06.04.2016, 15:20
Dmitrij Anatoljewitsch Kamow,'index.php?page=Thread&postID=1057143#post1057143' schrieb:Das Personenschutzgesetz ist nach Ansicht der konservativen Partei überflüssig, da die damit bekämpften Gefahren effektiver durch das Strafrecht und das Waffengesetz begegnet werden können. Aus diesem Grunde schlägt die konservative Fraktion auch eine Novellierung des Waffengesetzes vor um insbesondere durch scharfe Kontrollen die Bildung bewaffneter Gruppen zu verhindern.Wir haben uns einmal erlaub unsere Vorstellungen in Ihr Papier einzubringen. Jene Veränderungswünsche sind Rot gekennzeichnet.
Welchen Vorschlag hat denn die MNKAP anzubringen?
Präambel
Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den Besitz von Waffen.
1. Abschnitt - Allgemeiner Teil
§ 1 Waffenrechtliche Erlaubnis
(1) Der Besitz und der sonstige Umgang mit Waffen bedarf der Erlaubnis.
(2) Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis für eine
waffenrechtliche Erlaubnis nachweisen kann, die erforderliche Sachkunde
nachgewiesen und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung iHv.
mindestens 3.000.000 ARW als Deckungssumme nachgewiesen hat und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Antragssteller muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder ein
baldiges Entfallen zu besorgen ist.
(6) Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist die örtliche Polizeibehörde des Antragsstellers.
(/) Privatunternehmen ist es erlaubt gewisse Unterarten der Kriegswaffen zu besitzen.
§ 2 Zuverlässigkeit
Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt nicht,
1. wer dem Trunke oder anderen berauschenden Mitteln verfallen ist oder sonstig psychisch debil ist,
2. wer Mitglied einer verfassungsfeindlichen oder sonst als gewalttätig
in Erscheinung getretenen Gruppierung angehört oder in den letzten zehn
Jahren vor Antragsstellung angehört hat.
3. wer wegen eines Gewaltdelikts in den letzten zehn Jahren vor
Antragsstellung strafrechtlich verurteilt worden ist oder polizeilich in
Erscheinung getreten ist.
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige leichtfertig
mit Waffen oder Munition umgeht oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
zuwiderhandelt.
§ 3 Sachkundenachweis
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer erfolgreich
an einem Lehrgang über die sichere und gesetzmäßige Handhabung von
Waffen teilgenommen hat.
Das Nähere wird durch einen Uka des Föderalen Ministeriums des Inneren bestimmt.
Der Nachweis kann innerhalb einer Privatfirma durch einen ehemaligen Armee-oder Polizeiangehörigen selbstständig ausgeführt und kontrolliert werden.
§ 4 Bedürfnis
Ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis besteht für Jäger,
Sportschützen, Waffen- oder Munitionssammler, Sachverständige,
gefährdete Personen, Waffenhersteller oder Handler und
Bewachungsunternehmen.
2. Abschnitt - Besondere Vorschriften
§ 5 Schießausbildung
(1) Schießsportvereine iSd Gesetzes bedürfen der behördlichen Anerkennung.
(2) Zu Ausbildungszwecken können auch Personen, welche nicht Inhaber
einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind mit Waffen umgehen, wenn sie von
einem Erlaubnisinhaber überwacht und angeleitet werden.
§ 6 Waffenherstellung- und handel
(1) Wer gewerblich Waffen herstellen oder mit ihnen handeln möchte,
bedarf der Erlaubnis durch das föderale Ministerium des Innern.
(2) Über die Herstellung und den Handel mit Waffen ist Protokoll zu
führen. Insbesondere sind Name, Anschrift und Ausweisnummer des Käufers
aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
Kenntnisnahme zu geben.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 7 Erlaubnispflichtige Waffen
Dieses Gesetz findet auf die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Gattungen von Waffen Anwendung.
§ 8 Anwendung auf Behörden
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf staatliche Behörden und
ihrem Umgang mit Waffen im hoheitlichen Bereich. Behörden im Sinne
dieses Paragraphen sind insbesondere die Polizeivollzugsbehörden und die
Zollbehörden, sowie die föderalen Streitkräfte.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Staatsgäste und ihren
Begleitern, sowie auf ausländische Streitkräfte, sofern sie sich auf
Einladung der Föderation im Territorium der Föderation aufhalten.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegswaffen, sofern der Umgang mit Kriegswaffen gesondert geregelt ist.
§ 9 Erwerb kraft Erbgangs
Wer eine Waffe kraft Erbgangs erwirbt ohne zugleich Inhaber einer
waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, hat der zuständigen Polizeibehörde
hiervon Kenntnis zu geben. Die Waffe ist durch die zuständige
Polizeibehörde zu konfiszieren. Dem Eigentümer ist eine angemessene
Entschädigung zu gewähren.
§ 10 Straf-und Ordnungswidrigkeitenvorschriften
(1) Wer mit einer Waffe umgeht ohne Inhaber einer waffenrechtlichen
Erlaubnis zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monate oder mit
Geldstrafe bestraft. Die Waffe ist einzuziehen.
(2) Wer eine Waffe unsachgemäß aufbewahrt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 ARW belegt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündungim Bundesgesetzblatt in Kraft.
Dieses Gesetz regelt den Import, Export,die Produktion und den Besitz von Waffen.
1. Abschnitt - Allgemeiner Teil
§ 1 Waffenrechtliche Erlaubnis
(1) Der Besitz und der sonstige Umgang mit Waffen bedarf der Erlaubnis.
(2) Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Antragssteller die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis für eine
waffenrechtliche Erlaubnis nachweisen kann, die erforderliche Sachkunde
nachgewiesen und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung iHv.
mindestens 3.000.000 ARW als Deckungssumme nachgewiesen hat und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Antragssteller muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen werden.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder ein
baldiges Entfallen zu besorgen ist.
(6) Zuständig für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis ist die örtliche Polizeibehörde des Antragsstellers.
(/) Privatunternehmen ist es erlaubt gewisse Unterarten der Kriegswaffen zu besitzen.
§ 2 Zuverlässigkeit
Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt nicht,
1. wer dem Trunke oder anderen berauschenden Mitteln verfallen ist oder sonstig psychisch debil ist,
2. wer Mitglied einer verfassungsfeindlichen oder sonst als gewalttätig
in Erscheinung getretenen Gruppierung angehört oder in den letzten zehn
Jahren vor Antragsstellung angehört hat.
3. wer wegen eines Gewaltdelikts in den letzten zehn Jahren vor
Antragsstellung strafrechtlich verurteilt worden ist oder polizeilich in
Erscheinung getreten ist.
4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige leichtfertig
mit Waffen oder Munition umgeht oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
zuwiderhandelt.
§ 3 Sachkundenachweis
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer erfolgreich
an einem Lehrgang über die sichere und gesetzmäßige Handhabung von
Waffen teilgenommen hat.
Das Nähere wird durch einen Uka des Föderalen Ministeriums des Inneren bestimmt.
Der Nachweis kann innerhalb einer Privatfirma durch einen ehemaligen Armee-oder Polizeiangehörigen selbstständig ausgeführt und kontrolliert werden.
§ 4 Bedürfnis
Ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis besteht für Jäger,
Sportschützen, Waffen- oder Munitionssammler, Sachverständige,
gefährdete Personen, Waffenhersteller oder Handler und
Bewachungsunternehmen.
2. Abschnitt - Besondere Vorschriften
§ 5 Schießausbildung
(1) Schießsportvereine iSd Gesetzes bedürfen der behördlichen Anerkennung.
(2) Zu Ausbildungszwecken können auch Personen, welche nicht Inhaber
einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind mit Waffen umgehen, wenn sie von
einem Erlaubnisinhaber überwacht und angeleitet werden.
§ 6 Waffenherstellung- und handel
(1) Wer gewerblich Waffen herstellen oder mit ihnen handeln möchte,
bedarf der Erlaubnis durch das föderale Ministerium des Innern.
(2) Über die Herstellung und den Handel mit Waffen ist Protokoll zu
führen. Insbesondere sind Name, Anschrift und Ausweisnummer des Käufers
aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
Kenntnisnahme zu geben.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 7 Erlaubnispflichtige Waffen
Dieses Gesetz findet auf die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Gattungen von Waffen Anwendung.
§ 8 Anwendung auf Behörden
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf staatliche Behörden und
ihrem Umgang mit Waffen im hoheitlichen Bereich. Behörden im Sinne
dieses Paragraphen sind insbesondere die Polizeivollzugsbehörden und die
Zollbehörden, sowie die föderalen Streitkräfte.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Staatsgäste und ihren
Begleitern, sowie auf ausländische Streitkräfte, sofern sie sich auf
Einladung der Föderation im Territorium der Föderation aufhalten.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegswaffen, sofern der Umgang mit Kriegswaffen gesondert geregelt ist.
§ 9 Erwerb kraft Erbgangs
Wer eine Waffe kraft Erbgangs erwirbt ohne zugleich Inhaber einer
waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, hat der zuständigen Polizeibehörde
hiervon Kenntnis zu geben. Die Waffe ist durch die zuständige
Polizeibehörde zu konfiszieren. Dem Eigentümer ist eine angemessene
Entschädigung zu gewähren.
§ 10 Straf-und Ordnungswidrigkeitenvorschriften
(1) Wer mit einer Waffe umgeht ohne Inhaber einer waffenrechtlichen
Erlaubnis zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monate oder mit
Geldstrafe bestraft. Die Waffe ist einzuziehen.
(2) Wer eine Waffe unsachgemäß aufbewahrt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 ARW belegt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündungim Bundesgesetzblatt in Kraft.