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Parteiengesetz
#1
Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat
§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-2
Gründungsmitglieder
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-sie seit 12 Monaten keinerlei Aktivität aufweist

-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift durch ein Gericht nachgewiesen werden kann. Nur ein Gericht kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.

Wasche Kolega,

die DPA Fraktion schlägt die Änderung des Parteiengesetz vor. Hierbei sollen, paralell zum Wahlgesetz die Mindesanzahl der Gründungsmitglieder für Parteien von 3 auf 2 gesenkt werden. Ebenso gilt für die Inaktivität für Parteien nicht mehr, dass sie nicht zweimal an einer Dumawahl teilgenommen hat, sondern eine Inaktitivät über einen Zeitraum von 12 Monaten.

Danke.
#2
Zeigt mit Applaus seine Unterstützung des Vorschlages.
#3
Gibt es sonst noch Meinungen?
#4
Kann man abstimmen?
#5
Ich beantrage die Abstimmung!
#6
Stimmen sie den Änderungen des Gesetzes zu?

[_] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer: 5 Tage oder erreichen der erfolderlichen Mehrheit

#7
Stimmen sie den Änderungen des Gesetzes zu?

[51] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer: 5 Tage oder erreichen der erfolderlichen Mehrheit
#8
Stimmen sie den Änderungen des Gesetzes zu?

[38] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer: 5 Tage oder erreichen der erfolderlichen Mehrheit
#9
Stimmen sie den Änderungen des Gesetzes zu?

[38] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanije

Dauer: 5 Tage oder erreichen der erfolderlichen Mehrheit
#10
Mit 127 Stimmen angenommen.
  


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