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[Abstimmung] Hygienegesetz
#1
Zitat: Hygienegesetz

Präambel


§1. Allgemeines
(1)Alle Gastronomien, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Toiletten,
Krankenhäuser, Ärzte, Schulen, Ämter und sonstige Einrichtungen
die Lebensmittel herstellen, ausgeben oder verkaufen müssen sich
an die Hygienebestimmungen halten
(2)Krankheitsereger, Pilzbefall oder sonstige hygienische Probleme
sind sofort dem Sozialministerium zu melden.

§2. Hygienebestimmungen
(a)Allgemein
(1)Alle öffentlichen Einrichtungen in §1.(1) müssen stehts ordentlich
und sauber in Erscheinung treten. Gänge, Flure und Toiletten sind
sauber zu halten. Mindestens einmal am Tag müssen die Böden in
öffentlichen Gebäuden gereinigt werden. In Krankenhäusern zweimal am
Tag.
(2)Medizinisches Material und Besteck darf nur einmal verwendet werden
und muss danach entsorgt werden. Besteck ist zu reinigen und zu
desinfinzieren.
(b)Tiere
(1)Das Schächten von Tieren ist verboten.
(2)Tiere müssen regelmäßig kontrolliert werden. Tiere die krank sind
sind von anderen Tieren zu isolieren.
(3)Ist eine ganze Haltung in einem Stall erkrankt, so ist dies
zu melden. Veterinäre werden sich dann der Tiere annehmen und sie ggf.
notschlachten. Der Staat kommt für die Kosten auf und ersetzt die Tiere
zu 50% des Preises.
(4)Ergibt eine Kontrolle einen erhöten Antikörperwert im Blut, so
dürfen Tiere und deren Produkte nicht verkauft werden.
(5)Tierfleisch das verdorben oder langer als 5 Stunden nicht gekühlt
wurde darf nicht verkauft werden. Ebenso darf nicht wiederholt aufgetaut
und wieder gekühltes Fleisch verkauft werden.
(6)Die Tiere sind artgerecht zu halten und gut zu ernähren.
die zugabe von Hormonen ist verboten, Medikamente erhalten sie nur
durch einen Tierarzt. Auch sind alle weiteren Zusatzstoffe im Tierfutter
verboten.
(7)Das Füttern von Tieren mit Tiermehl, Fischmehl oder anderen
Tierprodukten ist verboten.
©Haltbarkeit & Lebensmittel
(1)Lebensmittel sind, sobald ihre Haltbarkeit abgelaufen ist, zu
entsorgen. Sie dürfen nicht mehr verkauft werden.
(2)Frische Lebensmittel durfen nur maximal 3 Tage aufbewahrt und
danach noch verkauft werden werden.
(3)Alle Lebensmittel sind generell korrekt zu lagern, d.h. zu kühlen.
(4)Verdorbene Lebensmittel sind zu entsorgen und dürfen nicht verkauft
werden.
(5)Gemüse und Obst darf nur nach kontrollierter Art mit Pestiziden
behandelt werden. Pflanzen die einen chemischen Pestizidanteil
von über 1% aufweisen dürfen nicht verkauft werden.


§3. Inspektion
(1)Tierhaltungsbetriebe, Lebensmittelhersteller und Gastronomien
werden vierteljährlich von einem Lebensmittelkontrolleur auf ihre
Hygiene untersucht.
(2)Tierhaltungen werden alle 3 Monate von einem Tierarzt begutachtet, der
von allen Tieren Proben nimmt, ebenso von Tierprodukten.
(3)Halbjährig werden öffentliche Einrichtungen kontrolliert. Ämter
haben für ihre Hygiene und Ordnungskontrolle selbst durch den Amtschef
zu sorgen.

§4. Güteklassen
(1)Es werden folgende Güteklassen vergeben: A, B, C,D
(2)Nur Produkte mit der Güteklasse A und B dürfen an Menschen verkauft
werden.
(3)Produktgüteklasse A weist keinerlei Mängel oder Schäden auf und
ist in einem makellosen Zustand und besitzt allerhöchste Qualität.
Diese Produkte dürfen nur gering bis gar nicht chemisch behandelt sein.
(4)Produktgüteklasse B weist keinerlei Mängel oder Schäden auf
und ist in einem guten Zustand und besitzt eine hohe Qualität.
Diese Produkt dürfen leicht bis mittelstark chemisch behandelt sein.
(5)Produktgüterklasse C weist keine Mängel oder Schäden auf und ist in einem
durchschnittlichen zustand und besitzt keine hohe Qualität. Es wurde
stark chemisch behandelt. Es darf nur als Düngemittel oder Tiernahrung
benutzt werden.
(6)Produktgüterklasse D weist Mängel oder Schäden auf und besitzt keine
Qualität. Es ist sehr stark chemisch belastet und d.h. fachgerecht
zu entsorgen. Aufbereitet und gesäubert kann es als Dünger verwendet
werden.

§6. Verstöße
(1)Wer gegen die Hygienevorschriften verstößt macht sich stafbar.
(2)Gastronomien können bei leichten Verstößen verwarnt werden und müssen
ihre Mängel binnen 24 Stunden beheben.
(3)Bei starlen Verstößen kann der Betrieb oder die Firma für eine Woche
geschlossen werden bis die Fehler behoben sind.
(4)Bei eklatanten Verletzungen und Missachtungen der Vorschriften kann
der Betrieb oder die Firma für immer geschlossen werden und die
Verantwortlichen polizeilich belangt werden.
(5)Wer verdorbene Lebensmittel in Umlauf bringt, macht sich stafbar.

§7. Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Stimmen sie mit

ja
nein
enthaltung

Geben sie ihre Stimmzahl an

Dauer: 5 Tage oder erreichen der Mehrheit
#2
84x ja
#3
Die Volksunion (mit Ausnahme Ignaf, weil nicht da) stimmt für das Gesetz.
#4
Angenommen
  


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