22.02.2012, 14:19
2. Änderungsprotokoll zur Konvention über die Polgebiete
Kapitel I
Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu
dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der
Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen
Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen
Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies
innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4
S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde
sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte
Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu
dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so
ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der
Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der
militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen
Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen
Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum
Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem
Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem
Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese
Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten
dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das
Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.
Kapitel III
Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als
der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde
und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt
wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das
Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
Kapitel IV
Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw.
seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt
wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger
Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.
Kapitel V
Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.
Kapitel I
Art. 11 Abs. 1 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu
dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der
Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen
Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen
Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies
innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4
S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde
sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte
Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu
dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so
ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der
Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der
militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen
Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
Kapitel II
Art. 14 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
(1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen
Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum
Depositar bestimmt wird.
(3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem
Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem
Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese
Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten
dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das
Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.
Kapitel III
Art. 15 Abs. 3 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als
der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde
und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt
wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das
Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
Kapitel IV
Art. 16 Abs. 2 der Konvention über die Polgebiete erhält folgende Fassung:
Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw.
seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt
wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger
Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.
Kapitel V
Dieses Protokoll tritt gem. Art. 15 der Konvention über die Polgebiete in Kraft.
Wasche Kolega,
der Antragsteller hat das Wort.