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Zunächst einmal gehört es sich nicht einfach mit bunten Stiften in einem bestehenden Gesetz herumzupfuschen. Gesetzesänderungen haben durch ein Änderungsgesetz zu erfolgen.
Des Weiteren sollte der Generalstab selbst über seine innere Organisation und Zusammensetzung sowie über die Tauglichkeitsgrade entscheiden.
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Eigentlich sogar eher der Präsident. Nun, ich warte hier seit geraumer Zeit auf Meinung ODER einen Vorschlag der Regierung. Vor über 3 Monaten wurde ein Gesetz angekündigt, aber bis heute kam nichts. Also arbeitet die DPA. Schön aber, wenn das für etwas Bewegung sorgt.
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LAcher aus der DPA Fraktion
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Ich schlage die Aufteilung von §9 in drei Paragraphen vor
§9. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht dem nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich eine Straftat nach der Wehrstrafordnung begehen.
(4)Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt gegenüber den gesamten Streitkräften.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Ausrüstung. Er ist der stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte bedürfen zuvor der Zustimmung durch die Duma, es sei denn sie übersteigen vom Umfang nicht mehr als 5.000 Soldaten. Auslandseinsätze sind Einsätze der föderalen Streitkräfte außerhalb des androischen Staatsgebietes. Die Duma ist über Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte zeitnah zu informieren, es sei denn diese fallen unter der militärischen Geheimhaltung.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial. Der Präsident informiert das Präsidium der Duma über erfolgte Anpassungen des Soldes. Ferner unterrichtet der Präsident das Präsidium der Duma regelmäßig über Manöver und Übungen der föderalen Streitkräfte. Sollte ein entsprechendes Manöver, oder eine Übung der Geheimhaltung unterfallen ist das Präsidium der Duma zur Verschwiegenheit verpflichtet.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(7)Sollte die Föderale Republik Andro unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Duma nicht über die Mobilisierung entscheiden kann, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
(8)Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
(11)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.
zu
§9. Allgemeine Militärverwaltung
(1)Die Armee ist im Inland einsetzbar, wenn die Polizei Unterstützung benötigt, oder Naturkatastrophen dies erfordern.
(2)Die Armee darf niemals gegen das Volk, besonders unbewaffnete Zivilisten, gerichtet werden.
(3)Das Militär führt ein eigenes Militärgericht dem nur Soldaten unterstehen, wenn sie während ihrer Dienstzeit in ihrem Wehrbereich eine Straftat nach der Wehrstrafordnung begehen.
(4)Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der androischen Streitkräfte. Er ist jederzeit weisungsbefugt gegenüber den gesamten Streitkräften.
(5)Der Verteidigungsminister verwaltet die Armee. Er prüft die Aufstellungen, Finanzierung, Logistik, Personal und Bedarf an Ausrüstung. Er ist der stellvertretende Oberbefehlshaber.
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Sie kann jederzeit Manöver, Übungen und sonstige Aktivitäten unterbinden.
(7)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(7a)Anschaffungenm welche den aktuellen Wehretat überschreiten, sind in einem Nachtragshaushalt von der Duma zu genehmigen.
(8)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial.
(9)Der Präsident informiert das Präsidium der Duma über erfolgte Anpassungen des Soldes. Ferner unterrichtet der Präsident das Präsidium der Duma regelmäßig über Manöver und Übungen der föderalen Streitkräfte. Sollte ein entsprechendes Manöver, oder eine Übung der Geheimhaltung unterfallen ist das Präsidium der Duma zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(10)Das Verteidigungsministerium und der Generalstab beschließen die Rangabzeichen.
(11)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(12)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
(13)Die Armee kann selbstständig Garnisonen, Kasernen sowie Verteidigungsanlagen errrichten.
(14)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.
§10. Auslandseinsätze
(1) Auslandseinsätze der föderalen Streitkräfte außerhalb des androischen Territoriums bedürfen der Zustimmung durch die Duma.
(2) Eine Ausnahme bildet das sogenannte Präsidentenkoningent . Hierbei wird dem Präsidenten der Föderation das Recht eingeräumt, über 5.000 Soldaten zu verfügen für kurzfristige Einsätze von weniger als 30 Tage.
(3) Im Falle von (1) und (2) ist die Duma zu informieren. Im Falle von Geheimeinsätzen gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung für die Abgeordneten.
(4) Die Errichtung und dauerhafte Unterhaltung einer Basis im Auslan bedarf der Genehmigung durch die Duma.
§11. Kriegs- und Verteidigungsfall
(1) Die Föderationsversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit über den Verteidigungs- und Kriegszustand. Wird dieser festgestellt, kann der Generalstab die Armee generalmobilisieren.
(2) Der Föderationsversammlung obliegt auch das Recht, das Ende des Kriegszustandes festzustellen, was mit der Demobilisierung der Armee einhergeht.
(3) Sollte die Androische Föderation, ihre Grenzen, Territorien oder Truppen unmittelbar angegriffen oder bedroht werden, und die Föderationsversammlung ist nicht in der Lage über die Mobilisierung oder des Kriegszustand zu entscheiden, so kann die Regierung oder der Generalstab diese alleine veranlassen.
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Der § 10 widerspricht Artikel 21 Abs. 3 der Verfassung, welche bestimmt, dass nur der Präsident über den Einsatz der Streitkräfte bestimmt und der Föderationsversammlung lediglich ein Widerspruchsrecht zuweist.
Der § 10 müsste daher dementsprechend verfassungskonform neuformuliert werden.
§ 10 Auslandseinsätze
(1) Der Präsident der Föderation bestimmt über den Einsatz der Streitkräfte im Ausland. Die Föderationsversammlung kann einem Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Territoriums der Föderation widersprechen.
(2) Widerspricht die Föderationsversammlung, so hat der Präsident erneut über die Beendigung und die Fortführung des Einsatzes unter Berücksichtigung der Ansicht der Föderationsversammlung zu entscheiden und seine Entscheidung zu begründen.
(3) Das Haushaltsrecht der Duma bleibt hiervon unberührt.
(4) Kriegserklärungen und Friedensschlüsse mit auswärtigen Staaten bedürfen der Zustimmung der Föderationsversammlung.
(5) Der Präsident informiert die Föderationsversammlung jährlich über die laufenden und abgeschlossenen Auslandseinsätze der Streitkräfte.
Wie bereits die Verfassung vorsieht, soll auch im einfachen Recht der Präsident als Oberbefehlshaber über den Einsatz der Streitkräfte entscheiden. Ihm ist daher eine entsprechend weite Prärogative zuzubilligen. Diese wird einerseits durch das Widerspruchsrecht der Föderationsversammlung begrenzt, welche den Präsidenten dazu zwingt den Einsatz der Streitkräfte zu begründen und dabei die Argumente der Versammlung zu berücksichtigen. Und das Haushaltsrecht, denn Einsätze der Streitkräfte erfordern finanzielle Mittel. Diese beiden Sicherungen sind ausreichend für eine Kontrolle. Denn eine zu engmaschige Kontrolle ist aufgrund der eindeutigen Wertentscheidung der Verfassung für eine präsidentielle Prärogative und gegen eine sogenannte "Parlamentsarmee", wie man sie aus einigen westlichen Staaten kennt, abzulehnen.
Die Vorschläge zur Reformulierung der übrigen Paragraphen werden nachgereicht.
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Applaus von der NA.
Maxim Gerasimov
Wasche kollega,
wir sollten über eine komplette Neufassung des Gesetzes nachdenken, nachdem einige andere Fragen - insbesondere zur Ausstattung der Streitkräfte - geklärt sind, Flickschusterei macht das ganze nur schlimmer.
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Erstens soll die Regierung sofort und nicht einmal im Jahr berichten, zweitens bin ich klar dagegen, dass der Präsident mit der Armee schalten und walten kann wie er will. Eine Person hat somit das gesamte Schicksal der Nation in der Hand?! Nein! Die DPA war es einst, die das Präsidentenkontingent eingeführt hat. Aber die gesamte Armee muss klar von der Duma/FR kontrolliert werden, insofern, dass die Regierung mit Auslandseinsätzen beauftragt wird.
Wir geben sicher nicht das Helft aus der Hand! Es ist äußerst kritisch, wenn KP und NA dazu bereit wären.
Wobei mich das ja nicht mehr wundert, da von beiden ohnehin entweder keine Anträge kommen und wenn, man nur und permanent blockieren will.
So langsam sehe ich die Demokratie in Andro in Gefahr! Wenn sie alle Macht beim Präsidenten wollen, dann starten sie doch eine Volksabstimmung über die Abschaffung des Parlaments. Dann haben sie auch endlich ihren erhofften Vorruhestand und müssen sich hier nicht mehr blicken lassen, was den Herrschaften wohl ohnhein ein Graus ist!
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Staunen, Raunen und Jubel in der DPA Fraktion
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Meine Fraktion schlägt folgendes grundlegend modernisiertes und entschlacktes Gesetz vor, welches an den Gegebenheiten der neuen Verfassung angepasst wurde.
Ich muss mich doch über den Ausfall des werten Kollegen Kronskij sehr wundern. Denn offensichtlich scheint noch nicht die Bestimmungen der neuen Verfassung verinnerlicht zu haben, welche in Artikel 21 Abs. 3 in klarer und eindeutiger Sprache folgendes bestimmt: "Der Präsident bestimmt über den Einsatz der Streitkräfte." Eine Verfassung, die sie übrigens selbst mitbeschlossen haben.
Der Präsident ist genauso direkt gewählt, wie alle Deputierten in diesem Haus. Dem Präsidenten der Föderation sinistre und dunkle Motive zu unterstellen, kann man nur noch als infam bezeichnen. Die Kontrolle der Duma bleibt über das Haushaltsrecht bestehen, aber ein Hineinpfuschen in die operative Verteidigungspolitik wird meine Fraktion nicht mittragen.
Gesetz über die Streitkräfte der Föderation
Abschnitt I – Über die Streitkräfte
§ 1 Über die Gliederung der Streitkräfte
Die Streitkräfte der Föderation untergliedern sich in die Landstreitkräfte, die Luftstreitkräfte und die Seekriegsflotte.
§ 2 Über den Auftrag der Streitkräften
Die Streitkräfte haben den Auftrag das Territorium der Föderation gegen Angriffe von Außen zu verteidigen und die Interessen der Föderation zu wahren und zu fördern. Darüberhinaus leisten sie der Polizei und den Organisationen der Zivilverteidigung im Falle innerer Unruhen, terroristischer Akte und Katastrophenfällen Hilfe.
Weitere Aufgaben können den Streitkräften durch Gesetz oder durch präsidialen Uka übertragen werden.
Abschnitt II – Über den Wehrdienst und die Reserve
§ 3 Die Wehrpflicht
Jeder männliche androische Staatsbürger, welcher das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist zum Wehrdienst, als seine vaterländische Pflicht, verpflichtet.
Der Wehrdienst dauert mindestens zwölf Monate. Er kann verlängert werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht. Hierzu zählen insbesondere erhöhte internationale Spannungen oder die Verhängung des Kriegszustandes.
Die nähere Ausgestaltung des Wehrdienstes und die physischen und psychischen Anforderungen werden vom Generalstab per Verordnung festgelegt.
§ 4 Die Reserve
Jeder, der seinen Wehrdienst geleistet hat und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Teil der Reserve.
Jeder Reservist ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen an Wehrübungen teilzunehmen. Das Nähere regelt eine Verordnung des Generalstabes.
Die Reserve hat die Aufgabe die Streitkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Reihen der Streitkräfte, wenn notwendig zu verstärken oder zu ersetzen.
Wer das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist Teil der passiven Reserve. Mitglieder der passiven Reserve unterstützen die Streitkräfte und die Reserve bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie sollen im Kriegsfall keine bewaffneten Aufgaben übernehmen.
Abschnitt III – Über die innere Organisation der Streitkräfte
§ 5 Über die Befehlsstruktur
Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Er wird bei der Ausübung dieser Funktion vom Verteidigungsminister beraten und unterstützt.
Der Generalstabschef ist oberster militärischer Kommandeur. Er leitet die Sitzungen des Generalstabs und führt die täglichen Geschäfte.
Der Generalstabschef und die Kommandeure der Teilstreitkräfte werden vom Präsidenten ernannt und entlassen.
Die Kommandeure der Teilstreitkräfte leiten ihren Befehlsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.
§ 6 Über die Rechte der Duma
Der Verteidigungsminister erstattet der Duma in halbjährlichen Abständen Bericht über den Zustand der Streitkräfte und den Grundzügen ihrer Organisation.
Die Duma entscheidet über die Kriegserklärung gegenüber auswärtigen Staaten und den Friedensschluss. Ebenso entscheidet sie über die Verhängung des Kriegsrecht über das Territorium der Föderation oder seiner Teile.
§ 7 Über den Generalstab
Der Generalstab ist das höchste militärische Gremium der Streitkräfte. Ihm gehören mindestens der Präsident, der Verteidigungsminister und der Generalstabschef, sowie die Befehlshaber der drei Teilstreitkräfte an. Der Generalstab kann sich durch Beschluss um weitere Mitglieder erweitern.
Der Generalstab entscheidet über alle Belange, welche die innere Organisation der Streitkräfte betreffen, sofern durch dieses Gesetz oder der Verfassung nichts Anderes bestimmt wird.
Die militärische Führung der Streitkräfte ist ausschließliches Recht des Generalstabes.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft. Es ersetzt das vorhergehende Militärgesetzbuch
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