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[Konstituierung] XVI. Duma
#41
Was meinen Sie Gosposcha President?
#42
"Sie erwähnten - ich zitiere 'Wir haben doch bereits Ausschüsse. Da muss man nicht mehr viel ändern.'. Diesbezüglich erlaubte ich mir die Nachfrage, ob Sie lediglich laut gedacht haben oder einen diesbezüglichen Antrag einbringen wollten."
#43
SimOff
ähem wer ist jetzt zuständig eigentlich leite ich die sitzung oder Big Grin
#44
SimOff
Der, der den Antrag eröffnet. Man kanns sich aber auch teilen. Einigt ihr euch Wink

Nein kein Antrag, wir sind eben ein Redeparlament. Das reicht.

Wenn es keine weiteren Äußerungen gibt, wäre ich dafür, dass wir die GO-Änderungen absegnen.
#45
wartet
#46
Mit fragenden Augen blickte Marija Romanowa den ersten Vorsitzenden an.
#47
Wenn es keine Anträge mehr gibt , dann würde ich den Entwurf zur Abstimmung stellen.
#48
Ja bitte.
#49
Geschäftsordnung der Staatsduma (GO)

§1 - Konstituierende Sitzung
(1) Der bisherige Dumapräsident, ersatzweise der bisherige Vizedumapräsident, sofern Mitglied der aktuellen Staatsduma, eröffnet die neu gewählteStaatsduma. Ist dies so nicht möglich, wird als erste Handlung ein "eröffnender Vorsitzender" gewählt - Vorzugsweise der älteste Abgeordnete derStaatsduma- der diese Aufgaben übernimmt.
(2) In der konstituierenden Sitzung müssen die nachfolgenden Themen in hier verfasster Reihenfolge behandelt werden:
1. Eröffnung der Staatsduma durch den Dumapräsidenten
2. Vereidigung der Abgeordneten
3. Beschluss der Geschäftsordnung
4. Wahl des Dumapräsidenten und des Vizedumapräsidenten
5. Sonstiges
(3) Unter dem Punkt "Sonstiges" können Abgeordnete und die Regierung weitere Erklärungen abgeben.
(4) Abgeordnete, die nicht bis spätestens fünf Tage nach der konstituierenden Sitzung vereidigt sind, gelten nach §8. als abwesend.

§2 - Wahl des Dumapräsidenten
(1) Jede Fraktion kann binnen einer Frist von 96 Stunden einen Kandidaten zum Amt des Dumapräsidenten und des Vizedumapräsidenten vorschlagen. Der Dumapräsident und der Vizedumapräsident werden aus der Mitte des Parlaments gewählt.
(2) Nach Einreichung der Kandidaturen ist eine namentliche Abstimmung einzuleiten.
(3) Zur Wahl zum Dumapräsidenten wie auch des Vizedumapräsidenten wird die absolute Mehrheit benötigt.
(4) Kann im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang einzuleiten, in denen die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander antreten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist zum Dumapräsidenten gewählt. Diesselbe Regelung gilt für den Vizedumapräsidenten.

§3 - Der Dumapräsident
(1) Der Dumapräsident leitet die Sitzungen der Staatsduma und übt das Hausrecht aus. Nur mit seiner Zustimmung dürfen staatliche Behörden Parlamentseinrichtungen durchsuchen.
(2) Der Dumapräsident ist für die Bearbeitung von Anträgen, die Eröffnung und Schliessung von Aussprachen und das Leiten von Wahlen und Abstimmungen zuständig.
(3) Wenn Abgeordnete oder Besucher den Parlamentsbetrieb stören, darf der Dumapräsident ein mässiges Bußgeld verhängen. In Fällen von schweren und wiederholten Störungen kann der Dumapräsident einem Redner das Wort entziehen oder ihn für maximal drei Tage von einer Sitzung ausschliessen.
(4) Bei Abwesenheit des Dumapräsidenten, oder nach Absprache des aus dem Dumapräsidenten und des Vizedumapräsidenten gebildeten Präsidiums, übernimmt der Vizedumapräsident die Sitzungsleitung.
(5) Steht eine Amtshandlung des Dumapräsidenten für mehr als 48 Stunden aus, übernimmt der Vizedumapräsident temporär die Sitzungsleitung.
(6) Auf Antrag eines Abgeordneten darf der Dumapräsident einem Nicht-Abgeordneten das Rederecht in der Staatsduma erteilen.
(7) Zu Beginn einer jeden Rede oder einer Wortmeldung müssen alle Abgeordneten sowie Nichtmitglieder den Dumapräsidenten mit "Gospodin President" anreden.

§4 - Rechte und Pflichten der Abgeordneten, Gäste und Redner
(1) Jeder Dumaabgeordnete besitzt Rede- und Stimmrecht im Parlament unabhängig von der Anzahl der Stimmen, die ein Abgeordneter besitzt. Ihnen darf zu keinem Zeitpunkt das Rederecht verboten oder eingeschränkt werden, ausser im Falle einer Massregelung durch dem Dumapräsidenten in Fällen von schweren Störungen des Parlamentsbetriebes.
(2) Niemand hat das Recht, einen Abgeordneten an der Ausführung seiner Abgeordnetentätigkeit zu hindern.
(3) Die Abgeordneten geniessen Immunität vor dem Gesetz. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann die Staatsduma die Immunität eines Abgeordneten aufheben. In diesem Fall werden §4, Absatz 1 und 2 unwirksam für den betreffenden Abgeordneten.
(4) In der konsitutierenden Sitzung muss jeder Abgeordnete seinen Amtseid ableisten. Nur mit der Ablegung des Eides erhält er den offiziellen Status als Abgeordneter.
Die Eidesformel lautet:
„Ich, [Name], schwöre, dass ich in meinem [Amt/Mandat] als [Amt/Mandat] die Rechte und Freiheiten der Menschen und der Bürger schützen, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, die Verfassung der Androischen Föderation treu beachten und bewahren und die Unabhängigkeit, Freiheit und Sicherheit Andros mit allen Kräften verteidigen werde."
Der Eidablegung wird durch den Dumapräsidenten vollzogen.
(5) Wenn Abgeordnete nachrücken oder erst nach der Konstituierung ins Amt kommen, müssen sie vor Amtsantritt vereidigt werden.
(6) Die Abgeordneten sind in ihrem Abstimmungs- und Wahlverhalten frei und nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(7) Die Mitglieder der Staatsduma sind verpflichtet, an der Arbeit der Staatsduma teilzunehmen.
(8) Abgeordnete reden sich während einer ordentlichen Dumasitzung, während einer Wortmeldung oder Rede mit "Wasche Kolega" an. Der Präsident der Staatsduma ist mit "Gospodin President", der Präsident der Republik mit "Gospodin President", die Minister mit "Gospodin Ministr".
(9) ]Abgeordnete, Minister, Gastredner und sonstige Gäste im Plenum haben einen Anzug, eine festliche Kulturtracht oder einen Dienstanzug zu tragen. Alle anderen Kleidungsformen sind nicht gestattet.

§5 - Anträge und Aussprachen
(1) Dumaabgeordnete, die Mitglieder der Regierung und die Provinzvertreter persönlich sind berechtigt, Anträge an das Parlament zu stellen und an den Aussprachen teilzunehmen.
(2) Für Anträge gelten keinerlei Formvorschriften. Der Antragstelle muss allerdings mindestens angeben, um welches Thema sich sein Antrag handelt.
(3) Nach jedem Antrag hat eine Aussprache stattzufinden und wiederum danach eine Abstimmung. Ein Abgeordneter kann jedoch durch einen begründeten Ausspracheverzicht seinen Antrag direkt zur Abstimmung stellen lassen oder seinen Antrag im Laufe der Aussprache zurückziehen.
(4) Der Dumapräsident eröffnet Aussprachen. Der Antragsteller erhält in der Aussprache das erste Wort und stellt seinen Antrag mit einer Begründung vor. Danach beginnt die Debatte. Nutzt der Antragssteller das erste Wort für mehr als 48 Stunden nach Eröffnung der Aussprache nicht steht es jedem Abgeordneten frei das Wort zu ergreifen und die Debatte zu eröffnen.
(5) Aussprachen dauern zunächst höchstens 14 Tage. Jede Fraktion der Staatsduma ist einmalig berechtigt eine Verlängerung der Aussprache um höchstens 5 Tage zu erwirken.
(6) Aussprachen können geschlossen werden, wenn sich alle Abgeordnete einig sind oder ein Abgeordneter die Abstimmung direkt beantragt. Nach der Schliessung einer Aussprache muss eine Abstimmung erfolgen.
(7) Eilaussprachen sind möglich, wenn eine Fraktion dazu einen Antrag stellt. Sie dauern mindestens 24 Stunden. Eilaussprachen können auf Antrag von 25% der Abgeordneten verlängert werden.
(8) Beendete Aussprachen werden im Archiv der Staatsduma archiviert.

§6 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Der Parlamentspräsident eröffnet die seperate Wahl oder seperate Abstimmung zu einem Antrag mit einer dazugehörigen Fragestellung.
(2) Jeder Abgeordnete muss die Möglichkeit haben, mit den Optionen "Ja (Da)", "Nein (Njet)" und "Enthaltung (Wozderschanije) " votieren zu können. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Anträge wurden erfolgreich vom Parlament verabschiedet, wenn die einfache Mehrheit der Stimmen dafür ist. Ausnahmen können durch das Gesetz, die Verfassung oder die GO geregelt werden.
(4) Wahlen und Abstimmungen dauern genau sieben Tage an. Ist während einer Abstimmung bereits die erforderte Mehrheit für den Antrag erreicht oder ist eine Mehrheit nicht mehr erreichbar, so kann die Wahl oder Abstimmung vorzeitig beendet werden.
(5) Eilabstimmungen dauern 2 Tage. Sie können auf Antrag durch 25% der Abgeordneten verlängert werden.
(6) Beendete Abstimmungen werden im Archiv der Staatsduma archiviert.

§7 - Mehrheitsdefinitionen
(1) Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn auf einen Wahl- oder Abstimmungsvorschlag der meiste Zuspruch entfällt.
(2) Die absolute Mehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen erhält.
(3) Die Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn ein Antrag mindestens Zweidrittel aller möglichen Stimmen erhalten hat.
(4) Es gelten jene Mehrheitsverhältnisse die zur Stunde der Eröffnung einer Abstimmung bis zu deren Ende galten. Abgeordnete die während einer Abstimmung hinzukommen, dürfen an der Abstimmung nicht teilnehmen.

§8 - Abwesenheiten von Abgeordneten
(1) Ist ein Abgeordneter im Urlaub, so kann er sich für zwei Wochen abwesend melden. Ausnahmefristen kann der Parlamentspräsident in besonderen Einzelfällen genehmigen.
(2) Abwesenheiten sind beim Parlamentspräsidenten anzuzeigen.
(3) Verstreichen zwei Wochen bei unangekündigter Abwesenheit, ohne dass der betreffende Abgeordnete sich mindestens einmal innerhalb dieser Zeitspanne an der Parlamentsarbeit beteiligt hat, so werden seine Stimmen auf die übrigen Abgeordneten seiner Liste verteilt. Steht kein weiterer Abgeordneter seiner Liste zur Verfügung oder war der Abgeordnete ein Einzelbewerber, so verfallen seine Stimmen.
(4) Wenn im Parlament durch Abgeordnetenabwesenheit Stimmen verfallen, ist die Stimmenreduktion bei der Mehrheitsberechnung miteinzubeziehen.
(5) Ein Abgeordneter kann, wenn er das Parlament verlässt, einer anderen Fraktion seine Stimme geben, jedoch nur wenn er der einzige Abgeordnete seiner Fraktion war.
(6) Sollte ein Abgeordneter nach (3) in einem Zeitraum von 2 Monaten nach seiner letzen Aktivität wieder erscheinen und aktiv an der Arbeit derStaatsduma teilnehmen wollen, so erhält er seine Sitze zurück.

§9 - Misstrauensvotum
(1) Das Parlament kann dem
a) Dumapräsidenten
b) Vizedumapräsidenten
das Misstrauen dadurch aussprechen, dass es mit absoluter Mehrheit für die Neuwahl eines Nachfolgers stimmt. Im direkten Anschluss erfolgt die Neuwahl.
(2) Ein Misstrauensvotum ist als gewöhnlicher Antrag zu behandeln; Ein Verzicht auf eine Aussprache gemäss §5, Absatz 3, ist hier nicht möglich.

§10 - Fragestunde
(1) Jeder Fraktion steht die Möglichkeit zur Befragung der Regierung zu.
(2) Eine Befragung kann auf dem Dienstweg im Präsidium beantragt werden. Das Präsidium muss die Anfrage an die Regierung weiterleiten.
(3) Der Antrag muss die Fragen an die Regierung bereits beinhalten, die Anzahl der Fragen darf dabei fünf nicht überschreiten.
(4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Staatsduma. Dem Regierungsmitglied oder Sprecher ist dabei automatisch Rederecht einzuräumen.
(5) Jeder Abgeordnete kann maximal drei Fragen zu den Antworten der Regierungserklärung stellen.
(6) Die Regierung ist verpflichtet, alle Fragen korrekt und wahrheitsgemäss innerhalb von 120 Stunden zu beantworten.

§11 - Aktuelle Stunde
(1) Die Regierung oder eine Fraktion kann eine aktuelle Stunde zu einem Thema von öffentlichem Interesse und aktuellem Bezug beantragen.
(2) Während der aktuellen Stunde geben alle Fraktionen und die Regierung ihre Standpunkte zu dem beantragten Thema kund.
(3) Während der aktuellen Stunde darf jeder Abgeordnete und jedes Regierungsmitglied nur einmal etwas vortragen.
(4) Zwischenfragen von Abgeordneten oder der Regierung sind erlaubt. Der Befragte muss dem zustimmen.

§12 - Gültigkeit der GO
(1) Die Geschäftsordnung ist mit Beschluss gültig.
(2) In der konstituierenden Sitzung wird die Geschäftsordnung entweder geändert oder bestätigt.
(3) Die GO kann mit einer absoluten Mehrheit geändert und ausser Kraft gesetzt werden.
Ich bitte sie mit Da ,njet oder wozderschanie abzustimmen.
#50
Da 100x

SimOff
Ausnahmsweise brauchen wir hier dann keine seperate Abstimmung
  


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