Gesetz über die Streitkräfte der Föderation
Abschnitt I – Über die Streitkräfte
§ 1 Über die Gliederung der Streitkräfte
Die Streitkräfte der Föderation untergliedern sich in die Landstreitkräfte, die Luftstreitkräfte und die Seekriegsflotte.
§ 2 Über den Auftrag der Streitkräften
Die Streitkräfte haben den Auftrag das Territorium der Föderation gegen Angriffe von Außen zu verteidigen und die Interessen der Föderation zu wahren und zu fördern. Darüberhinaus leisten sie der Polizei und den Organisationen der Zivilverteidigung im Falle innerer Unruhen, terroristischer Akte und Katastrophenfällen Hilfe.
Weitere Aufgaben können den Streitkräften durch Gesetz oder durch präsidialen Uka übertragen werden.
Abschnitt II – Über den Wehrdienst und die Reserve
§ 3 Die Wehrpflicht
Jeder männliche androische Staatsbürger, welcher das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist zum Wehrdienst, als seine vaterländische Pflicht, verpflichtet.
Der Wehrdienst dauert mindestens zwölf Monate. Er kann verlängert werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht. Hierzu zählen insbesondere erhöhte internationale Spannungen oder die Verhängung des Kriegszustandes.
Die nähere Ausgestaltung des Wehrdienstes und die physischen und psychischen Anforderungen werden vom Generalstab per Verordnung festgelegt.
§ 3a Kontraktniki
Jeder androische Staatsbürger kann sich auf vertraglicher Basis für den Wehrdienst verpflichten. Eine Verpflichtung muss mindestens vier Jahre dauern. Eine Verlängerung oder eine Verpflichtung auf Lebenszeit ist, abhängig vom Personalbedarf der Streitkräfte, möglich. Eine vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes ist nur innerhalb von sechs Monaten nach dessen Beginn möglich.
§ 3b Milizija
Jeder androische Staatsbürger, welcher den Grundwehrdienst geleistet hat, kann sich freiwillig zur Miliz melden. Die Miliz unterstützt die Zivilverteidigung und die Streitkräfte. Angehörige der Miliz sind verpflichtet regelmäßig an Wehrübungen teilzunehmen und sich für einen Einsatz möglichst kurzfristig zur Verfügung zu halten. Das Nähere wird durch den Generalstab bestimmt.
§ 4 Die Reserve
Jeder, der seinen Wehrdienst geleistet hat und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Teil der Reserve.
Jeder Reservist ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen an Wehrübungen teilzunehmen. Das Nähere regelt eine Verordnung des Generalstabes.
Die Reserve hat die Aufgabe die Streitkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Reihen der Streitkräfte, wenn notwendig zu verstärken oder zu ersetzen.
Wer das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist Teil der passiven Reserve. Mitglieder der passiven Reserve unterstützen die Streitkräfte und die Reserve bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie sollen im Kriegsfall keine bewaffneten Aufgaben übernehmen.
Abschnitt III – Über die innere Organisation der Streitkräfte
§ 5 Über die Befehlsstruktur
Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Er wird bei der Ausübung dieser Funktion vom Verteidigungsminister beraten und unterstützt.
Der Generalstabschef ist oberster militärischer Kommandeur. Er leitet die Sitzungen des Generalstabs und führt die täglichen Geschäfte.
Der Generalstabschef und die Kommandeure der Teilstreitkräfte werden vom Präsidenten ernannt und entlassen.
Die Kommandeure der Teilstreitkräfte leiten ihren Befehlsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.
§ 6 Über die Rechte der Duma
Der Verteidigungsminister erstattet der Duma alle vier Monate Bericht über den Zustand der Streitkräfte und den Grundzügen ihrer Organisation.
Die Duma entscheidet über die Kriegserklärung gegenüber auswärtigen Staaten und den Friedensschluss. Ebenso entscheidet sie über die Verhängung des Kriegsrecht über das Territorium der Föderation oder seiner Teile.
§ 7 Über den Generalstab
Der Generalstab ist das höchste militärische Gremium der Streitkräfte. Ihm gehören mindestens der Präsident, der Verteidigungsminister und der Generalstabschef, sowie die Befehlshaber der drei Teilstreitkräfte an. Der Generalstab kann sich durch Beschluss um weitere Mitglieder erweitern.
Der Generalstab entscheidet über alle Belange, welche die innere Organisation der Streitkräfte betreffen, sofern durch dieses Gesetz oder der Verfassung nichts Anderes bestimmt wird.
Die militärische Führung der Streitkräfte ist ausschließliches Recht des Generalstabes. Ihm Kriegsfalle unterstehen dem Generalstab die Inneren Truppen, sowie die föderale Küstenwache.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft. Es ersetzt das vorhergehende Militärgesetzbuch