15.09.2009, 11:00
Zitat:Wahlgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.
§1. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle sechs Monate freie, gleiche, allgemeine, unmittelbare und direkte Dumawahlen statt und alle 4 Monate Wahlen zum Ministerpräsidenten.
(2)Der Wahlbeginn ist zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies eine Woche vorher.
(3)Die Duma ernennteinen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(a)Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(b)Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.
©Die Stimmen werden im Wahlamt per Umfrage ermittelt.
(d)Sollte es Unstimmigkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl geben ist sie zu annulieren und zu wiederholen. Eine Unregelmäßigkeit ist, dass es mehr Stimmen gibt als möglich sind.
§2. Listenaufstellung
(1)Zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode werden die Listen eröffnet.
(2)Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später.
(3)Danach beginnt die Wahl.
(4)Folgende Listen sind zulässig:
-Parteienlisten
-Einzelkandidaten
-Sammellisten von Einzelkandidaten
(5)Unzulässig ist die Kombination von Einzelkandidaten und Parteienlisten sowie Sammellisten und Parteienlisten.
(6)Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
§3. Wahlvorgang
(1)Die Wahl beginnt mit der Beendigung der Listenaufstellung und dauert genau 5 Tage.
(2)Sie endet am fünften Tag nach Wahlbeginn.
(3)Nach Wahlende teilt der Wahlleiter die Ergebnisse mit.
(4)Einzug in die Duma erhalten Parteien die mindestens 5% und Einzelkandidaten die mindestens 5% der Stimmen haben.
(5)Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(5a)Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten geht leer aus.
(6)Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(7) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(8)Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die schwächste Partei/Liste. Gibt es zwei gleichschwache Partein an die, die die jüngste ist, ansonst entscheidet das Los.
(9)Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
§5. Volksabstimmungen
(1)Volksabstimmungen sind gemäß der Verfassungen nötig.
(2)Volksabstimmungen werden vom Wahlamt durchgeführt und von Duma oder Regierung beauftragt.
(3)Auf Antrag von 25% der Bevölkerung können ebenfalls Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Bürgeramt einzureichen.
(4)Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(5)Sie werden im Wahlamt durchgeführt, per Umfrage.
(6)Für das Ermitteln des Ergebnisses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7)Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(8)Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.
§6. Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.
§7. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Stimmen sie mit
Da/Ja
Njet/Nein
Enthaltung
Dauer: 5 Tage oder erreichen der Mehrheit