Gesetz über den Schutz von Marken, Markennamen und Patenten
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz befasst sich mit der Gründung des Patentamtes der Androischen Föderation, kurz Föderales Patentamt, der Eintragung zu schützender Marken und Patente sowie dem Schutz und der juristischen Bearbeitung von Streitigkeiten.
§2. Patentamt der Androischen Föderation
(1) Hiermit wird das Patentamt der Androischen Föderation mit Sitz in Petrograd als Föderale Behörde gegründet.
(2) Das Patentamt ist dem Innenministerium, Ressort Justiz, als Dienst- und Aufsichtsbehörde unterstellt.
(3) Das Patentamt wird von einem Präsidenten geleitet, der durch den Präsidenten der Föderation bestellt wird.
§3. Eintragung von Marken und Patenten
(1) Jede natürliche und juristische Person kann beim Patentamt den Schutz einer von ihr selbst erfundenen Marke bzw. Markenname oder einem Patent anmelden.
(1a) Ein Patent oder eine Marke kann von mehreren Personen beantragt oder getragen werden, insofern alle Parteien diesem bei der Eintragung schriftlich zustimmen.
(2) Eintragungs- und somit Schutzwürdig sind nur jene Marken und Patente, die als erste eingegangen sind. Bereits bestehender Schutz für Patente oder Marken lässt eine neue Anmeldung nicht zu.
(2a) Unter das Schutzrecht fallen auch bestehende Urheberrechte auf matrielles wie ideeles Eigentum aus Print- und Funkmedien, technischen, chemischen und pharmazeutischen Konzepten, gastronomischen und medizinischen Rezepten, Kunst, sowie Erfindungen aus wissenschaftlichen Bereichen.
(3) Die Eintragung und Erfassung einer neuen Marke oder eines neuen Patentes darf nicht länger als drei Monate dauern.
(4) Eingetragen wird die Marke oder das Patent, welches dem Patentamt zuerst eingereicht wird.
(5) Sollten zwei verschiedene natürliche oder juristische Personen räumlich voneinander getrennt und in Unkenntniss über die Arbeit des anderen ein Patent gleichzeitig einreichen, wobei unter Gleichzeitig der Zeitraum von 3 Tagen gilt, so ist dies der Schiedsstelle zu übermitteln.
(6) Das Patentamt entscheidet darüber, ob eine Marke oder ein Patent als zu schützend eingetragen werden kann. Gegen die Entscheidung kann vor der Schiedsstelle Einspruch erhoben werden.
§4. Schutz von Marken und Patenten
(1) Jede Marke und jedes Patent, welche vom Patentamt als schützenswert eingetragen wird, wird vom Patentamt per Ukrunde dem Antragsteller als geschützte Marke oder Patent beglaubigt.
(2) Das Patentamt führt eine öffentliche Liste der geschützten Patente und Marken.
(3) Es ist gesetzlich verboten, geschütze Marken oder Patente ohne die Zustimmung des Marken- oder Patenthalters selbst für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke zu nutzen.
(4) Bei Feststellung einer Marken- oder Patentschutzverletzung ergeht zunächst eine Mahnung mit Unterlassungsaufforderung sowie ein Bußgeldbescheid in Höhe von mindestens 100 ARW oder aber maximal 1000 ARW an den Verursacher. Die Höhe richtet sich nach dem angerichteten Schaden sowie dem Wert der Marke oder des Patents.
(5) Erfolgt nach (4) die weitere illegale Nutzung der Marke oder des Patents so kann per gerichtliche Anordnung der natürlichen oder juristischen Person die Nutzung der fremden Marke oder des Patents unter Strafe untersagt werden. Diese Maßnahme ist durch die Finanzpolizei zu vollstrecken.
(6) Weitere Maßnahmen sind, dass dem Verursacher die Produktion oder der Vertrieb oder die sonstige Nutzung der fremden Marken und Patente infolge der Untersagung von (5) entzogen wird, und etwaige Produktionsstätten ihren Betrieb einstellen müssen.
(7) Das Strafmaß in folge einer mehrfachen oder wiederholten Marken- und Patentverletzung richtet sich nach dem Wert der Marke oder des Patents, jedoch nicht weniger als 1000 ARW. In schweren Fällen ist ein Freiheitsentzug von nicht weniger als 3 Tagen und nicht mehr als 200 Tagen möglich.
(8) Gefälschte Marken oder Patente sind von den Behörden zu konfiszieren und zu vernichten.
(9) Das Herstellen, die Nutzung oder Reproduzieren von geschützten Marken und Patenten ist strafbar. Auf diesem Wege hergestellte Plagiate sind von den Behörden einzuziehen.
§5. Schlichtungsstelle
(1) Das Patentamt richtet eine Schlichtungsstelle ein, mit der Aufgabe, im Falle von Eintragungsproblemen, Mehrfacheintragungen oder der Mehrfachnutzung von geschützten Marken und Patenten.
(2) Die Schlichtungsstelle soll im Vorfeld eines möglich folgenden Gerichtsverfahrens die Streitparteien zu einer Einigung verhelfen.
(3) Ist eine Einigung nicht möglich, so kann Anzeige und folglich Anklage vor Gericht erhoben werden.
§6. Gerichtsbarkeit
(1) Für Marken- und Patentverletzungen sind die Bundesgerichte zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit gilt erst im Falle einer nicht erfolgten Schlichtung oder aber einer nach §3. (4) - (6) gemeldeten Marken- und Patentverletzung.
(3) Im Falle eines Verstoßes gegen gemeldete Marken und Patente durch Personen im Ausland sind diese oder deren Bevollmächtigte vorzuladen.
(4) Erfolgt keine Vertretung durch ausländische Beklagte, so kann das Gericht in Abwesenheit den Fall entscheiden.
§7. Internationale Kooperation
(1) Es ist ausländischen juristischen und natürlichen Personen möglich, ihre Marken und Patente in Andro anzumelden.
(2) Diese gelten dann ebenso als geschützt.
(3) Vertragliche Bestimmungen zwischen Andro und anderen Staaten bezüglich Patentrecht gelten für das Patentamt als rechtsverbindlich.
(4) Nicht gemeldete oder eingetragene Marken und Patente aus dem Ausland, gelten in Andro als nicht geschützt und fallen daher nicht unter den Marken- und Patentschutz.
§8. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Gesetzblatt in Kraft.
Spasiba Gosposcha President,
wasche Kolega,
im letzten Jahr hat sich ein großer Patentstreit zwischen zwei global agierenden Firmen ergeben. Ich denke ich muss ihnen nicht mehr sagen, welche Firmen dies waren. Doch solche Streitigkeiten sind auch in Andro möglich. Deshalb soll dieses Gesetz dazu dienen, Markennamen und Patente ordentlich anzumelden und somit schützen zu lassen. Des weiteren soll auch eine internationale Kooperation möglich sein und eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden.
Spasiba.