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[Verordnung] Wehrersatzdienst
#1
[brief_aa]

Hiermit ergeht die Verordnung über die Fortführung und Beibehaltung des Zivildienstes als Wehrersatzdienst, bis ein neues Gesetz die Regelung des alten Wehrpflichtgesetzes übernimmt.

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Abschnitt II

§1. Zivildienst
(1)Bürger die in Abschnitt I §2. die Tauglichkeit zwischen WT 1 bis 3 haben, sind für den Zivildienst geeignet.
(2)Der Zivildienst dauert 10 Monate.
(3)Der Zivildienst ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht.
(4)Die Zivildienstleistenden unterstehen dem Sozialministerium.
(5)Sie leisten ihren Dienst in Sozialen oder Kulturellen Einrichtungen.
(6)Sollten sie binnen 2 Monate nach ihrer Einberufung keine Stelle gefunden haben, so bekommen sie eine zugewiesen.
(7)Die Verweigerung der Arbeit ist eine Straftat.
(8)Zivildienstleistende sind nach Beendigung ihre Dienstzeit in der Reserve und dürfen im Kriegsfall auch nur für den Sozialenbereich eingesetzt werden.
(9)Zivildienstleistende unterstehen dem Sozialministerium.

§2. Besoldung
(1)Zivildienstleistende erhalten, insofern die zuhause wohnen und keine Wohnung gestellt bekommen, 6 ARW, ansonst 5 ARW täglich.
(2)Zum Dienstende erhalten sie eine einmalige Zahlung von 400 ARW.

§3. Kriegsdienstverweigerung
(1)Um den Zivildienst antreten zu können muss man zuerst einen Kriegsdienstverweigerungsantrag (KDVA) stellen.
(2)Dieser Antrag sollte eine Begründung beinhalten, z.B. aus Erfahrungs- oder Gewissensgründen.
(3)Die Anträge sind in allen Fällen zu erlauben, es sei denn es fehlt eine genaue Begründung zur Verweigerung.
(4)Der Antrag wird dem Kriegsministerium zugeschickt.
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Koskow den 17. Juni 2010
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