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[Vertrag] Grundlagenvertrag zwischen Andro und dem Vereinigten Kaiserreich
#1

Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem
Vereinigten Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil




Präambel



Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Andros und des Vereinigten Kaiserreichs heute und in Zukunft zu sorgen,

Wissend, daß zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Unfange förderlich ist,

Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,

haben sich die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich Die
Föderale Republik Andro und das Vereinigte Kaiserreich, auf folgenden
Kontrakt geeinigt:



Abschnitt I – Grundlagen



1.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als
souveraine Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als
unverletzlich.



2.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich
jeglichen Aktes der militairischen oder paramilitairischen Aggression
gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob
einer friedlichen Lösung zu bemühen.



3.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich
jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.



Abschnitt II – Art der Beziehungen



4.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien werden zwecks
Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei
Angelegenheiten außenpolitischer Natur, die die Interessen beider oder
eines Vertragspartners tangieren.



5.) Diplomatische Vertreter und das Gelände der jeweiligen
diplomatischen Vertretungen der hohen vertragsschließenden Parteien
genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität. Diplomatische
Vertreter des anderen Vertragsstaates können in begründeten Fällen des
Landes verwiesen werden.



6.) Keine der beiden hohen vertragsschließenden Parteien wird sich einem
Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder
unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.



7.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien ermöglichen den
freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben
Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen
Verträgen ergeben. Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen darin
überein die Höhe der Zölle und weitere Maßnahmen zum Abbau von
Handelshemnissen in naher Zukunft einvernehmlich zu konkretisieren.



Abschnitt III – Schlußbestimmungen



7.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragsschließenden Parteien.



8.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.



9.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragsschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.



Koskow, den 2. Februar 2012
  


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