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[Vertrag] Renzianisches Freihandelsabkommen
#1
Renzianisches Freihandelsabkommen


Im Denken an den Wohlstand der Völker Renzias,
welcher durch den Freihandel befördert wird,
entschlossen, im bereich des Handels trennende Schranken abzubauen,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Freihandelsabkommen:

Abschnitt I - Freihandel

§ 1 Allgemeines
Dieses Abkommen schafft die Renzianische Freihandelszone.

§ 2 Freihandel
(1) Für den zwischenstaatlichen Handel zwischen den einzelnen Mitgliedern dieses Abkommens ist jeder Ausfuhr- oder Einfuhrzoll sowie jede Kontigentierung oder Quotierung von Waren, Kapital oder sonstigen Wertschöpfungen aufgehoben.
(2) Nationale Kontrollen an Grenzübergängen bleiben unberührt und können jederzeit durchgeführt werden.
(3) Aktuelle und zukünftige Außenhandelszölle, Kontigentierung oder Quotierung von Mitgliedern dieses Abkommens zu Staaten u.ä., welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, bleiben unberührt.

§ 3 Nationale Wirtschaftsgesetzgebung
(1) Die jeweiligen Wirtschaftsgesetzgebungen der Mitglieder dieses Abkommens finden uneingeschränkte Entfaltung.
(2) Im jeweiligen Mitgliedsstaat illegale Waren und sonstige Wertschöpfungen dürfen aus anderen Mitglieder dieses Abkommens weiterhin nicht in den betreffenden Mitgliedsstaat dieses Abkommens eingeführt werden.

§ 4 Geistiges Eigentum
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen das Recht des Geistigen Eigentums an und verpflichten sich, gegen Verstöße, welche in ihrem Land gegen das Geistige Eigentum von Personen etc. aus eines anderen Mitgliedsland dieses Abkommens geschehen, vorzugehen.
(2) ei den nationalen Patentämtern der Mitglieder dieses Abkommens registrierte Patente werden gegenseitig anerkannt.


Abschnitt II – Formale Bestimmungen

§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald die Mitglieder dieses Abkommens einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden..

Zusatzprotokoll

1. Es wird ein „Rat der Renzianischen Freihandelszone“ gebildet. Dieser besteht aus den Vertretern derjenigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS im Ständigen Ausschuss, welche Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen sind. Der jeweilige Vertreter führt die eine Stimme des Mitglieds dieses Abkommens.
2. Der Rat der Renzianischen Freihandelszone tagt ordentlich am Ort des Ständigen Ausschusses der ARS. Sofern das Assoziierte Mitglied der ARS, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, nicht Mitglied dieses Abkommens sein sollte, kann der Rat mit einfacher Mehrheit außerordentlich beschließen, an einem Ort eines Mitgliedes dieses Abkommens zu tagen.
4. Dem Rat der Renzianischen Freihandelszone steht es frei, seinen Geschäftsgang zu regeln sowie den Generalsekretär, die Vertreter der anderen Assoziierten oder Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, im Ständigen Ausschuss, die für Wirtschaft zuständigen Minister der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS oder sonstige Personen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates teilnehmen zu lassen.
4. Die Sitzungen des Rates der Renzianischen Freihandelszone sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Erörterung weiterer Möglichkeiten, die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche bisher nicht Mitglied der Renzianischen Freihandelszone sind, in diese aufzunehmen;
d. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens.
5. Es obliegt dem Rat der Renzianischen Freihandelszone, im Konsens den Beschluss der Mitglieder dieses Abkommens zum Beitritt eines neuen Mitglieds gem. § 6 Abs. 2 dieses Abkommens zu fassen.
6. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 8 dieses Abkommens kann von jedem Vertreter eines Mitgliedes dieses Abkommens in den Rat der Renzianischen Freihandelszone eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens der Mitglieder dieses Abkommens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch jene ausgelegt.
7. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.


  


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