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[Aussprache] Wahlgesetz
#11
Das ist übertrieben. Wer tritt denn dann noch an? Da sollte jeder antreten können. 3 Mann bekommen ja wir zusammen. Das wars.
#12
Zitat:Wahlgesetz

Präambel
Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.

§1. Wahlperiode & Voraussetzungen
(1)In Andro finden alle sechs Monate freie, gleiche, allgemeine, unmittelbare und direkte Dumawahlen statt und alle 4 Monate Wahlen zum Ministerpräsidenten.
(2)Der Wahlbeginn ist [color="red"]10 Tage[/color] vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies [color="red"]zwei[/color] Wochen vorher.
(3)Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
(a)Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
(b)Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.
©Die Stimmen werden im Wahlamt per Umfrage ermittelt.

§2. Listenaufstellung
(1)Zwei Wochen vor Ende der Legislaturperiode werden die Listen eröffnet.
(2)Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später.
(3)Danach beginnt die Wahl.
(4)Folgende Listen sind zulässig:[color="Red"]
-Parteienlisten von mindestens drei Kandidaten
-Sammellisten von mindestens drei Einzelkandidaten [/color]
(5)Unzulässig ist die Kombination von Einzelkandidaten und Parteienlisten sowie Sammellisten und Parteienlisten.
(6)Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(7)Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§3. Wahlvorgang
(1)Die Wahl beginnt mit der Beendigung der Listenaufstellung und dauert genau 5 Tage.
(2)Sie endet am fünften Tag nach Wahlbeginn.
(3)Nach Wahlende teilt der Wahlleiter die Ergebnisse mit.
(4)Einzug in die Duma erhalten Listen die mindestens 5% und Einzelkandidaten die mindestens 5% der Stimmen haben.
(5)Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(5a)Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten geht leer aus.
(6)Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(7) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(8)Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die [color="red"]stärkste[/color] Liste. Gibt es zwei gleich starke Partein an die, die die [color="red"]älteste[/color] ist.
(9)Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

§4. Volksabstimmungen[color="red"]
(1)Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Duma oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Bürgeramt einzureichen.[/color]
(2)Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(3)Sie werden im Wahlamt durchgeführt.
(4)Für das Ermitteln des Ergebnisses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5)Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6)Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§5. Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§6. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.
#13
Wie siehts aus?
#14
Zitat:Wahlgesetz (WahlG)

Präambel

Dieses Gesetz regelt das Wahlrecht zur Duma, zum Ministerpräsidenten sowie zu Volksabstimmungen und dem Wahlamt.

§ 1 Wahlperiode & Voraussetzungen
(1) In Andro finden alle sechs Monate freie, gleiche, allgemeine, unmittelbare und direkte Dumawahlen statt und alle 4 Monate Wahlen zum Ministerpräsidenten.
(2) Der Wahlbeginn ist 10 Tage vor Ende der Legislaturperiode. Der Wahlamtsleiter verkündet dies zweiWochen vorher.
(3) Die Duma ernennt einen Wahlamtsleiter, dieser führt das Wahlamt bis zu seiner Absetzung.
a) Sollte sich kein Wahlamtsleiter finden oder sollte man sich nicht einigen können, so amtiert der Wahlamtsleiter der letzen Wahlen. Ist dieser dazu nicht imstande, so ernennt die Regierung einen.
b) Der Wahlamtsleiter darf kein Mitglied der Regierung sein.
c) Die Stimmen werden im Wahlamt per Umfrage ermittelt.

§ 2 Listenaufstellung
(1) Zwei Wochen bis zum Beginn der Wahlen werden die Listen eröffnet.
(2) Die Listenaufstellung dauert vom Tag der Öffnung genau 5 Tage und endet nicht früher oder später.
(3) Danach beginnt die Wahl.
(4) Zur Wahl zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens drei Kandidaten.
(5) Zur Wahl des Ministerpräsidenten sind nur Einzelkandidaturen erlaubt.
(6) Das Wahlamt kann Personen oder Listen die Teilnahme an einer Wahl verbieten, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden.
Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller vor Gericht klagen. Sollte er Recht bekommen, wird die Wahl aber nicht wiederholt. Der Kläger/die Klägerpartei ist dann aber zur nächsten Wahl umgehend zuzulassen

§ 3 Wahlvorgang
(1) Der Zeitraum der Wahlen ist auf 5 Tage beschränkt.
(3) Nach Wahlende teilt der Wahlleiter die Ergebnisse mit.
(4) Einzug in die Duma erhalten Listen die mindestens 5% der Stimmen haben.
(5) Stimmen werden immer ab der Hälfte nach der Kommastelle aufgerundet. (2,5 = 3; 2,4 =2 )
(5a) Wenn in einer Pattsituation durch eine Aufrundung mehr Sitze zu vergeben sind als vorhanden, dann erhält die Partei/Liste mit der höheren Nachkommastelle den Zuschlag, die mit den wenigsten geht leer aus.
(6) Die Duma hat sich wie in der Verfassung oder der Geschäftsordnung der Duma zu konstituieren, jedoch spätestens 4 Tage nach der Wahl.
(7) Überhangmandate sind in der Duma möglich.
(8) Sollte wegen der Prozentverteilung eine Stimme nicht zu vergeben sein, so fällt diese an die stärkste Liste. Gibt es zwei gleich starke Partein an die, die die älteste ist.
(9) Sollte im ersten Wahlgang zum Ministerpräsidenten kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

§ 4 Volksabstimmungen
(1) Auf Antrag von 25% der Bevölkerung, 30% der Duma oder der Regierung können Volksabstimmungen eingeleitet werden. Die Anträge sind im Bürgeramt einzureichen.
(2) Volksabstimmungen dauern 5 Tage.
(3) Sie werden im Wahlamt durchgeführt.
(4) Für das Ermitteln des Ergebnisses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(6) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.

§ 5 Abstimmungsmöglichkeiten
Bei Abstimmungen über nur einen Kandidaten oder die Verfassung oder eine Volksabstimmung gibt es nur die Möglichkeit zu "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung". Die Möglichkeit "Enthaltung" wird bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt.

§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz vom 16.9.2009.

Sind sie für die Änderung des Gesetzes

Da
Njet
Enthaltung

Dauer: 5 Tage oder erreichen der Mehrheit
#15
36+41x DA
#16
Damit angenommen.
  


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