Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
07-02-17052015 Wahlgesetz
#1
Wasche Kolega
Ich eröffne die Aussprache über das Wahlgesetz. ich erteile das Wort dem Abgeordneten Kronskji
#2
Spasiba Gospodin President,

Wahlgesetz der Androischen Föderation

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht der Bürger sowie den Ablauf der Wahlen zu föderativen Institutionen wie Duma, Präsidialamt und dem Föderalen Gerichtshof. Es findet darüber hinaus seine Anwendung in allen Subjekten der Föderation.


§ 1 Wahlperiode & zeitlicher Ablauf
(1) In Andro sind alle Wahlen frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.
(2) Die Amtszeiten des Präsidenten der Föderstion und die Legislaturperioden der Duma werden durch die Verfassung geregelt.
(3) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung und der Eröffnung des Wahlregisters wird die Wahl durch den Wahlamtsleider öffentlich bekannt gegeben.
Die Aufstellung der Listen und das Wahlregister dauern genau sieben Tage.
Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung und des Wahlregisters wird die Wahl durch den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission eröffnet. Sie dauert genau fünf Tage.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses müssen sichder Gewählte oder die Gewählten binnen vier Tagen zur Konstituierung oder Vereidigung einfinden.
Als Ende der Legislaturperiode oder Amtszeit gilt der Tag der Konstituierung der Duma oder der Vereidigung des Präsidenten der Republik.

§ 2 Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission
(1) Die Duma ernennt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter der Zentralen Wahlkommission, dieser führt die Zentrale Wahlkommission der Androischen Föderation bis zu seiner Absetzung.
(2) Sollte sich kein Vorsitzender finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Stv. Vorsitzende. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(3) Der Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission darf kein Mitglied der Regierung, der Duma, des Föderationsrates oder des Föderalen Gerichtshofs sein.
(4) Die Zentrale Wahlkommission ist eine selbstständige föderale Behörde und dem Innenministerium als Kontrollstelle zugeordnet.

§ 3 Voraussetzungen
(1)Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl in das Amtliche Wählerverzeichnis mit Namen und authentifizierter e-Mail Adresse eingetragen ist.
(2)Die Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis erfolgt nur wenn der Eintragungswillige bereits seit mindestens 7 Tagen ununterbrochen Bürger der Androischen Föderation ist.
(3)Die Wählerevidenz wird durch die Zentrale Wahlkommission geführt und für jederman öffentlich zugänglich gemacht.
(4)Wählbar sind nur Bürger, die seit mindestens 7 Tagen die androische Staatsbürgerschaft besitzen.
(5) Wer zum Zeitpunkt der Öffnung der Wählerevidenz noch nicht 7 Tage die androische Staatsbürgerschaft besitzt, ist nicht berechtigt sich in die Wählervidenz einzutragen.
(6) Wer zum Zeitpunkt der Listenaufstellung, des Wahlregister oder der Wahl selbst durch einen Gerichtsbeschluss in einer androischen Strafvollzugsanstalt, einem Gefängnis, einem Arbeitslager oder einer sonstigen Art des Justizvollzugs befindet verliert für die Dauer des Aufenthalts sein aktives wie passives Wahlrecht.
(7) Wenn ein Gericht einen Straftäter zu einer Freiheitsstrafte verurteilt, kann das Gericht auch über die Dauer des Strafvollzugs ein Wahlverbot festlegen.

§ 4 Listenaufstellung
(1) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidat.
(2) Zur Wahl des Präsidenten der Föderation sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(3) Auf Antrag der Zentralen Wahlkommission kann ein Gericht einer Personen oder Liste die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden in den androischen Wahllokalen (per PN) abgegebenhoben und ausgezählt.
(2) Nach Wahlende teilt den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission das amtliche Ergebnisse mit.
(3) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(3a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten muss darauf verzichten.
(4) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(5) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(6) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Parteien, so entfällt sie.
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Föderation kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.

§ 6 Volksabstimmungen
(1) Eine Volksabstimmung kann erst dann gestartet werden, wenn von den Bürgern ein Gesetz zu einem spezifischem Thema der Duma vorgelegt, von dieser behandelt und abgelehnt wurde.
(2) Zur Initiierung einer Volksabstimmung, muss diese der Zentralen Wahlkommission durch die Bürger offiziell gemeldet werden.
(3) Sobald die Zentralen Wahlkommission den Termin bestätigt, haben wir Bürger 10 Tage Zeit Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung einzuholen.
(4) Für die Durchführung einer Volksabstimmung müssen 25% der wahlberechtigten Bürger² sich in die Unterschriftenliste eintragen.
(5) Duma und die Regierung könnten unabhängig von Absatz (1) - (4) nach einem einfachen Mehrheitsbeschluss eine Volksabstimmung starten.
(6) Volksabstimmungen haben den zeitlichen Ablauf wie in §1 (3) und werden wie in §5 (1) durchgeführt.
(7) Eine Volksabstimmung ist dann gültig und gilt als angenommen, wenn mindestens 50% der wahlberechtigten Bürger² an ihr teilnehmen und von den Teilnehmern wiederum über 50% dieser ihre Zustimmung erteilen.
(8) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(9) Wenn die Verfassung oder ein Gesetz eine Volksabstimmung zu einem speziellen Thema vorsieht, so wird dieses von der Zentralen Wahlkommission nach Beauftragung durch die Regierung, eröffnet.
(10) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 7 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten, eine Partei oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§8. Briefwahl
(1) Bürger die im Zeitraum zwischen der Wahlankündigung und dem Ende des Wahlregisters oder der Listenaufstellung nicht die Möglichkeit haben, sich daran zu beteiligen, können ihre Registrierung bzw, Listenaufstellung der Zentralen Wahlkommission ab dem Tag der Wahlankündigung mitteilen.
(2) Bürger, die im Zeitraum des Wahlgangs verhindert sind, können ihre Briefwahlunterlagen mit ihrem Stimmzettel der Zentralen Wahlkommission zukommen lassen.
(3) Im Falle von (2) können die Bürger ihre Partei bzw. Personenpräferenz mitteilen, auch wenn die Listenaufstellung noch nicht abgeschlossen ist. Die Stimmen werden dann aber auch nur für ordentlich registrierte Kandidaten/Listen/Parteien gezählt.

§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.

Wasche Kolega,

die DPA schlägt vor, dass bisher sogenannte Wahlgesetz, oder bisher korrekterweise Gesetz über den Ablauf von Wahlen in der Republik Andro, ändern zu dem hier genannten neuen Titel. Auch gibt es einige redaktionelle Änderungen wie Präsident der Republik zu "der Föderation" als auch die Umbenennung des Wahlamtes zur Zentralen Wahlkommission und somit auch des Vorsitzenden dieser Kommission.
Gestrichen werden soll die Angabe der Emailadresse, die seit geraumer Zeit nicht mehr benötigt wird und schon lange obsolet ist.
Zuletzt soll die Wahlkommission als oberste föderale Behörde dienen und dem Innenministerium zugeordnet werden.

Spasiba.
#3
Gospodin President,
1. Ist die Führung einer Wahlliste wirklich die beste Lösung im Bezug auf die Wahlberechtigung?*
2. Wenn die Wahlkommission eine oberste Behörde ist, kann sie keinem Ministerium unterstehen, schließlich ist das Ministerium seinerseits eine oberste Behörde.
3. Der Entzug des passiven Wahlrechts sollte allein den Gerichten zustehen.
4. Statt bis zur Abberufung sollte der Vorsitzende der Wahlkommission - der übrigens welche anderen Mitglieder noch angehören? - bis zur Berufung eines Nachfolgers amtieren. Wenn ein Vorsitzender ausgeschieden ist, kann er nicht als Vertreter amtieren.
5. Bei einer Wahl mit nur zwei Kandidaten zum Präsidentenamt sollte die relative Mehrheit genügen, sonst ist die Stichwahl der gleiche Wahlgang wie die Hauptwahl.

[simoff]
* Oder kann man besser SimOff das lösen, analog zur Staatsbürgerschaft?
Den Verweis mit der PN würde ich rausnehmen, es gibt so viele andere Verfahren, die ggf. sinnvoll sein könnten.
#4
Wasche Kolega,

1. ja, denn so ersparen wir uns den enormen bürokratischen Aufwand vor jeder Wahl die Aktivbürger herauszufiltern durch Anwesenheitsmeldungen. Ohne eine Meldung oder eine Wählerliste, haben wir bald 10 Wähler auf 500 passive Bürger. Es ist das beste und einfachste für alle.
2. Dann einfach nur föderale Behörde.
3. dem ist ja auch so
4. das kann dann intern geregelt werden, wer der Kommission noch angehört (das wäre ja nun echt zu viel)
5. Wann hat es jemals eine Stichwahl gegeben. Die absolute Mehrheit ist Pflicht. Eine relative bekommen sie ohnehin niemals hin, da Enthaltungen nicht gezählt werden.

SimOff
Die PNs gehen an die ID "Wahl" und werden von dieser ausgezählt
#5
SimOff
Schon klar, wie es derzeit läuft, es gibt aber Alternativen, die man vielleicht mal einsetzen möchte. Wink
Siehe zum Thema Wahlliste meine SimOff-Anmerkung: Man könnte das wie gesagt auch rein SimOff regeln, wenn man will - man muss aber nicht.
Nein, dem ist eben nicht so, lesen Sie das Gesetz, Gospodin Kronskij, das Sie der Duma vorgelegt haben: § 4, Absatz 3.

Dann sollten Sie wenigstens erwähnen, wer entscheidet, welche Personen noch Mitglied sind.

Eine absolute Mehrheit ist schwachsinnig, wenn zwei Kandidaten antreten. Erreicht keiner die Mehrheit, findet ein neuer Wahlgang mit gleichen Kandidaten statt, in dem dann der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt ist - warum nicht gleich so?
#6
Bei zwei Kandidaten geht es immer 30/70 oder 40/60 aus. Wenn überhaupt wöre noch 50/50 möglich. Aber ob nun relativ oder absolut ist hier nicht ausschlaggebend. Also kann man es so lassen.

Nun ich finde schon, dass der Wahlleiter Personen, die sich klar gegen die Verfassung stellen von der Wahl ausschließen kann.

Die Wahlkommission ist so gesehen keine Behörde. Der Vorsitzende überwacht nur die Wahlen. Das geht runter zu den Subjektwahlleitern, Oblastwahleitern bis zu den Städten. Die Wahllokale sind ja in den Ortschaften und geben ihre Daten nach oben weiter.
Also brauchen sie da keinen ganzen Stab.

SimOff
jetzt muss man das echt nicht aufblähen. Eine Person und nun ein Stv. reichen Wink
#7
Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1047917#post1047917' schrieb:Nun ich finde schon, dass der Wahlleiter Personen, die sich klar gegen die Verfassung stellen von der Wahl ausschließen kann.
Das ist Aufgabe der Gerichte, Gospodin Kronskij.

Nicht alles, was in Gesetzen steht, muss simuliert werden, siehe das Bildungsgesetz z.B. Wink
#8
Es ist dann Aufgabe des Gerichts, betreffende Personen zur Wahl zuzulassen. Da wir für nichtparteigebundene und Listenkandidaten keine Stimmsammlung haben, was bislang abgelehnt wurde, sollte es eine Möglichkeit geben, klare Verfassungsfeinde auszuschließen. Vor Gericht kann man dann dagegen klagen. Aber ein Gericht kann nur verurteilte Täter ausschließen.
Das der Wahlleiter Personen ausschließen kann, steht so nun schon über ein Jahr drin und es hat sie nicht gestört. Vllt. haben sie es nicht erlebt, aber glauben sie mir, vor noch gut 4-5 Jahren gab es Subjekte, die wollten sie nicht zur Wahl haben. Gerade gewisse Spaßvögel und Morrowisten.

SimOff
der Bundeswahlleiter Deutschlands kann auch Personen/Parteien ausschließen, die unsinnig oder offen verfassungsfeindlich sind
#9
Das Problem ist nur, dass gegen diese Entscheidung kein wirksamer Rechtsbehelf möglich ist, Gospodin Kronskij.
#10
Ein anderes Thema nochmal: Ich halte die Wahlliste für einen unnötigen bürokratischen Aufwand, der vermindert werden könnte.
Und: wenn wir die Volksabstimmungs-Regelungen beinehalten, müssten wir aus dem Gesetz ein Föderales Sondergesetz machen - das bedeutet im Moment allerdings nur, dass der Titel angepasst werden muss, solange sich eine absolute Mehrheit der Duma findet. Wink
  


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
2 Gast/Gäste