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UKAS No. 1050 - "Über die föderale Neugliederung" (Subjektrat)
#1

UKAS
PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
"Über die föderale Neugliederung"

ARTIKEL 1 - DER SUBJEKTSRAT
  1. Der Subjektrat ist ein beratendes Organ, welches die Entscheidungsbildung des Präsidenten der Androischen Föderation in den Bereichen territorialen Gliederung und Integrität der Föderationssubjekte, Organisation, Infrastruktur und Finanzierung, Zusammenarbeit zwischen der Androischen Föderation und den Föderationssubjekten in Fragen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Souveränität, der Unabhängigkeit und der territorialen Integrität sowie bei internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet unterstützt.
  2. Der Subjektrat wird durch den Präsidenten der Androischen Föderation einberufen und geleitet
  3. Eine Aufnahme in den Subjektrat muss durch den Präsidenten der Androischen Föderation bestätigt werden.
  4. Um die vom Präsidenten der Androischen Föderation im Rahmen des Subjektrates definierten Ziele und Aufgaben umsetzen zu können, können Arbeitsgruppen und Unterausschüsse geschaffen werden.
ARTIKEL 2 - HAUPTAUFGABEN UND -FUNKTIONEN DES SUBJEKTRATES
  1. Die Hauptaufgaben sind:
    1. Schaffung der Voraussetzungen für die Umsetzung der Verfügungen des Präsidenten der Androischen Föderation
    2. Ausgestaltung der Staatspolitik im Bereich der territorialen Gliederung, der territorialen Integrität und Kontrolle der Umsetzung dieser
    3. Vorhersage, Erkennung, Analyse und Bewertung von territorialen Instabilität, Bewertung der Gefahr eines Subjektkollapses und Maßnahmenentwicklung zur Neutralisierung dieser Gefahr
    4. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Präsidenten der Androischen Föderation über
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    5. Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Notlagen und Maßnahmen zur Überwindung derer Folgen
    6. die Anwendung von Sonderwirtschaftsmaßnahmen zur Gewährleistung der territorialen Integrität
  2. Koordinierung der Tätigkeiten der föderalen Exekutivorgane und der Organe der Subjekte der Androischen Föderation zur Umsetzung der verabschiedeten Beschlüsse des Präsidenten der Androischen Föderation auf dem Gebiet der territorialen Gliederung und Integrität
  3. Bewertung der Wirksamkeit der föderalen Exekutivorgane auf dem Gebiet der territorialen Gliederung und Integrität
[*]Die Hauptfunktionen sind:
  1. Prüfung der Bereiche Finanzierung, Exekutivorganisation, wirtschaftlicher Infrastruktur und Industrie, Zusammenarbeit zwischen der Androischen Föderation und den Föderationssubjekten in Fragen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Souveränität, der Unabhängigkeit und der territorialer Integrität sowie bei der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der territorialen Integrität
  2. Entwicklung und Verbesserung der territorialen Gliederung und Integrität der Föderationssubjekte sowie konzeptionelle Entwicklung einer Doktrin sowie Festlegung von Kriterien und Indikatoren für die Stabilität dieser.
  3. Umsetzung der strategischen Planung im Bereich der territorialen Gliederung und Integrität
  4. Prüfung von Gesetzentwürfen und Rechtsnormen der Androischen Föderation, welche Aufgabenstellungen des Subjektrates betreffen
  5. Erstellung von Rechtsnormentwürfen für den Präsidenten der Androischen Föderation sowie die Überwachung der Aktivitäten der föderalen Exekutivorgane auf dem Gebiet der territorialen Gliederung und Integrität
  6. Koordination von Programmen des Bundes im Bereich der territorialen Gliederung und Integrität und die Kontrolle derer Durchführung
[*]Der Präsident der Androischen Föderation kann weitere Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Gesetze der Androischen Föderation an den Subjektrat übertragen
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ARTIKEL 3 - ZUSAMMENSETZUNG DES SUBJEKTSRATES

  1. Der Subjektrat des Präsidenten der Androischen Föderation setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Androischen Föderation, dem Staatssekretär des Subjektrates der Androischen Föderation (im Folgenden Sekretär des Subjektrates genannt), den ständigen Mitgliedern des Subjektrates und den Mitgliedern des Subjektrates.
  2. Die ständigen Mitglieder des Subjektrates sind aufgrund ihrer Position Mitglieder des Subjektrates über deren Aufnahme der Präsidenten der Androischen Föderation bestimmt. Der Sekretär des Subjektrates ist ein ständiges Mitglied.
  3. Die Mitglieder des Subjektrates werden vom Präsidenten der Androischen Föderation in einer von diesem festgelegten Art und Weise ernannt.
  4. Die Mitglieder des Subjektrates nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Subjektrates teil.
  5. Der Sekretär des Subjektrates, die ständigen Mitglieder des Subjektrates und die Mitglieder des Subjektrates können nur Bürger der Androischen Föderation sein, die nicht über eine ausländische Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsgenehmigung bzw. andere Dokumente verfügen, die zu einem Daueraufenthaltsrecht in einem anderen Staat berechtigen.
ARTIKEL 3 - DER STAATSSEKRETÄR DES SUBJEKTRATES
  1. Der Staatssekretär des Subjektrates bekleidet ein öffentliches Amt und gewährleistet die Umsetzung der Aufgaben und Funktionen des Subjektrates
  2. Der Staatssekretär des Subjektrates wird von Präsidenten der Androischen Föderation direkt ernannt und berichtet nur diesem
  3. Die Befugnisse des Sekretärs des Subjektrates werden vom Präsidenten der Androischen Föderation festgelegt
ARTIKEL 4 - ORGANISATION DES SUBJEKTRATES
  1. Die Arbeiten des Subjektrates werden in Besprechungen und Sitzungen organisiert
  2. Die Verfahren zur Organisation und Durchführung von Besprechungen und Sitzungen des Subjektrates werden vom Präsidenten der Androischen Föderation festgelegt
ARTIKEL 5 - BESCHLÜSSE DES SUBJEKTRATES
  1. Die Beschlüsse des Subjektrates in seinen Sitzungen und Besprechungen der ständigen Mitglieder des Subjektrates werden in einer vom Präsidenten der Androischen Föderation festgelegten Art und Weise übernommen. Die ständigen Mitglieder des Subjektrates haben bei der Beschlussfindung dieselben Rechte
  2. Beschlüsse des Subjektrates treten nach ihrer Bestätigung durch den Präsidenten der Androischen Föderation in Kraft
  3. Beschlüsse des Subjektrates sind nach Inkrafttreten für staatliche Einrichtungen und Beamte verbindlich
  4. Um Beschlüsse des Subjektrates zu genehmigen, sind vom Präsidenten der Androischen Föderation entsprechende Erlasse und Anordnungen zu verfassen.
ARTIKEL 6 - SCHLUSSBESTIMMUNG
  1. Dieser Erlass tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

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N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
5. April 2015
N[sup]o.[/sup] 1050

  


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