzungsperiode dennoch erforderlich, sollen die Rechte der Körperschaft durch ein aus ihrer Mitte gebildetes Gremium unter dem Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung bei Wiederzusammentritt ausgeübt werden.
(4) Für jedes Subjekt ist eine Regierung mit zeitiger Amtsdauer zu bestellen, die durch die gesetzgebende Körperschaft kontrolliert wird. Das Verfahren der Bestellung und Abberufung und die Grundsätze der Arbeitsweise sind in der verfassten Rechtsgrundlage zu bestimmen. Die Regierung soll die oberste Instanz der Verwaltung eines Subjekts sein, diese leiten und die Arbeit der Subjektbehörden überwachen. Das Regierungsoberhaupt soll dabei das Recht haben, die Arbeitsweise und Grundsätze der Regierung zu regeln.
(5) Judikative Organe sollen durch die Subjekte nur entsprechend der durch föderales Recht gesetzten Gerichtsverfassung errichtet werden, sonstige eigene Gerichte sind unzulässig, auch wenn diese sich nur mit dem Recht des Subjekts befassen sollten.
§ 9 – Das Recht der Subjekte
(1) Zur eigenständigen Rechtssetzung sind Subjekte nur dann und nur soweit berechtigt, wie ihre Zuständigkeit durch Verfassung oder Sondergesetz begründet ist. Führen sie föderales Recht aus, können sie das zur Ausführung notwendige Recht setzen, soweit die Organe der Föderation keine Regelung getroffen haben.
(2) Gesetze der gesetzgebenden Organe unterliegen föderalem Recht und der verfassten Rechtsgrundlage des Subjekts, sind aber ansonsten innerhalb des Subjekts als vollumfänglich gültiges Recht wirksam, bis sie aufgehoben werden. Das Verfahren der Rechtssetzung bestimmt die verfasste Rechtsgrundlage.
(3) Regierungsamtliche Erlasse und Anweisungen der Subjektregierungen unterliegen föderalem Recht, der verfassten Rechtsgrundlage und den Gesetzen des Subjekts, sind aber ansonsten innerhalb des Subjekts als vollumfänglich gültiges Recht wirksam, bis sie aufgehoben werden. Leiter der Subjektbehörden werden durch die Subjektregierung ernannt und entlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bestimmt die Rechtsordnung eines Subjekts die Möglichkeit des Plebiszits, so sind Fragen, die eine Veränderung des Statuts herbeiführen wollen, unzulässig, nicht jedoch solche nach der Veränderung einer Verfassung. Ebenso unzulässig sind Fragen, die auf die Störung der föderalen Ordnung gerichtet sind sowie Fragen nach Haushalt und Steuerrecht der Subjekte.
§ 10 – Untergliederung von Subjekten
(1) Die Subjekte sollen in geeigneter und angemessener Weise sicherstellen, dass Fragen von örtlicher Relevanz durch die Bürger in demokratischer Weise entschieden werden können.
(2) Die Subjekte bestimmen Organisation und Aufgaben. Dies schließt auch die Finanzierung dieser Selbstverwaltung und die Delegation einzelner Subjektzuständigkeiten oder Verwaltungsaufgaben ein.
(3) Die Untergliederungen sollen unter Berücksichtigung historischer Tradition und Verbundenheit gebildet werden als Bezirke (Rajon) und Stadtkreise (gorodskoi okrug). Andere Gebietseinheiten sind ohne politische Funktion.
§ 11 – Die gesetzgebenden Körperschaften
(1) Die gesetzgebenden Körperschaften sind nach der Verfassung der Föderation aus mindestens 50 und maximal einer dem Hunderttausendstel der Bürger entsprechenden Anzahl von Abgeordneten zu bilden. Die Unabhängigkeit der Abgeordneten ist sicherzustellen.
(2) Soll die gesetzgebende Körperschaft nach Mehrheitswahlrecht gewählt werden, so darf dieses maximal 2/3 der Sitze umfassen, das verbleibende Drittel ist nach Grundsätzen der Verhältniswahl zu vergeben, um die Vertretung aller Wähler sicherzustellen.
(3) Im Verhältniswahlrecht darf eine Mindestsitzanwahl für die Mehrheitspartei nur die Hälfte der Sitzzahl plus eins betragen, soweit nicht das tatsächliche Ergebnis der Partei höher ist. Sie ist unzulässig, wenn Absatz 2 greift. Eine Stimmhürde für die Vergabe von Mandaten darf nicht höher als 10 von 100 der Stimmen liegen.
IV. Abschnitt – Kompetenzen und Aufhebung
§ 12 – Kompetenzen
(1) Die Republik (Staat) hat ihre eigene Verfassung und Gesetzgebung.
(2) Die Republiken haben das Recht, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen. In Behörden, lokalen Regierungen, staatlichen Institutionen der Republiken werden sie zusammen mit der Staatssprache der Androischen Föderation verwendet.
(3) Eine Krai, ein Oblast, eine Stadt föderaler Bedeutung hat seine eigene Satzung und Gesetzgebung.
(4) Die übertragenen Kompetenzen sollen auch alles einschließen, was wegen der Natur der Sache oder Kraft Sachzusammenhang nur durch die Subjekte geregelt werden kann oder für die Durchführung der Kompetenzen unbedingt notwendig ist.
(5) Gleichfalls sollen die Kompetenzen das ausschließen, was aus diesen Gründen der Föderation zu überlassen ist.
§ 14 – Aufhebungsermächtigung
(1) Ein Rechtsakt eines Subjekts kann von der Föderalen Regierung mit Zustimmung des Föderationsrates aufgehoben werden, wenn er die Interessen der Föderation oder eines anderen Subjektes verletzt.
(2) Das Aufhebungsverfahren nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn er damit begründet wird, dass der Rechtsakt die Verfassung oder ein Gesetz der Föderation verletzt. In diesem Falle ist die Nichtigkeit durch den Föderationsgerichtshof feststellbar. Den Antrag kann auch das in seinen Rechten verletzte Subjekt stellen.
§ 15 – Aufhebung föderaler Rechtsakte
Jedes Subjekt kann beim Föderationsrat beantragen festzustellen, dass ein föderaler Rechtsakt das Subjekt in seinen Rechten aus der Verfassung oder diesem Gesetz verletzt. Wird dies mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, so hat der Föderationsrat die Frage dem Föderationsgerichtshof zur Entscheidung über die Aufhebung vorzulegen. Die Vorlage ist entbehrlich, wenn der Feststellung abgeholfen wird.
§ 16 – Intersubjekt-Abkommen
(1) Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen mehreren Subjekten bedürfen der Genehmigung durch die Föderale Regierung. Wird diese verweigert, kann der Föderationsrat sie mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erteilen.
(2) Die Genehmigung ist nicht zu erteilen, wenn das Abkommen durch Föderales Gesetz seiner Art oder Form nach ausgeschlossen ist. Ist es danach erlaubt, ist eine Genehmigung entbehrlich.
V. Abschnitt – Überwachung und Exekution durch die Organe der Föderation
§ 17 - Föderationsverwaltung
Sind die Organe eines Subjekts nicht nur vorübergehend außer Stande, ihren Aufgaben und Pflichten nachzukommen und ist eine andere Abhilfe nicht möglich oder wird nach Androhung der Anwendung dieser Bestimmung nicht unverzüglich herbeigeführt, kann die Föderale Regierung selbst oder durch den Gouverneur die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des Zustandes treffen. Dies schließt die Übernahme aller Rechte von Organen der Subjekte ein.
§ 18 - Weisung und Ersatzvornahme
Erfordert ein Zustand nach Meinung der Föderalen Regierung die Föderationsverwaltung nicht, wohl aber das Eingreifen der Föderation im Einzelfalle, kann den zuständigen Subjektorganen die Weisung erteilt werden, in bestimmter Weise zu handeln oder können Organe der Föderation mit der Ersatzvornahme beauftragt werden.
§ 19 - Vorbehalt des Notstandes
Die Zuständigkeiten der Föderation werden durch die Zuständigkeiten und Rechte der Subjekte nicht beschränkt, wenn ein Notstand oder ein anderes schwerwiegendes Ereignis vorliegt. Dies gilt auch, wenn dadurch vorübergehende Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften herbeigeführt werden.
§ 20 - Kontrolle
(1) Die zuständigen Organe der Föderation haben das Recht, die zur Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Subjekte erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Visitationen anzuordnen.
(2) Der Föderationsrat oder der zuständige Ausschuss der Duma hat das Recht, ein Mitglied der Regierung eines Subjekts vorzuladen und zu befragen und diese Vorladung nötigenfalls durch erforderliche Mittel erzwingen zu lassen.
VII. Abschnitt – Vertretung im Föderationsrat
§ 21 - Zahl der Mitglieder
Jedes Subjekt der Föderation soll durch zwei Mitglieder im Föderationsrat vertreten sein, die subjektgleichen Körperschaften und die Föderationshauptstadt Koskow eingeschlossen. Die Mitglieder sind Mandatsträger der Föderation und nicht des Subjekts.
§ 22 - Wahl und Ausscheiden der Mitglieder des Föderationsrates
(1) Die Mitglieder des Föderationsrates werden durch die gesetzgebende Körperschaft des Subjekts gewählt, dass sie vertreten. Die Wahl wird durch einen Amtsträger des Subjekts beurkundet und dem Föderationsrat mitgeteilt. Eine Begrenzung der Zahl der Amtszeiten findet nicht statt. Sie üben ihr Mandat unabhängig aus und sind an Aufträge und Weisungen der Subjektorgane in keiner Weise gebunden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder endet mit der Legislaturperiode der Wahlkörperschaft, dauert aber fort, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
(3) Die Amtszeit endet auch durch Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit oder Tod. Sie endet ferner bei unentschuldigter Abwesenheit von den Geschäften des Föderationsrates für mehr als zwei Wochen. Das Ende der Amtszeit wird in diesem Fall durch den Vorsitzenden des Föderationsrates festgestellt.
(4) Ist ein Sitz vakant und mit baldiger Nachbesetzung nicht zu rechnen, kann der Vorsitzende der gesetzgebenden Körperschaft ein Mitglied bis zur ordnungsgemäßen Wahl ernennen, soweit er nicht verfügbar ist, die Regierung des Subjekts.
§ 23 - Ausschluss des Stimmrechts
Abstimmungen des Subjektrates, welche Maßnahmen zum Gegenstand haben, die ein einzelnes Subjekt der Föderation oder dessen Organe und Amtsträger betreffen, finden ohne Teilnahme der Vertreter dieses Subjekts statt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
VIII. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 24 – Übertragung der Ermächtigung
Der Präsident kann durch Ukas eine ihm in diesem Gesetz übertragene Zuständigkeit mit oder ohne besondere Bedingungen auf andere Stellen übertragen.
§ 25 – Übergangsvorschriften
Wird ein Subjekt errichtet, ist der Präsident ermächtigt, die notwendigen Bestimmungen zu erlassen, die zur Konstituierung der Organe notwendig sind.
§ 26 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
(2) Dabei wird, soweit sie noch in Kraft, das Gesetz zur Gliederung der Verwaltung aufgehoben.