07.05.2015, 22:31
Könnte sicher unterschreiben, nur wäre diese Unterschrift nichts wert, weil der Präsident nicht abwesend ist.
Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
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07.05.2015, 22:31
Könnte sicher unterschreiben, nur wäre diese Unterschrift nichts wert, weil der Präsident nicht abwesend ist.
07.05.2015, 22:34
...dafür sorgen, dass ein Gesetz nicht seit 1 1/2 Monaten herumliegt...
Ich darf an das InfG erinnern, wonach gemäß §1 (2) Gesetze binnen 10 Tagen zu verkünden sind.
17.05.2015, 17:47
[action]Die Dumaverwaltung sendet im Auftrag des Vizepräsidenten der Duma , Ein Schreiben mit der bitte dass die Regierung zu einer Frageunde zu folgenden Fragen innert Tagen stellung nimmt.[action]
Fragen an die Regierung der Föderation über die androisch-astorischen Beziehungen 1. Wie beurteilt die androische Regierung die Äußerungen der US Außenministerin bezüglich der Salembasis und des Polvertrags ? 2. Sieht die androische Regierung die Situation als passend an, mit Astor in Gespräche zur Wiederaufnahme der Beziehungen aufzunehmen? 3. Sieht die androische Regierung die Möglichkeit, die Beziehungen zu Astor zu normalisieren? 4. Welche Schritte müsste Astor leisten, damit die androische Regierung zu Verhandlungen bereit wäre? 5. Zu welchen Schritten wäre die androische Regierung bereit, um Astor entgegen zu kommen? Die Fragen sind vor der Duma binnen 5 Tagen (120h) zu beantworten.
17.06.2015, 10:40
Teilt mit, dass die Verfassungsänderung angenommen wurde.
21.06.2015, 11:46
Das Dumapräsidium teilt mit, dass die folgenden Gesetze von der Duma angenommen wurden.
Zweites Gesetz der Duma zur Korrektur von Gesetzestexten und der Kürzel
Präambel Dieses Gesetz der Duma hat die Aufgabe, redaktionelle Änderungen an den genannten Gesetzen und einiger ihrer obsoleten Bestimmungen zu nehmen. §1. Nennung der zu ändernden Begriffe (1) Föderale Republik Andro wird in allen Gesetzen und Ukasen zu Androische Föderation geändert. (2) Präsident der Republik wird in allen Gesetzen und Ukasen zu Präsident der Föderation geändert. §2. Aufhebung von Gesetzen Das Staatsregelungsgesetzbuch wird aufgehoben. §3. Schlussbestimmung. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation
§ 1 Definition Die Zentralbank der Androischen Föderation, kurz Androische Bank (Bank Androii) ist landesunmittelbares Eigentum der Androischen Föderation. § 2 Zweck, Aufgabenerfüllung (1) Die Androische Bank ist als Zentralbank der Androischen Födertion integraler Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Androischen Föderation, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahr. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie ermächtigt, hoheitliche Maßnahmen zu treffen. (3) Die Androische Bank führt die Aufsicht über alle anderen staatlichen, privaten und genossenschaftlichen Banken innerhalb der Androischen Föderation. (4) Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen bestehende Gesetze werden durch die Androische Bank umgehend an das Finanzministerium sowie die Finanzpolizei gemeldet. (5) Die Zentralbank agiert als kontoführendes Institut des Staates und seiner Untergliederungen, die Kontoführung muss im Laufe eines Tages ausgeglichen sein. (6) Die Zentralbank verwaltet die Devisen und Währungsreserven der Föderation. § 3 Vorstand (1) Organ der Zentralbank ist der Vorstand. Er leitet und verwaltet die ank. (2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie fünf weiteren Finanzexperten, welchen eine besondere fachliche Eignung zu teil sein soll. (3) Der Präsident wird durch den Präsidenten der Republik auf 12 Monate ernannt. Der Bankpräsident bildet anschließend den Vorstand. (4) Die Zentralbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. § 4 Rechenschaftspflicht Der Vorstand der Zentralbank hat pro abgelaufenen Quartal Rechenschaft vor dem Finanzminister abzulegen über die finanziellen Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate auf das Konto der Zentralbank. Die genannten Daten werden im Haushaltsplan der Regierung veröffentlicht. § 5 Unabhängigkeit Die Zentralbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung unabhängig. Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des internationalen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Staatsregierung. § 6 Beratungen, Haushalt (1) Die Staatsregierung soll den Direktor der Zentralbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen. (2) Bei Haushaltsverhandlungen im Parlament muss die Zentralbank in Vertretung durch den Vorstand angehört werden. (3) Diese haben in Falle der Haushaltsberatung nur beratende Stimme aber keine Recht zur Teilnahme an der endgültigen Abstimmung über den Haushalt § 7 Währungsausgabe Die Zentralbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten und Münzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Ramwuv lautende Banknoten und Münzen sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. § 8 Erlaubte Rechtsgeschäfte Die Zentralbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern folgende Geschäfte betreiben: 1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die ank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter zu versteigern oder zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen. 2. Giroeinlagen und andere Einlagen anzunehmen; 3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten Wertpapieren ist der ank untersagt; 4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten. 5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen; 6. auf eine andere Währung als Fuchsmark lautende Zahlungsmittel einschl. Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen; 7. alle ankgeschäfte und Verkehr im mit dem Ausland vornehmen. § 9 Geschäftsfelder Die Zentralbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 8 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben. § 10 Gewinnabführung Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden: 1. zwanzig vom Hundert des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden; 2. der Restbetrag ist an den Land abzuführen. § 11 Geldfälschung, Vorteilsnahme Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. Wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder anknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Ramwuv lautet; 2. Wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet. 3. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft. wer in seiner Funktion als Amtsträger einem besonderen Vertrauen unterliegt, Zugriff auf persönliche Kontendaten der Inhaber hat und diese Daten preisgibt oder zu Zwecken missbraucht, die seinem eigenen persönlichen Vorteil dienen. § 12- Instrumente (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung: 1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung), 2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität), 3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten, 4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss, 5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen. (2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig. § 13 In-Kraft-Treten Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das vorherige Gesetz
28.06.2015, 23:44
In einer Note an den Präsidenten wird diesem durch die Verwaltung der Staatsduma und im Namen der zweiten Vorsitzenden der Staatsduma mit Verweis auf die angenommene Abstimmung vom 29.6.15 das entsprechende Gesetz zur Unterschrift und Verkündung vorgelegt.
Föderales Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma
§ 1 - Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Wahlen und Abstimmungen auf der Ebene der Föderation. Es findet für andere Wahlen Anwendung, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind. § 2 - Grundsätze des Wahlverfahrens Alle Wahlen sind frei, gleich, allgemein, geheim und direkt. § 3 - Zentrale Wahlkommission (1) Die Duma bestätigt auf Vorschlag des Präsidenten einen Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, der durch den Präsidenten ernannt wird. Der Vorsitzende beruft seinen Stellvertreter und die Beisitzer, die gemeinsam die Zentrale Wahlkommission bilden. Die Mitglieder amtieren bis zu ihrem Rücktritt und können nur wegen Verletzung ihrer Amtspflichten durch den Föderationsgerichtshof auf Antrag der Duma, des Föderationsrates oder des Präsidenten ihres Amtes enthoben werden, sie sind Richtern gleichgestellt. Ist der Vorsitzende außer Stande, die Aufgaben zu erfüllen, amtiert sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der dienstälteste verfügbare Beisitzer. (2) Die Wahlkommission trifft die zur Durchführung von Wahlen erforderlichen Regelungen, die der Vorsitzende umsetzt. Sie kontrolliert die Arbeit der nachgeordneten Wahlkommissionen. (3) Der Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission darf kein Mitglied der Regierung, der Duma, des Föderationsrates oder des Föderalen Gerichtshofs sein. (4) Die Zentrale Wahlkommission ist eine selbstständige föderale Behörde, die von Weisungen anderer Staatsorgane unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. § 4 - Voraussetzungen (1) Wahlberechtigt ist, wer Staatsbürger der Föderation ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wem das Wahlrecht nicht aufgrund von Unmündigkeit oder eines anderen gerichtlichen Beschlusses aberkannt wurde. Wer in einer Stafvollzugseinrichtung untergebracht ist, verliert für die Dauer der Unterbringung das aktive Wahlrecht, ansonsten kann das Gericht auf den Verlust als Nebenstrafe erkennen. (2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, soweit ihm die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht durch gerichtliche Anordnung oder als Nebenstrafe entzogen wurde. § 5 - Listenaufstellung (2) Zur Wahl der Staatsduma zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidaten. Listen können bis zum Ende der Ausschlussfrist geändert werden. Zur Wahl des Präsidenten der Föderation sind nur Einzelkandidaturen erlaubt, die durch persönliche Erklärung eingereicht oder innerhalb der Frist auch zurückgezogen werden können. (3) Die Zentrale Wahlkommission kann Kandidaturen zurückweisen, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen, die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht erkennbar ist oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden. Gegen die Zurückweisung ist Beschwerde unmittelbar zum Föderationsgerichtshof zulässig, der die Beschwerde entweder zurückweisen oder zur Entscheidung annehmen und bestimmen kann, dass die Wahlen bis zur schnellstmöglichen Entscheidung ausgesetzt werden müssen. Der Gerichtshof erkennt dann entweder auf Zulassung der Kandidatur oder bestätigt ihre Zurückweisung. § 6 - Ablauf der Wahl (1) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung wird die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission öffentlich bekannt gegeben. Die Aufstellung der Listen dauert sieben Tage. (2) Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung wird die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission eröffnet. Sie dauert fünf Tage. (3) Die Stimmen werden in den amtlichen Wahllokalen abgegeben und ausgezählt. Wahllokale können auch in Auslandsvertretungen eingerichtet werden. Die Zentrale Wahlkommission kann darüber hinaus Vorschriften zur Briefwahl erlassen. Bei der Auszählung sind Stimmzettel ungültig, die neben der Wahlhandlung noch andere Kennzeichnungen durch den Wähler beinhalten oder bei denen das Wahlverhalten nicht eindeutig erkennbar ist. (4) Nach Wahlende teilt den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission das amtliche Ergebnisse mit. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des Endergebnisses hat sich ein Gewählter binnen vier Tagen vereidigen zu lassen, ansonsten gilt das Mandat als verfallen, wenn er nicht im Vorfeld entschuldigt war oder eine andere Frist aus wichtigen Gründen durch die Zentrale Wahlkommission bestimmt wurde. § 7 - Wahlverfahren (1) Bei der Wahl zum Präsidenten der Föderation ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält, die nicht auf Enthaltung lauten. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, soll eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen, wobei der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahloptionen lauten auf die Namen der Kandidaten, ihrer Ablehnung oder Stimmenthaltung, (2) Bei der Wahl der Abgeordneten der Staatsduma soll jede Liste so viele Mandate von der Gesamtzahl der Mandate erhalten, wie ihr nach dem auf sie entfallenden Anteil der gültigen Stimmen, die nicht auf Enthaltung lauten, zustehen. Dabei soll ein Rest von mehr als einem halben Mandat den Anspruch auf ein ganzes Mandat begründen, selbst wenn die Duma dadurch mehr Mitglieder erhält als die gesetzliche Mitgliederzahl. Andere Reste und nicht zugeteilte Mandate verfallen. Innerhalb der Liste sollen die jeweils höher platzierten Kandidaten das Mandat erhalten, nicht gewählte Bewerber verbleiben als Nachrücker. Die Wahloptionen lauten auf die zugelassenen Listen oder Stimmenthaltung. § 8 - Volksabstimmungen (1) Eine Volksabstimmung wird auf Beschluss der Föderationsversammlung oder auf Anordnung des Präsidenten, der die Stellungnahme der Duma oder des Föderationsrates einzoholen hat, durch die Zentrale Wahlkommission durchgeführt. Dabei soll, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorlage als angenommen gelten, wenn eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht wird. (2) Die Abstimmungsfrage soll dabei so formuliert werden, dass eine zustimmende Antwort die Annahme der Vorlage bedeutet. Die Möglichkeit der Enthaltung ist zu gewährleisten. (3) Wird ein Begehren von 10 Prozent der wahlberechtigten Bürger, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, hat sich die Föderationsversammlung damit zu befassen. Wird das Begehren abgelehnt oder in einer durch die von den Unterzeichnern des Begehrens benannten Bevollmächtigten, die auch das Recht haben, ein Begehren zurückzuziehen, unannehmbaren Form erledigt, kann der Zentralen Wahlkommission das Verlangen zur Durchführung einer Volksabstimmung angezeigt werden. (4) Wird dieses Verlangen innerhalb von vierzehn Tagen durch 25 Prozent der Wahlberechtigten, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, ist eine Volksabstimmung über den Gegenstand des Begehrens durchzuführen, zu dem die Regierung und die Kammern der Föderationsversammlung Gegenvorschläge machen können. (5) Ein Volksbegehren ist nur einmal innerhalb der Legislaturperiode der Duma zum gleichen Thema durchzuführen. Volksabstimmungen über die Frage nach Krieg und Frieden, den Einsatz der Streitkräfte, den Haushalt und das Steuerrecht sind unzulässig. § 9 - Mandatszahl und Amtsdauer der Abgeordneten der Staatsduma sowie Amtszeit des Präsidenten (1) Für je 250.000 Bürger soll ein Abgeordneter für die Staatsduma gewählt werden, seine Amtszeit soll vier Monate betragen. (2) Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation soll sechs Monate, beginnend mit dem Tage, an dem die Amtszeit des vorherigen Präsidenten geendet hat, betragen. Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation endet erst, wenn sein Nachfolger vereidigt wurde. (3) Wann immer es aufgrund eines nationalen Notstandes oder anderen schwerwiegenden Gründen unmöglich ist, eine Wahl abzuhalten, soll die Zentrale Wahlkommission die Wahl um einen Zeitraum ihrer Wahl verschieben. Übersteigt dieser Zeitraum drei Tage, soll die Verschiebung nur auf Antrag des Präsidenten der Föderation oder des Präsidenten der Duma angeordnet werden, übersteigt er dreißig Tage, muss die weitere Verschiebung der Wahl durch die Duma per Beschluss gebilligt werden. § 10 - In-Kraft-Treten (1) Dieses Föderale Sondergesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz. (2) Die Bestimmung des § 9 findet erstmalig Anwendung auf die Wahlen, deren Wahlgang nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Das Datum der Ausschreibung dieser Wahlen bleibt unbeachtlich.
07.07.2015, 09:19
Dem Präsidenten wird eine neue von der Duma angenommene Gesetzesvorlage, mit der Bitte um Verkündung im Föderalen Gesetzblatte, in die allmorgendliche Postmappe gelegt.
[b]
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung diverser Gesetze § 1 Aufhebung von Gesetzen [/b]Folgende Gesetze werden aufgehoben: 1. ABC-Waffen-Sperrvertragsgesetz 2. Zustimmungsgesetz zur Konvention über die Ächtung von Massenvernichtungswaffen 3. Zustimmungsgesetz zur Anti-Nuklearwaffenresolution. [b] § 2 Ermächtigung zur Kündigung [/b]Der Präsident wird dazu ermächtigt die Konvention über die Ächtung von Massenvernichtungswaffen und die Anti-Nuklearwaffenresolution völkerrechtlich verbindlich zu kündigen und die Vertragspartner hiervon zu notifizieren. [b]§ 3 Inkrafttreten [/b] Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft
12.07.2015, 19:23
Das Außenministerium teilt mit, dass der Polvertrag in Bergen nun zwischen Andro, Dreibürgen, Nordmark, Bazen und Bergen unterzeichnet und somit im Gesetzesblatt hier verkündet werden kann
12.07.2015, 19:24
Im Auftrag der Duma wird das Bereinigungsgesetz an den Präsidenten gesendet.
+++ verkündet am 31. Juli 2015 +++ Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung diverser Gesetze § 1 Aufhebung von Gesetzen Folgende Gesetze werden aufgehoben: 1. ABC-Waffen-Sperrvertragsgesetz 2. Zustimmungsgesetz zur Konvention über die Ächtung von Massenvernichtungswaffen 3. Zustimmungsgesetz zur Anti-Nuklearwaffenresolution. [b] § 2 Ermächtigung zur Kündigung [/b]Der Präsident wird dazu ermächtigt die Konvention über die Ächtung von Massenvernichtungswaffen und die Anti-Nuklearwaffenresolution völkerrechtlich verbindlich zu kündigen und die Vertragspartner hiervon zu notifizieren. [b]§ 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft [/b] sowie das Gesetz zur Kündigung aller Abkommen mit der DU +++ verkündet am 31. Juli 2015 +++ Gesetz zur Kündigung aller Abkommen mit der Demokratischen Union
Die Föderationsversammlung der Androischen Föderation, beschließt aufgrund der anhaltenden Provokation der Föderation durch die Demokratische Union durch Sanktionsandrohungen und erwiesene Spionagetätigkeit seitens Diplomaten der Union: § 1 – Ermächtigung der Regierung Die Regierung der Androischen Föderation wird ermächtigt, den Grundlagenvertrag zwischen Andro und der DU, geschlossen am 10. Mai 2011 entsprechend der Bestimmungen dieses Vertrages zu kündigen und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen für aufgehoben zu erklären. § 2 – Schutzklausel Die Regierung der Föderation wird ungeachtet entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall ermächtigt für die Dauer der Fortgeltungsfrist von vierzehn Tagen ab der Kündigung a) Personen, für die aufgrund der Verpflichtung des Vertrages die Auslieferung beantragt wird, die Staatsbürgerschaft der Föderation zu verleihen, b) zu erklären, dass durch die Regierung der Demokratische Union diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Föderation gefährdet. § 3 – Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
19.07.2015, 22:18
Auf dem Ticker der Armee geht die Meldung ein, dass das südliche Luftverteidigungskommando die Luftwege von und nach Notschistan verstärkt kontrolliert, damit niemand illegal in den Bürgerkrieg ungehindert eingreifen kann. Weiteres ist für die Marine geplant
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